Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Qualifikationsprofil
(1)Absatz eins,Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:
1.Ziffer einsFachkompetenz gemäß Anlage 1,
2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
(2)Absatz 2,Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.
In Kraft seit 18.06.2008 bis 31.08.2027
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