§ 1 FH-GuK-AV Qualifikationsprofil und Ausbildung
Qualifikationsprofil
- (1)Absatz eins,Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:
- 1.Ziffer einsFachkompetenz gemäß Anlage 1,
- 2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
- 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.
§ 2 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Ausbildung
- (1)Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2300 Stunden zu betragen.
- (2)Absatz 2,Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden in einem Praktikumsbereich zu umfassen.
- (3)Absatz 3,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen.Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen.
- (4)Absatz 4,Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des Anhangs V Nummer 5.2.1. „Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 141.Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des Anhangs römisch fünf Nummer 5.2.1. „Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. 09. 2005, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006, Seite 141.
§ 3 FH-GuK-AV Gestaltung der Ausbildung – fachliche Grundsätze
- (1)Absatz eins,Die Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat auf Grundlage der fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 zu erfolgen.Die Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat auf Grundlage der fachlichen Grundsätze gemäß Absatz 2, zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Gesundheits- und Krankenpflege ist eine personen- und bevölkerungsorientierte Dienstleistung, deren Angebot sich an den verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen orientiert. Die Gesundheits- und Krankenpflege
- 1.Ziffer einswendet sich an verschiedene Zielgruppen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen oder Schädigungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
- 2.Ziffer 2orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen in den unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen sowie Lebensphasen;
- 3.Ziffer 3wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
- 4.Ziffer 4bewältigt neben unmittelbar patienten-, klienten- und kundenbezogenen Aufgaben (primäres Aufgabenfeld) auch organisatorische (sekundäres Aufgabenfeld) und gesellschaftsbezogene Aufgaben (tertiäres Aufgabenfeld);
- 5.Ziffer 5wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
- 6.Ziffer 6ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
- 7.Ziffer 7berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum und Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
- 8.Ziffer 8erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
- 9.Ziffer 9sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuern/-innen die Pflegequalität;
- 10.Ziffer 10findet konzept- und theoriegeleitet anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachlicher Grundsätze statt.
§ 4 FH-GuK-AV Gestaltung der Ausbildung – didaktische Grundsätze
- (1)Absatz eins,Bei der Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist sicherzustellen, dass das wissenschaftlich- und praxisorientierte Lernen im Rahmen der Ausbildung ein offener Prozess ist, dem insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen sind:
- 1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung, damit die Gesundheits- und Krankenpflege sowie deren Berufs- und Handlungsfeld in der Ausbildung Ausgangs- und Bezugspunkt für die Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen wird.
- 2.Ziffer 2Problembasiertes Lernen, damit theoriegeleitete Analyse und individuelles Fallverstehen bei der Problembearbeitung in der Pflege ermöglicht und gefördert wird.
- 3.Ziffer 3Selbstorganisiertes, selbstgesteuertes und eigenverantwortliches Lernen, damit ein Beitrag zur Eigenverantwortung in der Pflege, zum eigenständigen Wissenserwerb und dem Prinzip des lebenslangen Lernens geleistet wird.
- 4.Ziffer 4Exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben.
- 5.Ziffer 5Förderung von Schlüsselqualifikationen in den Bereichen sozialkommunikative und methodische Kompetenz sowie Selbstkompetenz als Voraussetzung für die situationsadäquate Anwendung von fachlichem und fächerübergreifendem Wissen in den beruflichen Handlungsfeldern einschließlich situative Handlungskompetenz in zwischenmenschlichen Beziehungen.
- 6.Ziffer 6Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können.
- 7.Ziffer 7Der praktischen Ausbildung hat ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining (zB Skillslab, Lehrstation) voran zu gehen, um grundlegende praktische Fertigkeiten im Sinne der Patientensicherheit zu gewährleisten.
- 8.Ziffer 8Aufeinander aufbauende Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung unter Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“.
- 9.Ziffer 9Implementierung von praktikumsbegleitenden Maßnahmen zur Unterstützung des Theorie-Praxis-Transfers sowie zur Reflexion und Bearbeitung von Praxiserfahrungen, insbesondere in Form von Lerngruppen vor Ort, Intervision, Supervision oder Fachsupervision.
- 10.Ziffer 10Bewertungsmethoden, die mit den gewählten Ausbildungs- und Lernstrategien im Einklang stehen und die individuelle Kompetenzerreichung beurteilen und überprüfen lassen.
- (2)Absatz 2,Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
- 1.Ziffer einsDer/Die Studierende ist als Praktikant/-in in das Pflegeteam zu integrieren und hat unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
- 2.Ziffer 2Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
- 3.Ziffer 3Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von den Studierenden in einem standardisierten Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die erlangten Kompetenzen in anonymisierter Form dokumentiert.
- 4.Ziffer 4Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika und dessen Dokumentation sind zu beurteilen.
- 5.Ziffer 5Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
- 6.Ziffer 6Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sicherzustellen.
- 7.Ziffer 7Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung sichergestellt ist.
- 8.Ziffer 8Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Studierenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass ein/eine Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere fachkompetente Person gemäß § 7 während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Studierenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass ein/eine Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere fachkompetente Person gemäß Paragraph 7, während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
- 9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben, wenn die dem neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechende Ausstattung vorhanden und dementsprechende Maßnahmen getroffen sind, um Gesundheitsrisiken und Unfallgefahren bei der Arbeit zu verhüten.
- 10.Ziffer 10Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs. Sie bedarf einer pädagogisch-didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluation.
- 11.Ziffer 11Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.
§ 5 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner
Mindestanforderungen an die Studierenden
Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.
§ 6 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Lehrenden
- (1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, dieAls Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Absatz 2,, Personen heranzuziehen, die
- 1.Ziffer einseine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
- 2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
- 3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
- (2)Absatz 2,Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die
- 1.Ziffer einsüber die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
- 2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
- 3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
- (3)Absatz 3,Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.
- (4)Absatz 4,Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.
§ 7 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Praktikumsanleitung
Die Praktikumsanleitung für die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 hat bei pflegespezifischen Praktika durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei anderen Praktikumsbereichen durch fachkompetente Personen zu erfolgen. Die für die Praktikumsanleitung vorgesehenen Personen müssen
- 1.Ziffer einsüber eine mindestens zweijährige facheinschlägige Berufserfahrung in einem für das jeweilige Praktikum relevanten Berufsfeld verfügen und
- 2.Ziffer 2pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der im jeweiligen Praktikum zu erwerbenden Kompetenzen geeignet sein.
Anlage
Anl. 1 FH-GuK-AV
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung nachfolgend genannte Fachkompetenz, welche Sach- und Methodenkompetenz sowie instrumentell-technische Kompetenz umfasst, für die Berufsausübung erworben. Die Fachkompetenz wird, abgeleitet von den Aufgabenfeldern der Pflege, in individuumsbezogene, organisationsbezogene und gesellschaftsbezogene Kompetenz gegliedert.
Anl. 2 FH-GuK-AV
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz erworben.
Anl. 3 FH-GuK-AV
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.
Anl. 4 FH-GuK-AV Mindestinhalte der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Das Curriculum, die Organisation, der Ablauf und die Evaluation des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist auf den Lernprozess der Studierenden zu konzentrieren und ist auf operationalisierte Lernziele auszurichten, um damit die Erreichung des im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzerwerbs nach Absolvierung des Studiums zu gewährleisten.Bei der Gestaltung der Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Das Curriculum, die Organisation, der Ablauf und die Evaluation des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist auf den Lernprozess der Studierenden zu konzentrieren und ist auf operationalisierte Lernziele auszurichten, um damit die Erreichung des im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzerwerbs nach Absolvierung des Studiums zu gewährleisten.
Die theoretische Ausbildung hat insbesondere folgende Fachgebiete zu beinhalten:
Berufs- und pflegespezifische Fachgebiete:
- –StrichaufzählungBerufskunde und Berufsethik
- –StrichaufzählungPflegewissenschaft und Pflegeforschung einschließlich Evidence Based Nursing oder Research Based Nursing
- –StrichaufzählungTheorie und Praxis der Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere Pflegetheorien, Pflegemodelle, Pflegekonzepte und Klassifikationssysteme; Pflegeprozess und allgemeine Grundsätze, Prinzipien, Methoden/Techniken und Interventionen der Gesundheits- und Krankenpflege
- –StrichaufzählungSpezielle Gesundheits- und Krankenpflege aller Altersstufen im Rahmen medizinischer Fachgebiete (insbesondere allgemeine Medizin und spezielle medizinische Fachgebiete wie allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete, Kinderheilkunde, Geriatrie, Psychiatrie und Gerontopsychiatrie)
- –StrichaufzählungGesundheits- und Krankenpflege spezieller Zielgruppen (insbesondere chronisch kranke und alte Menschen, Wöchnerinnen, Säuglinge, Kinder sowie Familien)
- –StrichaufzählungGesundheits- und Krankenpflege im häuslichen Bereich/Hauskrankenpflege
- –StrichaufzählungGesundheits- und Krankenpflege im Gemeinwesen
- –StrichaufzählungPatienten- und Familienedukation
- –StrichaufzählungPalliativpflege
Grundlagen- und Bezugswissen anderer Fachgebiete:
- –StrichaufzählungEthik
- –StrichaufzählungBiophysik und Biochemie
- –StrichaufzählungBiologie, Anatomie, Physiologie
- –StrichaufzählungSoziologie, Psychologie, Pädagogik
- –StrichaufzählungInteraktion, Kommunikation und Gesprächsführung, Konfliktbewältigung
- –StrichaufzählungGesundheitswissenschaften, insbesondere Public Health, Gesundheitsförderung, Prävention, Gesundheitsvorsorge und Gesundheitserziehung
- –StrichaufzählungErgonomie, Umgang mit körperlichen Belastungen, Arbeitsmedizin
- –StrichaufzählungErnährungslehre und Diätetik
- –StrichaufzählungHygiene und Infektionslehre (einschließlich Bakteriologie, Virologie und Parasitologie)
- –StrichaufzählungErste Hilfe, Strahlen- und Katastrophenschutz
- –StrichaufzählungAllgemeine Pathologie
- –StrichaufzählungPharmakologie
- –Strichaufzählungspezielle medizinische Fachgebiete einschließlich komplementärmedizinischer Methoden (insbesondere allgemeine Medizin und spezielle medizinische Fachgebiete, allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete, Radiologie, Kinderheilkunde, Geriatrie, Psychiatrie und Gerontopsychiatrie, Palliativmedizin)
- –StrichaufzählungGerontologie
- –StrichaufzählungStrukturen und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
- –StrichaufzählungBerufsrecht der Gesundheitsberufe, insbesondere Gesundheits- und Krankenpflegerecht
- –StrichaufzählungGrundzüge des Medizinrechts und sonstiger pflegerelevanter Rechtsgrundlagen einschließlich pflegerelevante Regelungen des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts
- –StrichaufzählungPflegerelevante Aspekte der Betriebswirtschafts- und Organisationslehre sowie des Betriebsmanagements
- –StrichaufzählungQualitätsentwicklung, -sicherung und -management
- –StrichaufzählungGrundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens und Statistik
- –StrichaufzählungFachspezifisches Englisch
Anl. 5 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung
Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den §§ 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:Bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung sind die in den Paragraphen 3 und 4 festgelegten fachlichen und didaktischen Grundsätze umzusetzen. Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen hat in nachstehend angeführten Versorgungs- und Fachbereichen zu erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass mindestens 1840 Stunden der praktischen Ausbildung in den folgenden Bereichen absolviert werden, wobei in jedem der angeführten Bereiche ein Praktikum zu absolvieren ist und mindestens 1060 Stunden auf die Akutpflege zu entfallen haben:
- –StrichaufzählungAkutpflege: Akutkrankenanstalt mit operativen, konservativen, geburtshilflichen, pädiatrischen und/oder psychiatrischen Fachbereichen der Medizin;
- –StrichaufzählungLangzeitpflege: Einrichtungen, die der stationären/teilstationären Betreuung pflegebedürftiger, alter sowie psychisch kranker Menschen dienen;
- –StrichaufzählungMobile Pflege: Einrichtungen/Organisationen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten;
- –StrichaufzählungPrävention und Rehabilitation: Einrichtungen, die Gesundheitsvorsorge oder Rehabilitation anbieten.
Höchstens 320 Stunden der praktischen Ausbildung können auch in folgenden Bereichen stattfinden:
- –StrichaufzählungBei freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege;
- –StrichaufzählungÖffentlicher Gesundheitsdienst (auf Gemeinde-, Bezirks-, Landes- oder Bundesebene);
- –StrichaufzählungOrdinationen und Praxisgemeinschaften im niedergelassenen Bereich;
- –StrichaufzählungBetreuungseinrichtungen und sonstige Einrichtungen, sofern der Bezug zur Gesundheits- und Krankenpflege gegeben ist.
Dem/Der Studierenden ist ein Praktikum nach freier Wahl zu ermöglichen.