Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat auf Grundlage der fachlichen Grundsätze gemäß Abs. 2 zu erfolgen.Die Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat auf Grundlage der fachlichen Grundsätze gemäß Absatz 2, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Gesundheits- und Krankenpflege ist eine personen- und bevölkerungsorientierte Dienstleistung, deren Angebot sich an den verändernden Gesundheitsbedürfnissen, bezogen auf das Gesundheits-, Krankheits- und Pflegespektrum sowie an den Pflegeverläufen orientiert. Die Gesundheits- und Krankenpflege
1.Ziffer einswendet sich an verschiedene Zielgruppen, an kranke und gesunde Menschen aller Altersstufen wie Säuglinge, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und ältere Menschen, an Menschen mit vorübergehenden oder dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen oder Schädigungen, an Familien und familienähnliche Lebensgemeinschaften sowie an Gemeinden und die Bevölkerung insgesamt;
2.Ziffer 2orientiert sich am Pflegebedarf und der Pflegebedürftigkeit der jeweiligen Zielgruppen in den unterschiedlichen Alters- und Entwicklungsstufen sowie Lebensphasen;
3.Ziffer 3wirkt gesundheitsfördernd, präventiv, kurativ, rehabilitativ, unterstützend, begleitend und palliativ;
4.Ziffer 4bewältigt neben unmittelbar patienten-, klienten- und kundenbezogenen Aufgaben (primäres Aufgabenfeld) auch organisatorische (sekundäres Aufgabenfeld) und gesellschaftsbezogene Aufgaben (tertiäres Aufgabenfeld);
5.Ziffer 5wird bei akuten oder chronischen Gesundheitsproblemen sowie bei somatischen oder psychischen Beschwerden insbesondere stationär, teilstationär, ambulant und mobil tätig;
6.Ziffer 6ist durch eine ganzheitliche Sichtweise charakterisiert, die dazu führt, dass sich pflegerische und therapeutische Strategien und Interventionen auf physische, psychische, emotionale, soziokulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse, Gegebenheiten, Aspekte, Lebensweisen und Präferenzen der jeweiligen Zielgruppe und deren Umfeld beziehen sowie religiöse und spirituelle Bedürfnisse respektieren;
7.Ziffer 7berücksichtigt und nutzt den Beziehungsaspekt zwischen Individuum und Pflegeperson. Zuwendung, Wertschätzung, Empathie und Intuition werden bewusst eingesetzt, um insbesondere die Entfaltung von Ressourcen zu ermöglichen, den Genesungsprozess positiv zu beeinflussen und um die Situationsbewältigung zu unterstützen;
8.Ziffer 8erfolgt in intra- und interprofessioneller Zusammenarbeit mit Angehörigen von Gesundheitsberufen, Sozialbetreuungsberufen und anderen Berufen;
9.Ziffer 9sichert bei der Zusammenarbeit mit Laienbetreuern/-innen die Pflegequalität;
10.Ziffer 10findet konzept- und theoriegeleitet anhand wissenschaftlicher Erkenntnisse und fachlicher Grundsätze statt.
In Kraft seit 18.06.2008 bis 31.08.2027
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