§ 5 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

FH-GuK-AV - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Mindestanforderungen an die Studierenden

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.

In Kraft seit 18.06.2008 bis 31.08.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 FH-GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 FH-GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 FH-GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 FH-GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 FH-GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 FH-GuK-AV
§ 6 FH-GuK-AV