§ 2 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Ausbildung

FH-GuK-AV - FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Gesamtdauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens drei Jahre und ein Stundenausmaß von mindestens 4600 Stunden zu betragen. Die praktische Ausbildung hat mindestens 2300 Stunden zu betragen.
  2. (2)Absatz 2,Eine Stunde im Rahmen der theoretischen Ausbildung hat 45 Minuten und eine Praktikumsstunde 60 Minuten zu umfassen. Ein Praktikum hat mindestens 160 Stunden in einem Praktikumsbereich zu umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen.Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 umzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des Anhangs V Nummer 5.2.1. „Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 09. 2005, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 141.Die Mindestinhalte der Ausbildung gemäß Anlage 4 und die Mindestanforderungen an die Ausbildung an den Praktikumsstellen gemäß Anlage 5 entsprechen den Inhalten des Anhangs römisch fünf Nummer 5.2.1. „Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind“ der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30. 09. 2005, Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006, Seite 141.
In Kraft seit 18.06.2008 bis 31.08.2027
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 FH-GuK-AV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FH-GuK-AV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 FH-GuK-AV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 FH-GuK-AV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 FH-GuK-AV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 FH-GuK-AV
§ 3 FH-GuK-AV