Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Bei der Gestaltung der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist sicherzustellen, dass das wissenschaftlich- und praxisorientierte Lernen im Rahmen der Ausbildung ein offener Prozess ist, dem insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen sind:
1.Ziffer einsSituations- und Handlungsorientierung, damit die Gesundheits- und Krankenpflege sowie deren Berufs- und Handlungsfeld in der Ausbildung Ausgangs- und Bezugspunkt für die Bearbeitung der Themen-, Frage- und Problemstellungen wird.
2.Ziffer 2Problembasiertes Lernen, damit theoriegeleitete Analyse und individuelles Fallverstehen bei der Problembearbeitung in der Pflege ermöglicht und gefördert wird.
3.Ziffer 3Selbstorganisiertes, selbstgesteuertes und eigenverantwortliches Lernen, damit ein Beitrag zur Eigenverantwortung in der Pflege, zum eigenständigen Wissenserwerb und dem Prinzip des lebenslangen Lernens geleistet wird.
4.Ziffer 4Exemplarisches Lernen, um dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Prinzipien und grundlegendem Wissen gegenüber der vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung den Vorzug zu geben.
5.Ziffer 5Förderung von Schlüsselqualifikationen in den Bereichen sozialkommunikative und methodische Kompetenz sowie Selbstkompetenz als Voraussetzung für die situationsadäquate Anwendung von fachlichem und fächerübergreifendem Wissen in den beruflichen Handlungsfeldern einschließlich situative Handlungskompetenz in zwischenmenschlichen Beziehungen.
6.Ziffer 6Arbeit in Teams und Kleingruppen, damit insbesondere Fertigkeiten und Techniken geübt sowie Haltungen, Einstellungen, Sichtweisen, Handlungsmuster und Erfahrungen reflektiert und für den weiteren Lernprozess nutzbar gemacht werden können.
7.Ziffer 7Der praktischen Ausbildung hat ein dem Ausbildungsfortschritt entsprechendes Fertigkeitentraining (zB Skillslab, Lehrstation) voran zu gehen, um grundlegende praktische Fertigkeiten im Sinne der Patientensicherheit zu gewährleisten.
8.Ziffer 8Aufeinander aufbauende Verschränkung von theoretischer und praktischer Ausbildung unter Berücksichtigung des didaktischen Prinzips „Vom Einfachen zum Komplexen“.
9.Ziffer 9Implementierung von praktikumsbegleitenden Maßnahmen zur Unterstützung des Theorie-Praxis-Transfers sowie zur Reflexion und Bearbeitung von Praxiserfahrungen, insbesondere in Form von Lerngruppen vor Ort, Intervision, Supervision oder Fachsupervision.
10.Ziffer 10Bewertungsmethoden, die mit den gewählten Ausbildungs- und Lernstrategien im Einklang stehen und die individuelle Kompetenzerreichung beurteilen und überprüfen lassen.
(2)Absatz 2,Der Planung, Organisation, Durchführung und Evaluation der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen sind insbesondere folgende Grundsätze, Ausbildungs- und Lernstrategien zugrunde zu legen:
1.Ziffer einsDer/Die Studierende ist als Praktikant/-in in das Pflegeteam zu integrieren und hat unmittelbaren Kontakt mit der jeweiligen Zielgruppe der Gesundheits- und Krankenpflege.
2.Ziffer 2Der Theorie-Praxis-Transfer wird kontinuierlich und aufbauend begleitet, unterstützt, reflektiert, gefestigt und vertieft.
3.Ziffer 3Der Kompetenzerwerb im Rahmen der praktischen Ausbildung gemäß Anlage 5 wird von den Studierenden in einem standardisierten Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden und die erlangten Kompetenzen in anonymisierter Form dokumentiert.
4.Ziffer 4Der Kompetenzerwerb im Rahmen der einzelnen Praktika und dessen Dokumentation sind zu beurteilen.
5.Ziffer 5Die erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Praktika ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
6.Ziffer 6Eine ausreichende Anzahl an fachlich geeigneten Praktikumsstellen im stationären, teilstationären, ambulanten und mobilen Bereich ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sicherzustellen.
7.Ziffer 7Die fachliche Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn die für das jeweilige Praktikum vorgesehene Kompetenzvermittlung sichergestellt ist.
8.Ziffer 8Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Studierenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass ein/eine Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere fachkompetente Person gemäß § 7 während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).Die strukturelle Eignung einer Praktikumsstelle ist gegeben, wenn diese über die erforderliche qualitative und quantitative Personal- und Sachausstattung für die Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen an die Studierenden verfügt. Insbesondere ist sichergestellt, dass ein/eine Angehörige/r des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eine andere fachkompetente Person gemäß Paragraph 7, während des gesamten Praktikums höchstens zwei Auszubildende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ist gegeben, wenn die dem neuesten Stand der Technik und der Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung entsprechende Ausstattung vorhanden und dementsprechende Maßnahmen getroffen sind, um Gesundheitsrisiken und Unfallgefahren bei der Arbeit zu verhüten.
10.Ziffer 10Die Anleitung im Rahmen der praktischen Ausbildung an den Praktikumsstellen erfolgt im Einvernehmen und unter kontinuierlicher Rückkoppelung mit den jeweiligen Lehrenden des Fachhochschul-Bachelorstudiengangs. Sie bedarf einer pädagogisch-didaktischen Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung, Reflexion und Evaluation.
11.Ziffer 11Die Qualitätssicherung für jeden an der praktischen Ausbildung beteiligten Bereich obliegt der Studiengangsleitung in Zusammenarbeit mit den Praktikumsstellen.
In Kraft seit 18.06.2008 bis 31.08.2027
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