§ 5 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Ausbildungspartner

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027
Mindestanforderungen an die Studierenden

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027
Mindestanforderungen an die Studierenden

Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist die für die Ausübung des Berufs erforderliche berufsspezifische und gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem standardisierten Aufnahmeverfahren zu überprüfen.

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