§ 1 FH-GuK-AV Qualifikationsprofil und Ausbildung

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027
Qualifikationsprofil
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:
    1. 1.Ziffer einsFachkompetenz gemäß Anlage 1,
    2. 2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
    3. 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027
Qualifikationsprofil
  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege haben die Absolventen/Absolventinnen folgendes Qualifikationsprofil zu erwerben:
    1. 1.Ziffer einsFachkompetenz gemäß Anlage 1,
    2. 2.Ziffer 2sozialkommunikative Kompetenz und Selbstkompetenz gemäß Anlage 2 und
    3. 3.Ziffer 3wissenschaftliche Kompetenz gemäß Anlage 3.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist eine standortbezogene Schwerpunktsetzung unter der Voraussetzung zulässig, dass die Vermittlung der Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 3 entsprechend den vorgesehenen Taxonomiestufen gewährleistet ist.

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