§ 6 FH-GuK-AV Mindestanforderungen an die Lehrenden

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027
  1. (1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, dieAls Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Absatz 2,, Personen heranzuziehen, die
    1. 1.Ziffer einseine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
    3. 3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die
    1. 1.Ziffer einsüber die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
    3. 3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2008 bis 31.08.2027
  1. (1)Absatz eins,Als Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Abs. 2, Personen heranzuziehen, dieAls Lehrende der berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind, vorbehaltlich Absatz 2,, Personen heranzuziehen, die
    1. 1.Ziffer einseine Berufsberechtigung für die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nachweisen können und
    3. 3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
  2. (2)Absatz 2,Als Lehrende für die berufs- und pflegespezifischen Teile der theoretischen Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege und der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen heranzuziehen, die
    1. 1.Ziffer einsüber die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgabe verfügen,
    2. 2.Ziffer 2eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialaufgabe nachweisen können und
    3. 3.Ziffer 3pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung dieser Ausbildungsinhalte geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3,Die Lehrenden der medizinischen Teile der theoretischen Ausbildung in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege müssen die Ausbildung als Arzt/Ärztin, im pharmakologischen Fachbereich als Arzt/Ärztin oder Apotheker/-in, abgeschlossen haben und pädagogisch-didaktisch für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sein.
  4. (4)Absatz 4,Darüber hinaus können als Lehrende in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer einschlägigen Qualifikation, Berufserfahrung und pädagogisch-didaktischen Eignung besonders für die Vermittlung spezieller Teile der theoretischen Ausbildung geeignet sind.

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