Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Explosionsgefährdeter Bereich
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe dieser Verordnung müssen explosionsgefährdete Bereiche eingerichtet sein.
(2)Absatz 2,Wenn es zur Vermeidung eines unbefugten Betretens des explosionsgefährdeten Bereiches erforderlich ist, muss der explosionsgefährdete Bereich gegen dieses Betreten in geeigneter Form, wie durch eine mindestens 1,50 m hohe Maschendrahtumzäunung mit versperrbarer Zugangsöffnung, gesichert sein.
(3)Absatz 3,Durch explosionsgefährdete Bereiche dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt.Durch explosionsgefährdete Bereiche dürfen keine Verkehrswege führen, sofern Absatz 4, nicht anderes bestimmt.
(4)Absatz 4,Explosionsgefährdete Bereiche dürfen durch Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge oder Flurförderzeuge in nicht explosionsgeschützter Ausführung nur insoweit befahren werden, als dies zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Flüssiggasanlage oder des Flüssiggaslagers unbedingt erforderlich ist und dies nur dann, wenn sichergestellt ist, dass zündfähige Flüssiggas-Luft-Gemische nicht vorhanden sind.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 12 FGV 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 FGV 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 12 FGV 2025