Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Im Sinne dieser Verordnung ist die
1.Ziffer einsFüllmenge die höchstzulässige Menge an Flüssiggas in einem Flüssiggasbehälter,
2.Ziffer 2Gesamtfüllmenge (Gesamtlagermenge) die Summe der Füllmengen der einzelnen Flüssiggasbehälter.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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