Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind
1.Ziffer eins„Flüssiggasbehälter“ zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte
a)Litera aortsfeste Druckbehälter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes oderortsfeste Druckbehälter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Druckgerätegesetzes oder
b)Litera bDruckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2023,Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 103 aus 2023,,
2.Ziffer 2„Verdampfer“ Druckgeräte (§ 2 Abs. 1 Z 3 des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,„Verdampfer“ Druckgeräte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, des Druckgerätegesetzes) in Flüssiggasanlagen, in denen Flüssiggas in Flüssigphase mittels Wärme aus einer Heizeinrichtung verdampft wird,
3.Ziffer 3„Betriebsbehälter“ an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
4.Ziffer 4„Vorratsbehälter“ zum Gebrauch vorrätig gehaltene, aber noch nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossene Druckgefäße,
5.Ziffer 5„Abgasanlagen“ technische Einrichtungen zur Abführung von Abgasen aus Gasverbrauchseinrichtungen ins Freie,
6.Ziffer 6„Flaschenschränke“ Schränke mit besonderen Eigenschaften für die Lagerung von Druckgefäßen,
7.Ziffer 7„Baustoffe A1 oder A2“ Baustoffe, die keinen Beitrag zum Brand leisten,
8.Ziffer 8„Baustoffe B“ Baustoffe, die einen sehr begrenzten Beitrag zum Brand leisten, und
9.Ziffer 9„Klassifikationen“ Feuerwiderstandsklassen der jeweils in Betracht kommenden Bauteile.
(2)Absatz 2,Entleerte Flüssiggasbehälter im Sinne dieser Verordnung sind Flüssiggasbehälter, die kein Flüssiggas in Flüssigphase enthalten. Nicht entleerte Flüssiggasbehälter gelten als befüllt.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 FGV 2025
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FGV 2025 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 FGV 2025