Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Lagerung von Flüssiggas im Sinne der Verordnung ist das Aufstellen eines oder mehrerer befüllter oder entleerter Flüssiggasbehälter, gleichgültig ob sie an Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossen sind oder nicht.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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