Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Flüssiggasbehälter müssen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sein.
(2)Absatz 2,Als Schutzmaßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung von Flüssiggasbehältern im Brandfalle (Brand in der Umgebung der Flüssiggasbehälter) kommen in Betracht:
1.Ziffer einsErddeckung der Flüssiggasbehälter,
2.Ziffer 2Brandschutzzone,
3.Ziffer 3Brandschutzwand,
4.Ziffer 4Brandschutzdämmung oder Brandschutzisolierung der Flüssiggasbehälter,
5.Ziffer 5Wasserberieselung der Flüssiggasbehälter,
6.Ziffer 6eine Kombination von Maßnahmen gemäß Z 2 bis 5.eine Kombination von Maßnahmen gemäß Ziffer 2, bis 5.
(3)Absatz 3,Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Abs. 2 genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.Der Antragsteller hat, wenn dies wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) in der Umgebung von Flüssiggasbehältern erforderlich ist, die jeweilige Schutzmaßnahme in seinem Projekt vorzusehen. Die Behörde kann jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse (Umgebung des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter, voraussehbare Gefährdungen) festlegen, welche der in Absatz 2, genannten Schutzmaßnahmen vorzusehen ist.
(4)Absatz 4,Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (§ 10) Maßnahmen gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. 4 bis 6 vorgesehen werden, muss die Eignung des Aufstellungsortes durch eine sicherheitstechnische Beurteilung einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß § 19 des Druckgerätegesetzes nachgewiesen werden.Wenn wegen des Vorliegens einer gefahrbringenden Brandlast (Paragraph 10,) Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 4 bis 6 vorgesehen werden, muss die Eignung des Aufstellungsortes durch eine sicherheitstechnische Beurteilung einer Inspektionsstelle für die Betriebsphase gemäß Paragraph 19, des Druckgerätegesetzes nachgewiesen werden.
(5)Absatz 5,Brandschutzwände müssen öffnungslos, in der Klassifikation (R)EI 90 aus Baustoffen A1 oder A2 und so hoch ausgeführt sein, dass die zu schützenden Flüssiggasbehälter in den Strahlungsschatten der gefahrbringenden Nachbarobjekte zu liegen kommen. Die gute Durchlüftbarkeit des Aufstellungsortes der Flüssiggasbehälter darf nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Abstand von Brandschutzwänden zu ortsfesten Flüssiggasbehältern muss zumindest 60 cm betragen und muss gewährleisten, dass Armaturen ohne Behinderung bedient werden können.
In Kraft seit 01.07.2026 bis 31.12.9999
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