Gesamte Rechtsvorschrift EAG-IZV

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

EAG-IZV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 EAG-IZV Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den §§ 55, 56, 56a, 57 und 57a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2025.Diese Verordnung regelt die Durchführung und Abwicklung von Investitionszuschüssen für die Neuerrichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und die damit verbundene Neuerrichtung von Stromspeichern, die Neuerrichtung und Revitalisierung von Wasserkraftanlagen, die Neuerrichtung von Windkraftanlagen sowie die Neuerrichtung und Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß den Paragraphen 55, 56, 56 a, 57 und 57 a des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2025,.
  2. (2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung bestimmten Investitionszuschüsse sind nur jenen Förderverträgen zugrunde zu legen, zu deren Abschluss die EAG-Förderabwicklungsstelle nach Maßgabe des EAG ermächtigt ist.
  3. (3)Absatz 3,Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1 (AGVO), gelten entsprechend.Für Investitionszuschüsse, die eine Schwelle von 30 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben überschreiten, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren (Einzelnotifikation) erforderlich ist. Die formalrechtlichen Bestimmungen des Kapitels römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 187 vom 26.06.2014 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, Amtsblatt Nummer L 167 vom 30.06.2023 Seite 1 (AGVO), gelten entsprechend.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)

  4. (5)Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2025, ist subsidiär anzuwenden.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2025,, ist subsidiär anzuwenden.

§ 2 EAG-IZV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2024;„Altlast“ eine Altlast im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Altlastensanierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2024,;
    2. 2.Ziffer 2„bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
    3. 3.Ziffer 3„befestigte Fläche“ eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat;
    4. 4.Ziffer 4„Beginn der Arbeiten“ entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
    5. 5.Ziffer 5„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2025;„Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 24, des Mineralrohstoffgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2025,;
    6. 6.Ziffer 6„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2024, befindet;„Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2024,, befindet;
    7. 7.Ziffer 7„Eigenleistungen“ Leistungen des Förderwerbers oder von einem Unternehmen, an dem der Förderwerber überwiegend beteiligt ist oder das an dem Förderwerber überwiegend beteiligt ist;
    8. 8.Ziffer 8„Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
    9. 9.Ziffer 9„Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
    10. 9a.Ziffer 9 a„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
    11. 10.Ziffer 10„Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist; bei Revitalisierung von Wasserkraftanlagen die erstmalige Inbetriebsetzung nach Durchführung sämtlicher Revitalisierungsmaßnahmen;
    12. 11.Ziffer 11„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. I Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;„Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des Paragraph 3, des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2023,, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des Paragraph 10 a, des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des Paragraph 10, EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
    13. 12.Ziffer 12„Investitionen“ Investitionen, die örtlich gebundene Einrichtungen betreffen und insbesondere Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter sowie Dienstleistungen wie Bauarbeiten, Montage, Gutachten und Planungskosten umfassen;
    14. 12a.Ziffer 12 a„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, akkreditiert ist;„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten wie etwa Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, über Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, Amtsblatt Nummer L 218 vom 13.08.2008 Seite 30, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1020, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, akkreditiert ist;
    15. 13.Ziffer 13„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
    16. 14.Ziffer 14„landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
    17. 15.Ziffer 15„landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ eine Beweidung der Fläche mit einem Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;
    18. 16.Ziffer 16„militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
    19. 17.Ziffer 17„Stromspeicher“ ein stationäres System, das elektrische Energie der Photovoltaikanlage (auf elektrochemischer Basis) in Akkumulatoren aufnehmen und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellen kann;
    20. 18.Ziffer 18„Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.„Wasserkraftanlage“ eine Anlage auf Basis der erneuerbaren Energiequelle Wasserkraft, wobei abweichend zum Anlagenbegriff gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, EAG der Zählpunkt für die Beurteilung des technisch-funktionalen Zusammenhangs nicht maßgeblich ist.
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,.
  3. (3)Absatz 3,Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 3 EAG-IZV Gegenstand des Investitionszuschusses


  1. (1)Absatz eins,Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen
    1. 1.Ziffer einszur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 1 EAG;zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, EAG;
    2. 2.Ziffer 2zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß § 56 Abs. 2 EAG;zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, EAG;
    3. 3.Ziffer 3zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG;zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, EAG;
    4. 4.Ziffer 4zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß § 57 Abs. 1 EAG;zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EAG;
    5. 5.Ziffer 5zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 57a Abs. 1 EAG.zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, EAG.
  2. (2)Absatz 2,Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.
  3. (3)Absatz 3,Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 56 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich. Bei Ausleitungskraftwerken ist zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage zusätzlich auch die gesamte Gewässerstrecke, welche durch die Stelle der Wasserentnahme und -rückgabe abgegrenzt wird (Restwasserstrecke) maßgeblich.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Anlagen auf Basis von Biomasse sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.
  5. (5)Absatz 5,Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen. Sofern nach dem Umweltförderungsgesetz (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, keine Fördermöglichkeit besteht, werden Investitionen nach dem vorstehenden Satz vollständig in die Kostenbasis einbezogen. Die Nutzung von Anlagenteilen zum Hochwasserschutz sowie der Umbau von bestehenden Regulierungsbauten (Sohlschwellen, Dämme, Wehre, etc.) zur Wasserkraftnutzung gelten nicht als Doppelnutzung im Sinne dieser Bestimmung.
  6. (6)Absatz 6,Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, BGBl. I Nr. 88/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2021, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2021,, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) sowie bei innovativen Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem UFG in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.
  7. (7)Absatz 7,Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. § 17 Abs. 1 und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. Paragraph 17, Absatz eins und 2 ARR 2014 ist anzuwenden.

§ 4 EAG-IZV Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses


  1. (1)Absatz eins,Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder erforderlichen Anzeigen vorliegen;
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Förderantrages die Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme noch nicht erfolgt ist; der Beginn der Arbeiten der zu fördernden Maßnahme darf zudem nicht vor dem 21. April 2022 liegen;
    3. 3.Ziffer 3die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Wasserkraftanlagen müssen zumindest ausreichend Restwasser gemäß § 13 Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, BGBl. II Nr. 99/2010, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019, abgeben sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügen;die Anlage dem Stand der Technik entspricht und sämtliche Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Wasserkraftanlagen müssen zumindest ausreichend Restwasser gemäß Paragraph 13, Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, abgeben sowie im natürlichen Fischlebensraum über eine dem Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegshilfe verfügen;
    4. 4.Ziffer 4sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet ist. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen;
    5. 5.Ziffer 5der Förderwerber die für ihn geltenden einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen beachtet; unterliegt der Förderwerber keinen vergaberechtlichen Bestimmungen, kann die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber im Bedarfsfall, soweit dies im Hinblick auf die Höhe des geschätzten Auftragswertes zweckmäßig ist, auffordern, zu Vergleichszwecken zumindest zwei Angebote einzuholen und vorzulegen;
    6. 6.Ziffer 6die Anlage durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer fach- und normgerecht errichtet, erweitert oder revitalisiert wird;
    7. 7.Ziffer 7die in § 18 ARR 2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.die in Paragraph 18, ARR 2014 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Bei Photovoltaikanlagen, die auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, müssen folgende zusätzliche Fördervoraussetzungen erfüllt werden, die von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen sind:
    1. 1.Ziffer einsSicherstellung der rückstandslosen Rückbaubarkeit der Anlage samt Anlageninfrastruktur, insbesondere der Fundamentierung und Verankerung, sodass die Nutzungsmöglichkeit nach dem Abbau der Anlage weiterhin im ursprünglichen Zustand erhalten bleibt. Kommt es beim Auf- oder Abbau der Anlage zu einer Verschlechterung der Bodenstruktur, müssen nachfolgend geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur ergriffen werden, um den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen;
    2. 2.Ziffer 2Abstand der Modultischunterkante zum Boden von mindestens 80 cm und Reihenabstände, gemessen zwischen den gegenüberliegenden Modulflächen, von mindestens zwei Metern. Diese Regelungen gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen sowie für Photovoltaikanlagen mit Nachführsystemen.
    3. 3.Ziffer 3Erfüllung von mindestens fünf der im folgenden genannten Maßnahmen:
      1. a)Litera aErhalt von bestehenden Biotopstrukturen;
      2. b)Litera bim Falle einer Umzäunung, Begrünung des Zaunes mit standortangepassten Pflanzen gebietseigener Herkunft;
      3. c)Litera cAnlegen von standortangepassten Hecken oder Büschen gebietseigener Herkunft;
      4. d)Litera dErrichtung von Ansitzstangen sowie Nisthilfen für Vögel, Fledermäuse und Insekten;
      5. e)Litera eSchaffung von Blühstreifen unter Verwendung gebietseigener Saatmischungen;
      6. f)Litera fBewirtschaftung der Fläche durch alternierende Mahd unter Einhaltung einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
      7. g)Litera gBewirtschaftung der Fläche unter Einhaltung einer Mahdfrequenz von höchstens zweimal pro Jahr und einer Mahdhöhe von mindestens zehn Zentimetern;
      8. h)Litera hBeweidung der Fläche ohne maschinelles Mähen;
      9. i)Litera iBegrünung der Fläche mit regionalen Saatgutmischungen mit mindestens 15 Pflanzenarten und Wildkräutern;
      10. j)Litera jErhöhung der Strukturvielfalt durch Anlegen von Totholz- und/oder Steinhaufen.Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß § 6 Abs. 2 und 3 vom Abschlag befreit sind, und für innovative Anlagen gemäß § 6 Abs. 5.Diese Maßnahmen gelten nicht für Anlagen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 vom Abschlag befreit sind, und für innovative Anlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5,
  3. (3)Absatz 3,Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Z 18 AGVO.Investitionszuschüsse dürfen nicht an ein Unternehmen vergeben werden, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 18, AGVO.
  4. (4)Absatz 4,Ist aufgrund von unionsrechtlichen Beihilferegelungen für die Förderung von Einzelprojekten ein gesondertes Notifikationsverfahren durchzuführen, so ist eine Förderung nur nach Genehmigung durch die Europäische Kommission zu gewähren. Die jeweiligen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beihilferegelungen, die eine Einzelfallnotifikation und Einzelfallgenehmigung vorsehen, können bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingesehen werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesamthöhe der einzelnen Förderung richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben, den gesetzlichen Bestimmungen des EAG und den Bestimmungen dieser Verordnung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 5 EAG-IZV Fördercalls, Fördermittel und Fördersätze


  1. (1)Absatz eins,Für das Jahr 2026 werden die Zeitfenster, in denen Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss bei der EAG-Förderabwicklungsstelle eingebracht werden können (Fördercalls), die bei einem Fördercall zur Verfügung stehenden Fördermittel und die für den jeweiligen Fördercall geltenden fixen bzw. höchstzulässigen Fördersätze wie folgt festgelegt:

Technologie

Fördercalls

Fördermittel

Fördersätze

Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

Kategorie A: bis 10 kWpeak

Kategorie B:
> 10 kWpeak bis 20 kWpeak
Kategorie B:, > 10 kWpeak bis 20 kWpeak

Kategorie C:
> 20 kWpeak bis 100 kWpeak
Kategorie C:, > 20 kWpeak bis 100 kWpeak

Kategorie D:
> 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak
Kategorie D:, > 100 kWpeak bis 1 000 kWpeak

Kategorie A und B:

23.4.2026 – 11.5.2026

Kategorie C und D:
23.4.2026 – 11.5.2026
Kategorie C und D: , 23.4.2026 – 11.5.2026

Kategorie A: 5 Mio. Euro

Kategorie B: 5 Mio. Euro

Kategorie C: 15 Mio. Euro

Kategorie D: 15 Mio. Euro

Kategorie A: 150 Euro/kWpeak

Kategorie B: 140 Euro/kWpeak

Kategorie C: 130 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 120 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

150 Euro/kWh

Kategorie A und B:
16.6.2026 – 30.6.2026
Kategorie A und B:, 16.6.2026 – 30.6.2026

Kategorie C und D:
16.6.2026 – 30.6.2026
Kategorie C und D: , 16.6.2026 – 30.6.2026

Kategorie A: 2 Mio. Euro

Kategorie B:

2 Mio. Euro

Kategorie C: 4 Mio. Euro

Kategorie D: 4 Mio. Euro

Kategorie A: 150 Euro/kWpeak

Kategorie B: 140 Euro/kWpeak

Kategorie C: 130 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 120 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

150 Euro/kWh

Kategorie A und B:

8.10.2026 – 22.10.2026

Kategorie C und D:
8.10.2026 – 22.10.2026
Kategorie C und D: , 8.10.2026 – 22.10.2026

Kategorie A: 2 Mio. Euro

Kategorie B: 2 Mio. Euro

Kategorie C: 2 Mio. Euro

Kategorie D: 2 Mio. Euro

Kategorie A: 150 Euro/kWpeak

Kategorie B: 140 Euro/kWpeak

Kategorie C: 130 Euro/kWpeak (maximal)

Kategorie D: 120 Euro/kWpeak (maximal)

Speicher:

150 Euro/kWh

Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAGWasserkraftanlagen gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, EAG

(Engpassleistung bis 2 MW)

Kategorie A und B: 29.4.2026 – 3.6.2026

Kategorie A:
1 Mio. Euro
Kategorie A:, 1 Mio. Euro

Kategorie B:
1,5 Mio. Euro
Kategorie B:, 1,5 Mio. Euro

Engpassleistung bis 200 kW:

Kategorie A: 2.200 Euro/kW

Kategorie B: 3.800 Euro/kW

Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.200 Euro/kW bis 1.450 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie A und B: 23.9.2026 – 18.11.2026

Kategorie A: 1 Mio. Euro

Kategorie B: 1,5 Mio. Euro

Engpassleistung bis 200 kW:

Kategorie A: 2.200 Euro/kW

Kategorie B: 3.800 Euro/kW

Engpassleistung über 200 kW bis 2 MW:

Kategorie A: 2.200 Euro/kW bis 1.450 Euro/kW (linear interpoliert)

Kategorie B: 3.800 Euro/kW bis 3.100 Euro/kW (linear interpoliert)

Windkraftanlagen

(Engpassleistung von 20 kW bis 1 MW)

28.4.2026 – 19.5.2026

0,5 Mio. Euro

Engpassleistung 20 kW bis 100 kW:

600 Euro/kW (maximal)

Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 600 Euro/kW (maximal)

1.9.2026 – 22.9.2026

0,5 Mio. Euro

Engpassleistung 20 kW bis 100 kW:

600 Euro/kW (maximal)

Engpassleistung über 100 kW bis 1 MW: 600 Euro/kW (maximal)

Anlagen auf Basis von Biomasse
(Engpassleistung bis 50 kWel)
Anlagen auf Basis von Biomasse, (Engpassleistung bis 50 kWel)

7.5.2026 – 21.5.2026

2 Mio. Euro

2.500 Euro/kWel (maximal)

10.9.2026 – 24.9.2026

2 Mio. Euro

2.500 Euro/kWel (maximal)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 78)

  1. (3)Absatz 3,Für Wasserkraftanlagen gemäß § 56a Abs. 1 EAG mit einer Engpassleistung von über 200 kW bis 2 MW (nach Revitalisierung) ist die Höhe des Fördersatzes in Euro pro kW durch lineare Interpolation zu ermitteln.Für Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, EAG mit einer Engpassleistung von über 200 kW bis 2 MW (nach Revitalisierung) ist die Höhe des Fördersatzes in Euro pro kW durch lineare Interpolation zu ermitteln.

§ 6 EAG-IZV Ab- und Zuschläge für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher


  1. (1)Absatz eins,Für Photovoltaikanlagen, die gemäß § 56 Abs. 8 EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.Für Photovoltaikanlagen, die gemäß Paragraph 56, Absatz 8, EAG auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland errichtet werden, verringert sich die Höhe des Investitionszuschusses um einen Abschlag von 25%.
  2. (2)Absatz 2,Der Abschlag gemäß Abs. 1 entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, dieDer Abschlag gemäß Absatz eins, entfällt zur Gänze für Anlagen gemäß Paragraph 56, Absatz 10, Ziffer 2 bis 6 EAG, sohin für Anlagen, die
    1. 1.Ziffer einsauf oder an einem Gebäude oder einer baulichen Anlage, das oder die zu einem anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus Photovoltaikanlagen zumindest 18 Monate vor Antragstellung auf Förderung fertiggestellt wurde, errichtet werden,
    2. 2.Ziffer 2auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden,
    3. 3.Ziffer 3auf einer geschlossenen oder genehmigten Deponiefläche oder einer Altlast errichtet werden,
    4. 4.Ziffer 4auf einem Bergbau- oder Infrastrukturstandort errichtet werden, oder
    5. 5.Ziffer 5auf einer militärischen Fläche, mit Ausnahme von militärischen Übungsgeländen, errichtet werden.
  3. (3)Absatz 3,Für Anlagen gemäß § 56 Abs. 10 Z 1 EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Abs. 1 zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:Für Anlagen gemäß Paragraph 56, Absatz 10, Ziffer eins, EAG (Agri-Photovoltaikanlagen) entfällt der Abschlag gemäß Absatz eins, zur Gänze, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen einer zwingenden landwirtschaftlichen Hauptnutzung: kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung;
    2. 2.Ziffer 2gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung;
    3. 3.Ziffer 3landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.
  4. (4)Absatz 4,Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. § 6 Abs. 1 und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.Für innovative Photovoltaikanlagen erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von 30%. Paragraph 6, Absatz eins und 2 gelten nicht für innovative Photovoltaikanlagen.
  5. (5)Absatz 5,Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 4 gelten folgende Anlagen:Als innovative Photovoltaikanlagen gemäß Absatz 4, gelten folgende Anlagen:
    1. 1.Ziffer einsGebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen, welche eine oder mehrere der folgenden Funktionen der Gebäudehülle aufweisen:
      1. a)Litera amechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität;
      2. b)Litera bprimärer Wetterschutz;
      3. c)Litera cBeschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung;
      4. d)Litera dBrandschutz;
      5. e)Litera eLärmschutz;
      6. f)Litera fTrennung zwischen Innen- und Außenbereich;
      7. g)Litera gSchutz oder Sicherheit.
    2. 2.Ziffer 2Schwimmende Photovoltaikanlagen, welche auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper errichtet werden;
    3. 3.Ziffer 3Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen bei zumindest 10 Stellplätzen oder 10 Fahrradabstellplätzen, wobei die Photovoltaikmodule die Überdachung bilden müssen;
    4. 4.Ziffer 4Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern;
    5. 5.Ziffer 5Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Abs. 3 erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.Agri-Photovoltaikanlagen, welche die Anforderungen gemäß Absatz 3, erfüllen, mit vertikal montierten Modulen oder aufgeständerten Modulen mit einer Höhe der Modultischunterkante von mindestens zwei Metern über ebenem Boden.
  6. (6)Absatz 6,Für Photovoltaikanlagen, die mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung errichtet werden, erhöht sich der Investitionszuschuss um einen Zuschlag von bis zu 20%. Die Höhe des Zuschlags wird nach den folgenden relevanten technischen Komponenten differenziert und beträgt je Komponente:
    1. 1.Ziffer einsPhotovoltaikmodule10%;
    2. 2.Ziffer 2Wechselrichter10%.
    Der Zuschlag darf insgesamt 20% nicht überschreiten.
  7. (7)Absatz 7,Für Stromspeicher, die aus europäischer (EWR und Schweiz) Wertschöpfung stammen, erhöht sich der Investitionszuschuss für den Stromspeicher um einen Zuschlag von 10%.
  8. (8)Absatz 8,Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Abs. 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.Eine europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung gemäß Absatz 6 und 7 liegt bei Photovoltaikmodulen und Wechselrichtern vor, wenn sämtliche der in Anlage 1 genannten Fertigungsschritte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz erfolgt sind; bei Stromspeichern hat zumindest ein Fertigungsschritt gemäß Anlage 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in der Schweiz zu erfolgen.
  9. (9)Absatz 9,Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Abs. 6 auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Abs. 1 oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Abs. 1 bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Abs. 6 anzuwenden.Sofern für die zu fördernde Photovoltaikanlage neben einem Zuschlag gemäß Absatz 6, auch ein Zu- oder Abschlag gemäß Absatz eins, oder 4 zur Anwendung gelangt, ist zunächst der Zu- bzw. Abschlag gemäß Absatz eins, bzw. 4 auf den Investitionszuschuss anzuwenden; auf den daraus errechneten Investitionszuschuss ist sodann der Zuschlag gemäß Absatz 6, anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10,Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Abs. 8 in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.Die europäische (EWR und Schweiz) Wertschöpfung ist durch eine einschlägige Konformitätsbewertungsstelle nachzuweisen. Hierzu hat die EAG-Förderabwicklungsstelle eine Liste zu führen und zu veröffentlichen, in welche Hersteller einzutragen sind, die einen Nachweis einer Konformitätsbewertungsstelle vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Anforderungen gemäß Absatz 8, in Verbindung mit Anlage 1 erfüllt sind. In der Liste sind die Komponentenart (Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder Stromspeicher), der Hersteller, die Marke sowie das Produktmodell anzuführen. Der Nachweis ist von den Herstellern der EAG-Förderabwicklungsstelle in deutscher oder englischer Sprache zu übermitteln. Jede Änderung der im Nachweis gemachten Angaben ist vom Hersteller der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich bekanntzugeben.

§ 7 EAG-IZV Förderwerber


Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 setzen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, setzen.

§ 8 EAG-IZV Einreichung


  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in § 9 vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 21. April 2022 liegen.Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss einschließlich der in Paragraph 9, vorgesehenen Unterlagen sind über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung einzubringen. Der erstmalige Antrag auf Förderung durch Investitionszuschuss ist jedenfalls vor der Inbetriebnahme der zu fördernden Maßnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten für die zu fördernde Maßnahme darf nicht vor dem 21. April 2022 liegen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)

  2. (3)Absatz 3,Anträge müssen innerhalb des jeweiligen Fördercalls bei der EAG-Förderabwicklungsstelle einlangen. Ein Antrag gilt als eingelangt, wenn er in den elektronischen Verfügungsbereich der EAG-Förderabwicklungsstelle gelangt ist.
  3. (4)Absatz 4,Werden Unterlagen gemäß § 9 nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.Werden Unterlagen gemäß Paragraph 9, nicht vollständig bei der Einbringung des Förderantrages übermittelt, hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Förderwerber über die formale Unvollständigkeit des Förderantrages schriftlich oder per E-Mail zu informieren und der Förderwerber binnen einer Frist von vier Wochen ab Information durch die EAG-Förderabwicklungsstelle die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Werden die fehlenden Unterlagen fristgerecht nachgereicht, gilt der Antrag als zum ursprünglichen Einbringungszeitpunkt vollständig eingebracht. Nach ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gelten unvollständige Förderanträge als zurückgezogen.
  4. (5)Absatz 5,Der Förderwerber hat die von der EAG-Förderabwicklungsstelle bereitgestellte elektronische Anwendung nur soweit und nur unter Verwendung solcher Hilfsmittel zu benützen, wie dies zur Erlangung der für ein konkretes Vorhaben benötigten Anträge und Eingaben erforderlich ist. Insbesondere dürfen keinerlei Scheinanträge und Anträge zum Ausschluss Dritter gestellt oder ähnliche Maßnahmen gesetzt werden.
  5. (6)Absatz 6,Die EAG-Förderabwicklungsstelle ist nach vorheriger Ankündigung auf ihrer Internetseite jederzeit berechtigt, die elektronische Anwendung insbesondere für Test- und Wartungszwecke offline zu nehmen. Der Lauf von Fristen ist für die Dauer der Nichtverfügbarkeit der elektronischen Anwendung gehemmt.

§ 9 EAG-IZV Förderanträge und Unterlagen


  1. (1)Absatz eins,Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss müssen die folgenden Angaben enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Bankverbindung (IBAN, BIC bei ausländischen Bankverbindungen) des Förderwerbers; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach den Bestimmungen des EAG und dieser Verordnung bevollmächtigt ist;
    2. 2.Ziffer 2Name und Größe des Unternehmens (Anzahl der Mitarbeiter), soweit relevant;
    3. 3.Ziffer 3Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns der Arbeiten und des Abschlusses;
    4. 4.Ziffer 4Standort oder geplanten Standort des Vorhabens;
    5. 5.Ziffer 5Kosten des Vorhabens;
    6. 6.Ziffer 6Höhe des Förderbedarfs, ausgenommen bei gemäß § 5 festgelegtem fixen Fördersatz.Höhe des Förderbedarfs, ausgenommen bei gemäß Paragraph 5, festgelegtem fixen Fördersatz.
  2. (2)Absatz 2,Dem Antrag auf Förderung sind eine technische Projektbeschreibung, eine Bestätigung über die Möglichkeit eines Anschlusses an das Bahnstromnetz oder an das öffentliche Netz, eine Zusammenstellung der Investitionskosten und ein Nachweis über die erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder Anzeigen anzuschließen. Zudem gelten anlagenspezifisch nachfolgende Besonderheiten:
    1. 1.Ziffer einsBei der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind die Stromerzeugungsmengen der letzten fünf Betriebsjahre in der technischen Projektbeschreibung anzuführen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Anlagen auf Basis von Biomasse ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades bei Antragstellung durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Ziviltechniker, einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem Ingenieurbüro des einschlägigen Fachgebietes nachzuweisen. In den Folgejahren ist die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen. In der technischen Projektbeschreibung sind das Konzept über die Rohstoffversorgung, die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub sowie die Angaben über die Installation von Wärmezählern aufzunehmen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Photovoltaikanlagen ist eine Verpflichtungserklärung des Förderwerbers zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 anzuschließen. Im Falle einer Maßnahme gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 lit. a ist dem Förderantrag außerdem ein Plan mit Fotos zu den Strukturelementen, die erhalten bleiben, anzuschließen.Bei Photovoltaikanlagen ist eine Verpflichtungserklärung des Förderwerbers zur Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, anzuschließen. Im Falle einer Maßnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, ist dem Förderantrag außerdem ein Plan mit Fotos zu den Strukturelementen, die erhalten bleiben, anzuschließen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 3 und bei innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 sind Ausführungen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Agri-PV-Flächen in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das im Rahmen der Antragstellung übermittelt werden muss. Neben allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse und Betriebsgröße) muss auch ein Nutzungsplan vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Agri-Photovoltaikanlage geplant ist. Der Nutzungsplan bezieht sich ausschließlich auf die Agri-PV-Fläche und hat Informationen zu folgenden Kriterien zu umfassen:Bei Agri-Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 3 und bei innovativen Agri-Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 5, sind Ausführungen zur landwirtschaftlichen Tätigkeit auf den Agri-PV-Flächen in einem landwirtschaftlichen Nutzungskonzept festzuhalten, das im Rahmen der Antragstellung übermittelt werden muss. Neben allgemeinen Informationen zum Landwirtschaftsbetrieb (Betriebsnummer, Besitzverhältnisse und Betriebsgröße) muss auch ein Nutzungsplan vorgelegt werden, der detailliert beschreibt, welche Art der landwirtschaftlichen Hauptnutzung aktuell durchgeführt wird sowie in den zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Agri-Photovoltaikanlage geplant ist. Der Nutzungsplan bezieht sich ausschließlich auf die Agri-PV-Fläche und hat Informationen zu folgenden Kriterien zu umfassen:
      1. a)Litera aAufständerung: Die Photovoltaikmodule der Anlage müssen gleichmäßig auf der Gesamtfläche verteilt und installiert werden, sodass die geplante landwirtschaftliche Nutzung der Fläche auf mindestens 75% der Gesamtfläche in einer für eine landwirtschaftliche Nutzung üblichen Weise möglich ist. Der Abstand zwischen den einzelnen Pfosten relativ zur Bewirtschaftungslinie muss so groß sein, dass die geplante Landnutzungsform zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen möglich ist. Die Art der Aufständerung muss die Bearbeitbarkeit der Fläche sicherstellen.
      2. b)Litera bFlächenverlust: Der Flächenverlust an der Gesamtfläche durch Aufbauten, Unterkonstruktionen sowie Anlageninfrastruktur darf höchstens 7% der Gesamtfläche betragen. Zur Anlageninfrastruktur zählen alle Veränderungen auf der Gesamtfläche, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Wartung der Photovoltaikanlage in direktem Zusammenhang stehen. Die restliche Fläche muss für Maßnahmen zur Erhöhung der Biodiversität genutzt werden. Im Falle einer Schotterung muss Schotterrasen verwendet werden.
      3. c)Litera cDer Förderwerber hat im Rahmen des Nutzungskonzepts eine Verpflichtungserklärung abzugeben, die folgende Inhalte zu umfassen hat:
        1. aa)Sub-Litera, a, aBearbeitbarkeit: Die Bearbeitbarkeit der Fläche muss sichergestellt sein, sodass die gesamte landwirtschaftlich nutzbare Fläche bewirtschaftet werden kann;
        2. bb)Sub-Litera, b, bWasserverfügbarkeit: Die Wasserverfügbarkeit muss an die Wachstumsbedingungen der Kultur und Biodiversitätsflächen angepasst sein. Dabei ist auf eine möglichst homogene Verteilung des Niederschlagswassers auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche zu achten;
        3. cc)Sub-Litera, c, cBodenerosion: Das Auftreten von Erosion und Verschlämmung auf Grund von Wasserabtropfkanten durch die Konstruktion der Anlage muss minimiert werden.
      Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage sind unter Einhaltung der Vorgaben des § 14 Abs. 3 Z 4 zulässig. Die Einhaltung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage sind unter Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 4, zulässig. Die Einhaltung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle stichprobenartig zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen für die Beurteilung des Förderantrages zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Soweit für einzelne Unterlagen oder Informationen für die Stellung eines Antrages von der EAG-Förderabwicklungsstelle Datenblätter zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu verwenden.

§ 10 EAG-IZV Ermittlung der förderfähigen Kosten


  1. (1)Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)

  2. (4)Absatz 4,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsErsatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
    2. 2.Ziffer 2Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)
    1. 4.Ziffer 4Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
    2. 5.Ziffer 5Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
    3. 6.Ziffer 6Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
    4. 7.Ziffer 7Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
    5. 8.Ziffer 8Finanzierungskosten;
    6. 9.Ziffer 9Kostenüberschreitungen;
    7. 10.Ziffer 10Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,;
    8. 11.Ziffer 11reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
    9. 12.Ziffer 12Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
    10. 13.Ziffer 13Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
    11. 14.Ziffer 14Skonti und Rabatte;
    12. 15.Ziffer 15Entsorgungskosten;
    13. 16.Ziffer 16Displays.

§ 11 EAG-IZV Ausmaß der Förderung


  1. (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 56, 56 a, 57 und 57 a EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% der förderfähigen Kosten (netto) begrenzt.
  3. (2)Absatz 2,Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 7 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
    1. 1.Ziffer einsals kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
    3. 3.Ziffer 3als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
  4. (3)Absatz 3,Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins AGVO.

§ 12 EAG-IZV Fördervertrag


  1. (1)Absatz eins,Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen (Allgemeine Vertragsbedingungen) zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per E-Mail zu verständigen.
  2. (2)Absatz 2,Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024;die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. gegebenenfalls der Stammzahl gemäß Paragraph 6, Absatz 3, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2024,;
    2. 2.Ziffer 2den Fördergegenstand;
    3. 3.Ziffer 3das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
    4. 4.Ziffer 4Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
    5. 5.Ziffer 5die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
    6. 6.Ziffer 6Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
    7. 7.Ziffer 7Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
    8. 8.Ziffer 8Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
    9. 9.Ziffer 9Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
    10. 10.Ziffer 10Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
    11. 11.Ziffer 11sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt § 15. Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt Paragraph 15, Bei Änderungen der Leistung der zu fördernden Maßnahme ist die bei der Antragstellung angegebene und im Fördervertrag vereinbarte Leistungskategorie maßgeblich für die Höhe des Investitionszuschusses. Sofern die im Fördervertrag vereinbarte Leistung überschritten wird, wird für die Leistungsüberschreitung kein Investitionszuschuss gewährt.
  4. (4)Absatz 4,Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
    2. 2.Ziffer 2die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024, verwendet;die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2025,, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2024,, verwendet;
    3. 3.Ziffer 3über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
    4. 4.Ziffer 4die Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 15 übernimmt;die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, übernimmt;
    5. 5.Ziffer 5das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025, berücksichtigt.das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, berücksichtigt.

§ 13 EAG-IZV Endabrechnung und Auszahlung


  1. (1)Absatz eins,Der Fördernehmer ist verpflichtet, spätestens sechs Monate, bei Wasserkraftanlagen spätestens 24 Monate nach Ende der Frist für die Inbetriebnahme die von ihm erstellte Abrechnung des Vorhabens mit allen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen, einschließlich des von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden Endabrechnungsformulars, in detaillierter und nachvollziehbarer Darstellung der EAG-Förderabwicklungsstelle vollständig und einmalig vorzulegen. Diese Frist kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu sechs Monate und bei Wasserkraftanlagen um bis zu neun Monate verlängert werden. Bei ergebnislosem Verstreichen dieser Frist gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen, der Vertrag als aufgelöst und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Fördernehmer zwei Wochen vor Ablauf dieser Frist schriftlich oder per E-Mail über die Rechtsfolgen der Fristversäumnis zu informieren. Bei fehlenden Unterlagen hat die EAG-Förderabwicklungsstelle den Fördernehmer über die formale Unvollständigkeit der Endabrechnungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail zu informieren und den Fördernehmer zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen binnen einer angemessenen Frist aufzufordern.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorlage aller zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen hat ausschließlich über die von der EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellende elektronische Anwendung zu erfolgen. Sofern von der EAG-Förderabwicklungsstelle für bestimmte Unterlagen allfällige Vorlagen zur Verfügung gestellt werden, sind ausschließlich diese zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Bei Photovoltaikanlagen und Stromspeichern sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsRechnungen;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Inbetriebnahme;
    4. 4.Ziffer 4Vollständiges Prüfprotokoll eines befugten Unternehmers;
    5. 5.Ziffer 5sofern es sich um eine Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland handelt, Fotos der Anlage sowie der Gesamtfläche zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 sowie § 6;sofern es sich um eine Photovoltaikanlage auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche oder einer Fläche im Grünland handelt, Fotos der Anlage sowie der Gesamtfläche zur Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, sowie Paragraph 6,;
    6. 6.Ziffer 6Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wasserkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsRechnungen;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Inbetriebnahme;
    4. 4.Ziffer 4bei Neuerrichtungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
    5. 5.Ziffer 5bei Revitalisierungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau und über die Erhöhung der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 38 EAG, der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie über den Stichtag der Fertigstellung sämtlicher fördergegenständlicher Maßnahmen;bei Revitalisierungen das Gutachten eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau und über die Erhöhung der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens (unter Berücksichtigung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 38, EAG, der Konsensparameter und der tatsächlichen Wirkungsgrade) sowie über den Stichtag der Fertigstellung sämtlicher fördergegenständlicher Maßnahmen;
    6. 6.Ziffer 6Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz;
    7. 7.Ziffer 7Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Kriterien gemäß § 56a Abs. 1 Z 1 und 2 EAG.Nachweis über die Einhaltung der ökologischen Kriterien gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 EAG.
  5. (5)Absatz 5,Bei Windkraftanlagen sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsRechnungen;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Inbetriebnahme;
    4. 4.Ziffer 4Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens sowie die Übermittlung tatsächlicher Erzeugungsdaten seit Inbetriebnahme;
    5. 5.Ziffer 5Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
  6. (6)Absatz 6,Bei Anlagen auf Basis von Biomasse sind für die Endabrechnung jedenfalls folgende Unterlagen an die EAG-Förderabwicklungsstelle zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsRechnungen;
    2. 2.Ziffer 2Zahlungsnachweise (Barzahlungen sind ausgeschlossen);
    3. 3.Ziffer 3Nachweis über die Inbetriebnahme;
    4. 4.Ziffer 4Bestätigung eines technischen Sachverständigen über den tatsächlichen Ausbau der Engpassleistung und des Regelarbeitsvermögens und über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades;
    5. 5.Ziffer 5Nachweis über die Installation eines Wärmezählers;
    6. 6.Ziffer 6Nachweis über den Anschluss an das öffentliche Netz oder das Bahnstromnetz.
  7. (7)Absatz 7,Bei Bedarf sind der EAG-Förderabwicklungsstelle weitere Unterlagen (zB Datenblatt des Herstellers, Bestätigung der Kostenabrechnung durch einen auf Kosten des Antragstellers zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder, sofern zulässig, Revisor) für die Beurteilung der Endabrechnung zu übermitteln. Bei Ratenzahlungen ist ein Zahlungsnachweis zumindest in der Höhe des auszuzahlenden Investitionszuschusses vorzulegen.
  8. (8)Absatz 8,Die Rechnungen und Zahlungsbelege müssen für jedes Förderprojekt gesondert (keine Zusammenfassung mehrerer Förderprojekte auf einer Rechnung oder einem Zahlungsbeleg) übermittelt werden. Auf den Rechnungen ist der Förderwerber als Rechnungsadressat anzuführen, ausgenommen bei Leasing-Finanzierungen, Mietkauf-Finanzierungen, Contracting-Finanzierungen oder Pachtverträgen. In diesen Fällen ist der Leasing- oder Pachtgeber, der Mietverkäufer oder der Contractor, sofern er nicht ohnehin Förderwerber und Rechnungsadressat ist, als Rechnungsadressat zulässig, wobei die jeweiligen Leasing-, Mietkauf-, Pacht-, oder Contracting-Verträge der EAG-Förderabwicklungsstelle vorzulegen sind.
  9. (9)Absatz 9,Nach Übermittlung und Prüfung der vollständigen Endabrechnungsunterlagen erfolgt die Auszahlung des Investitionszuschusses.
  10. (10)Absatz 10,Die Auszahlung der Fördermittel kann bei Wasserkraftanlagen nach folgendem Modus erfolgen:
    1. 1.Ziffer eins30% der gewährten Fördersumme mit Abschluss des Fördervertrages und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
    2. 2.Ziffer 240% der gewährten Fördersumme mit dem Nachweis der tatsächlichen Einspeisung ins Netz und durch Beibringung einer Sicherstellung mittels Bankgarantie;
    3. 3.Ziffer 3die restlichen 30% der gewährten Fördersumme gemäß Abs. 9.die restlichen 30% der gewährten Fördersumme gemäß Absatz 9,
  11. (11)Absatz 11,Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat die Gewährung und Auszahlung eines Investitionszuschusses unverzüglich in die Transparenzdatenbank einzumelden.

§ 14 EAG-IZV Informationsverpflichtungen


  1. (1)Absatz eins,Der Fördernehmer hat die Inbetriebnahme des Vorhabens und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekannt zu geben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 EAG durch die EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung.Der Fördernehmer hat die Inbetriebnahme des Vorhabens und die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 81, EAG der EAG-Förderabwicklungsstelle innerhalb einer im Fördervertrag festzusetzenden Zeit bekannt zu geben. Wahlweise steht dem Fördernehmer die Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß Paragraph 81, EAG durch die EAG-Förderabwicklungsstelle zur Verfügung.
  2. (2)Absatz 2,Bei Wasserkraftanlagen hat der Fördernehmer der EAG-Förderabwicklungsstelle eine Bestätigung der konsensgemäßen Errichtung der Anlage (zB Kollaudierungs- oder Überprüfungsbescheid) binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheids vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Fördernehmer ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsder EAG-Förderabwicklungsstelle alle Ereignisse, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen, oder eine wesentliche Abänderung gegenüber dem Förderantrag oder vereinbarten Auflagen und Bedingungen erfordern würden, unverzüglich und aus eigener Initiative anzuzeigen; im Falle von wesentlichen Änderungen der geplanten Maßnahme im Zuge der Ausführung hat der Fördernehmer zusätzlich vorab die Zustimmung der EAG-Förderabwicklungsstelle einzuholen, die binnen einer Frist von vier Wochen über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden hat;
    2. 2.Ziffer 2Organen oder Beauftragten des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle, des Rechnungshofes und der Europäischen Union Einsicht in seine Bücher und Belege sowie in sonstige der Überprüfung der Durchführung der Leistung dienende Unterlagen und die Besichtigung sowie Messungen an Ort und Stelle zu gestatten oder auf deren Verlangen vorzulegen, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder erteilen zu lassen und hierzu eine geeignete Auskunftsperson bereitzustellen, wobei über den jeweiligen Zusammenhang dieser Unterlagen mit der Leistung das Prüforgan entscheidet. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von zehn Jahren ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung;
    3. 3.Ziffer 3alle Bücher und Belege sowie sonstige in Z 2 genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung. Zur Aufbewahrung sind grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendbar, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Fördernehmer verpflichtet, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen;alle Bücher und Belege sowie sonstige in Ziffer 2, genannten Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung, mindestens jedoch ab der Durchführung der Leistung sicher und geordnet aufzubewahren; sofern unionsrechtlich darüber hinausgehende Fristen gelten, kommen diese zur Anwendung. Zur Aufbewahrung sind grundsätzlich auch geeignete Bild- und Datenträger verwendbar, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; in diesem Fall ist der Fördernehmer verpflichtet, auf seine Kosten alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben beizubringen sowie bei Erstellung von dauerhaften Wiedergaben diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen;
    4. 4.Ziffer 4Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 3 oder der innovativen Agri-Photovoltaikanlage gemäß § 6 Abs. 5 Z 5 der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen sind zulässig, wenn die EAG-Förderabwicklungsstelle ihre Zustimmung zum aktualisierten Konzept zur landwirtschaftlichen Nutzung erteilt hat.Änderungen in der Art der landwirtschaftlichen Nutzung nach Errichtung der Agri-Photovoltaikanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 3, oder der innovativen Agri-Photovoltaikanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 5, der EAG-Förderabwicklungsstelle unverzüglich mitzuteilen. Die Änderungen sind zulässig, wenn die EAG-Förderabwicklungsstelle ihre Zustimmung zum aktualisierten Konzept zur landwirtschaftlichen Nutzung erteilt hat.

§ 15 EAG-IZV Rückzahlungen


  1. (1)Absatz eins,Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wennDer Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn
    1. 1.Ziffer einsOrgane oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
    2. 2.Ziffer 2im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer oder sonstige Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden;
    3. 3.Ziffer 3vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
    4. 4.Ziffer 4der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative umgehend – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren wesentliche Abänderung erfordern würden;
    5. 5.Ziffer 5der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
    6. 6.Ziffer 6die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
    7. 7.Ziffer 7die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
    8. 8.Ziffer 8die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
    9. 9.Ziffer 9die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
    10. 10.Ziffer 10der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
    11. 11.Ziffer 11bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 sind;bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, sind;
    12. 12.Ziffer 12bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;
    13. 13.Ziffer 13das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 16 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß Paragraph 16, auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;
    14. 14.Ziffer 14die für die geförderte Anlage notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
    15. 15.Ziffer 15vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, nicht eingehalten wurde;
    16. 16.Ziffer 16eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 6 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
    17. 17.Ziffer 17die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
    18. 18.Ziffer 18das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird;
    19. 19.Ziffer 19von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 16 EAG-IZV Rechtsnachfolge


  1. (1)Absatz eins,Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen und zu überbinden. Die Rechtsnachfolge ist der EAG-Förderabwicklungsstelle umgehend unter Vorlage aller relevanten Unterlagen schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger des Fördernehmers bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche diese nur dann verweigern darf, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsnachfolger Anforderungen nach den relevanten Bestimmungen des EAG oder dieser Verordnung nicht erfüllt. Widerspricht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 schriftlich oder per E-Mail, so gilt die Zustimmung als erteilt.Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger des Fördernehmers bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche diese nur dann verweigern darf, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsnachfolger Anforderungen nach den relevanten Bestimmungen des EAG oder dieser Verordnung nicht erfüllt. Widerspricht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, schriftlich oder per E-Mail, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  3. (3)Absatz 3,Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger werden die ursprünglichen Parteien von ihren bis zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen erst frei, wenn der Rechtsnachfolger diese Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat.

§ 17 EAG-IZV Veröffentlichungen


  1. (1)Absatz eins,Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in § 93 EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Art. 11 AGVO.Die EAG-Förderabwicklungsstelle veröffentlicht zusätzlich zu den in Paragraph 93, EAG genannten Informationen eine Kurzbeschreibung der freigestellten Maßnahmen gemäß Artikel 11, AGVO.
  2. (2)Absatz 2,Die Kurzbeschreibung ist in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Informationen sind mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

§ 18 EAG-IZV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 5, § 13 Abs. 7, die Einleitung des § 15 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 3 außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 78/2024 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 11, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 3, Absatz 3 und 5, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer 7,, Paragraph 11, Absatz eins a,, die Einleitung des Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 12, Absatz eins und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 2 und 5, Paragraph 13, Absatz 7,, die Einleitung des Paragraph 15, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten Paragraph eins, Absatz 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 sowie Absatz 4, Ziffer 3, außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025, geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDer Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und 5 und die Einleitung des § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel der Verordnung, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 11, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 4, Ziffer 2 und 5 und die Einleitung des Paragraph 15, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
    2. 2.Ziffer 2§ 2 Abs. 1 Z 9a und 12a, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 6 bis 10, die Einleitung des § 11 Abs. 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 a und 12 a, die Überschrift zu Paragraph 6, sowie Paragraph 6, Absatz 6 bis 10, die Einleitung des Paragraph 11, Absatz 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.
    Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, anzuwenden.Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 und 5, § 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 erster Satz sowie § 12 Abs. 4 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, anzuwenden.Paragraph eins, Absatz eins und 5, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 11, Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 5,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 8,, Paragraph 12, Absatz eins, erster Satz sowie Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 12 aus 2026, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025,, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2023,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2025,, anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 EAG-IZV


Technische KomponenteFertigungsschritte

Photovoltaikmodule

  • Strichaufzählung

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