§ 11 EAG-IZV Ausmaß der Förderung

EAG-IZV - EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 56, 56a, 57 und 57a EAG, Art. 41 AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.Das Ausmaß der Förderung richtet sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 56, 56 a, 57 und 57 a EAG, Artikel 41, AGVO und dieser Verordnung sowie nach Maßgabe der verfügbaren Mittel.
  2. (1a)Absatz eins a,Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% der förderfähigen Kosten (netto) begrenzt.
  3. (2)Absatz 2,Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß § 6 Abs. 5 sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß § 6 Abs. 7 zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:Für innovative Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 6, Absatz 5, sowie für Photovoltaikanlagen, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 6, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 65% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 55% für mittlere Unternehmen und 45% für große Unternehmen begrenzt. Für Stromspeicher, bei denen ein Zuschlag gemäß Paragraph 6, Absatz 7, zur Anwendung gelangt, ist die Höhe des Investitionszuschusses für den Stromspeicher mit maximal 50% der förderfähigen Kosten (netto) für kleine Unternehmen, 40% für mittlere Unternehmen und 30% für große Unternehmen begrenzt. Hinsichtlich der Unternehmensgröße ist wie folgt zu unterscheiden:
    1. 1.Ziffer einsals kleines Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt;
    2. 2.Ziffer 2als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Z 1 zu subsumieren ist;als mittleres Unternehmen gilt ein Unternehmen, das weniger als 250 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und das nicht als kleines Unternehmen unter Ziffer eins, zu subsumieren ist;
    3. 3.Ziffer 3als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Z 1 oder 2 zu subsumieren ist.als großes Unternehmen gilt jedes Unternehmen, das nicht unter Ziffer eins, oder 2 zu subsumieren ist.
  4. (3)Absatz 3,Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang I AGVO.Hinsichtlich sämtlicher weiterer Tatbestandselemente für die Qualifikation von Unternehmen als kleine, mittlere oder große Unternehmen gelten die Bestimmungen des Anhang römisch eins AGVO.
In Kraft seit 24.04.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 EAG-IZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 EAG-IZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 EAG-IZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 EAG-IZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 EAG-IZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10 EAG-IZV
§ 12 EAG-IZV