§ 15 EAG-IZV Rückzahlungen

EAG-IZV - EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 30b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Abs. 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wennDer Fördernehmer ist zu verpflichten – unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auch einer Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 30 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,, – eine ausbezahlte Förderung über schriftliche Aufforderung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union nach Maßgabe von Absatz 2 und 3 zurückzuzahlen, wobei der Anspruch auf zugesicherte aber noch nicht ausbezahlte Förderungen erlischt und der Vertrag als aufgelöst gilt, wenn
    1. 1.Ziffer einsOrgane oder Beauftragte des Bundes, der EAG-Förderabwicklungsstelle oder der Europäischen Union vom Fördernehmer über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet worden sind;
    2. 2.Ziffer 2im Fördervertrag vorgesehene Verpflichtungen, Auflagen und Bedingungen vom Fördernehmer oder sonstige Fördervoraussetzungen nicht eingehalten wurden;
    3. 3.Ziffer 3vorgesehene Berichte nicht erstattet, Nachweise nicht erbracht oder erforderliche Auskünfte nicht erteilt worden sind, sofern in diesen Fällen eine schriftliche oder per E-Mail, entsprechend befristete und den ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung enthaltende Mahnung erfolglos geblieben ist, sowie sonstige in dieser Verordnung vorgesehene Mitteilungen unterlassen wurden;
    4. 4.Ziffer 4der Fördernehmer nicht aus eigener Initiative umgehend – jedenfalls noch vor einer Kontrolle oder deren Ankündigung – Ereignisse meldet, welche die Durchführung der geförderten Leistung verzögern oder unmöglich machen oder deren wesentliche Abänderung erfordern würden;
    5. 5.Ziffer 5der Fördernehmer vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraumes nicht mehr überprüfbar ist;
    6. 6.Ziffer 6die Fördermittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
    7. 7.Ziffer 7die geförderte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann oder durchgeführt worden ist und keine zulässige Verlängerung derartiger Fristen erfolgt ist;
    8. 8.Ziffer 8die Richtigkeit der Endabrechnung innerhalb von zehn Jahren nach Abschluss der geförderten Maßnahme nicht mehr überprüfbar ist, weil die Unterlagen aus Verschulden des Fördernehmers verlorengegangen sind;
    9. 9.Ziffer 9die Berechtigung zur Führung des Betriebes oder die tatsächlichen Voraussetzungen dafür wegfallen;
    10. 10.Ziffer 10der projektierte oder vereinbarte ökologische Erfolg der Maßnahme nicht oder nicht im projektierten oder vereinbarten Ausmaß (für die Dauer von zehn Jahren) eintritt, sofern dies in der Sphäre des Fördernehmers liegt;
    11. 11.Ziffer 11bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 sind;bei Photovoltaikanlagen die Kriterien nicht eingehalten werden, die Gegenstand der Verpflichtungserklärung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, sind;
    12. 12.Ziffer 12bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß § 9 Abs. 2 Z 4 festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;bei Agri-Photovoltaikanlagen die im Nutzungskonzept gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, festgelegten Kriterien nicht eingehalten werden;
    13. 13.Ziffer 13das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß § 16 auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;das Unternehmen des Fördernehmers oder der Betrieb, in dem die geförderte Anlage verwendet wird, oder die geförderte Anlage selbst vor deren Inbetriebnahme oder bis zu zehn Jahren danach ohne Zustimmung gemäß Paragraph 16, auf einen anderen Rechtsträger übergeht oder sich das Verfügungsrecht an der Anlage ändert oder sich die Eigentumsverhältnisse ändern;
    14. 14.Ziffer 14die für die geförderte Anlage notwendigen Bewilligungen nicht erlangt wurden oder nachträglich weggefallen sind;
    15. 15.Ziffer 15vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 nicht eingehalten wurde;vom Fördernehmer das Abtretungs-, Anweisungs-, Verpfändungs- und sonstige Verfügungsverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 3, nicht eingehalten wurde;
    16. 16.Ziffer 16eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß § 3 Abs. 6 oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;eine unzulässige Doppel- oder Mehrfachförderung gemäß Paragraph 3, Absatz 6, oder eine Überschreitung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen festgestellt wird;
    17. 17.Ziffer 17die Bestimmungen des GlBG vom geförderten Unternehmen nicht beachtet wurden;
    18. 18.Ziffer 18das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird;das BGStG oder das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, BEinstG nicht berücksichtigt wird;
    19. 19.Ziffer 19von Organen der Europäischen Union die Aussetzung oder Rückforderung verlangt wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß § 25 Abs. 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.Bei Vorliegen eines Rückforderungsfalles wird der Fördernehmer vorab informiert. Die zurückzuzahlenden Beträge sind vom Tage der Auszahlung der Förderung an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen. Liegt dieser Zinssatz unter dem von der Europäischen Union für Rückforderungen festgelegten Zinssatz, ist der von der Europäischen Union festgelegte heranzuziehen. Die Regelungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 4, 5 und 7 ARR 2014 gelten sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3,Allfällige weitergehende zivilrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
In Kraft seit 24.04.2025 bis 31.12.9999
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