§ 10 EAG-IZV Ermittlung der förderfähigen Kosten

EAG-IZV - EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)

  2. (4)Absatz 4,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
    1. 1.Ziffer einsErsatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
    2. 2.Ziffer 2Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)
    1. 4.Ziffer 4Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
    2. 5.Ziffer 5Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
    3. 6.Ziffer 6Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
    4. 7.Ziffer 7Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
    5. 8.Ziffer 8Finanzierungskosten;
    6. 9.Ziffer 9Kostenüberschreitungen;
    7. 10.Ziffer 10Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7;Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,;
    8. 11.Ziffer 11reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma;
    9. 12.Ziffer 12Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung;
    10. 13.Ziffer 13Dacheindeckung (bei Photovoltaikanlagen);
    11. 14.Ziffer 14Skonti und Rabatte;
    12. 15.Ziffer 15Entsorgungskosten;
    13. 16.Ziffer 16Displays.
In Kraft seit 15.03.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 EAG-IZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 EAG-IZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 EAG-IZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 EAG-IZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 EAG-IZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 EAG-IZV
§ 11 EAG-IZV