Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.Förderfähig sind ausschließlich die für die Neuerrichtung, Erweiterung oder Revitalisierung erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)
(4)Absatz 4,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
1.Ziffer einsErsatzteile und gebrauchte Anlagenteile;
2.Ziffer 2Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 78/2024)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 2024,)
4.Ziffer 4Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
5.Ziffer 5Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie Kosten für elektrische Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu erstellen sind, wenn die Einspeiseleitung 1 000 Meter überschreitet;
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