§ 9 CEMT-DigiG Zugang zu den Daten

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
  2. (2)Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT-VV zu übermitteln sind.Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, CEMT-VV zu übermitteln sind.
In Kraft seit 20.11.2025 bis 31.12.9999
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