Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E-Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
(2)Absatz 2,Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT-VV zu übermitteln sind.Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 4, CEMT-VV zu übermitteln sind.
In Kraft seit 20.11.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 CEMT-DigiG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 CEMT-DigiG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 CEMT-DigiG