§ 2 CEMT-DigiG Begriffsbestimmungen und Funktionsweise

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer eins„Genehmigungsbehörde“: die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    2. 2.Ziffer 2„CEMT-Gebiet“: Gebiete der CEMT-Mitgliedstaaten (Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldau, Montenegro, Niederlande, Nordmazedonien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Vereinigtes Königreich);
    3. 3.Ziffer 3„CEMT-Genehmigungen“: Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß § 7 des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), BGBl. Nr. 593/1995, berechtigen;„CEMT-Genehmigungen“: Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils gültigen Fassung samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen und zu grenzüberschreitenden Güterbeförderungen gemäß Paragraph 7, des Güterbeförderungsgesetzes (GütbefG), Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995,, berechtigen;
    4. 4.Ziffer 4„Unternehmen“: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ;
    5. 5.Ziffer 5„Aufsichtsorgane“: die nach § 21 GütbefG berufenen Organe;„Aufsichtsorgane“: die nach Paragraph 21, GütbefG berufenen Organe;
    6. 6.Ziffer 6„CEMT-Plattform“: eine von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) betriebene Onlineplattform, auf der die Genehmigungsbehörde, die Unternehmen samt den Lenkerinnen bzw. Lenkern und die Aufsichtsorgane alle notwendigen Daten eintragen, ändern und ablesen können, um die CEMT-Genehmigungen den Unternehmen elektronisch zuzuteilen, die Eintragungen betreffend die Güterbeförderungen durchzuführen oder diese auch zu kontrollieren;
    7. 7.Ziffer 7„CEMT-Mobilapplikation“: eine von der OECD betriebene Applikation für mobile Geräte, mit welcher die QR-Codes der Genehmigungsinformationsdokumente und der Fahrteninformationsdokumente gescannt werden können und damit Kontrollen durch die Aufsichtsorgane sowohl online als auch offline durchgeführt werden können.
  2. (2)Absatz 2,Die Güterbeförderungen im Rahmen der CEMT-Genehmigungen sind nach folgender Fahrtenformel beschränkt:
    1. 1.Ziffer einsDie erste Fahrt hat eine beladene Güterbeförderung vom Niederlassungsstaat in einen CEMT-Mitgliedstaat zu sein.
    2. 2.Ziffer 2Anschließend dürfen maximal drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT-Gebietes durchgeführt werden, wobei keine Kabotage gemäß § 7 Abs. 2 GütbefG durchgeführt werden darf. Leerfahrten und Fahrten in Nicht-CEMT-Mitgliedstaaten fallen nicht in diese Beschränkung.Anschließend dürfen maximal drei beladene Güterbeförderungen innerhalb des CEMT-Gebietes durchgeführt werden, wobei keine Kabotage gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GütbefG durchgeführt werden darf. Leerfahrten und Fahrten in Nicht-CEMT-Mitgliedstaaten fallen nicht in diese Beschränkung.
    3. 3.Ziffer 3Im Anschluss an die maximal dritte beladene Güterbeförderung gemäß Z 2 hat eine leere oder beladene Rückfahrt in den Niederlassungsstaat zu erfolgen. Nach erfolgter Rückkehr in den Niederlassungsstaat kann wieder eine Güterbeförderung nach lit. a durchgeführt werden.Im Anschluss an die maximal dritte beladene Güterbeförderung gemäß Ziffer 2, hat eine leere oder beladene Rückfahrt in den Niederlassungsstaat zu erfolgen. Nach erfolgter Rückkehr in den Niederlassungsstaat kann wieder eine Güterbeförderung nach Litera a, durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die CEMT-Genehmigung ist in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen der genannten Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsEine von der CEMT-Plattform generierte Genehmigungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2einen QR-Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung beinhaltet, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung zu überprüfen;
    3. 3.Ziffer 3einen zweiten QR-Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details der CEMT-Genehmigung abgerufen werden können;
    4. 4.Ziffer 4eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Genehmigungsidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und
    5. 5.Ziffer 5Angaben über:
      1. a)Litera adie Art der Genehmigung;
      2. b)Litera bOrt, Datum und Zeit der Ausstellung der Genehmigung;
      3. c)Litera cdie Gültigkeitsdauer der Genehmigung;
      4. d)Litera ddie Abgasnorm des Fahrzeuges;
      5. e)Litera eGebietsbeschränkungen der Genehmigung;
      6. f)Litera fdie Bezeichnung der Genehmigungsbehörde;
      7. g)Litera gdie Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers;
      8. h)Litera hden Ländercode.
  4. (4)Absatz 4,Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT-VV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:Das Fahrtenberichtsheft gemäß Paragraph 10, CEMT-VV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat folgende Inhalte aufzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsDie Genehmigungsnummer der CEMT-Genehmigung, mit welcher das Fahrtenberichtsheft verbunden ist;
    2. 2.Ziffer 2einen QR-Code, der nur bei Nutzung der CEMT-Mobilapplikation gescannt werden kann und der die Details der CEMT-Genehmigung sowie zu den letzten zehn Fahrten beinhaltet, welche mit der verbundenen CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, um die Echtheit der CEMT-Genehmigung und die Rechtmäßigkeit der Fahrten zu überprüfen;
    3. 3.Ziffer 3einen zweiten QR-Code, der durch das Scannen auf die CEMT-Plattform weiterleitet, damit die Details aller Fahrten, welche mit dieser CEMT-Genehmigung durchgeführt wurden, abgerufen werden können;
    4. 4.Ziffer 4eine von der CEMT-Plattform zufällig generierte Fahrtidentifizierungsnummer, die verwendet wird, um Kontrollen der CEMT-Genehmigung auf der CEMT-Plattform durchzuführen und sich nach jeder Anpassung ändert, die in der CEMT-Plattform bei einer Fahrt durchgeführt wird;
    5. 5.Ziffer 5Angaben über:
      1. a)Litera aDatum und Zeit der Ausstellung des Fahrteninformationsdokumentes;
      2. b)Litera bAbfahrts- und Ankunftsdatum, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
      3. c)Litera cLand und Ort der Be- und Entladung;
      4. d)Litera dKfz-Kennzeichen bzw. Zulassungsstaat des Fahrzeuges;
      5. e)Litera eBruttogewicht der Ladung in Tonnen mit einer Dezimalstelle;
      6. f)Litera fKilometerstand bei Abfahrt und Ankunft, wobei letzteres erst bei Erreichen des Ankunftsortes einzutragen ist;
      7. g)Litera gdie Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers.
In Kraft seit 20.11.2025 bis 31.12.9999
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