§ 6 CEMT-DigiG CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhaber

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß § 10 CEMT-VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen.Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß Paragraph 10, CEMT-VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß § 10 CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform für die eingetragene Güterbeförderung die Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4. Diese beiden Dokumente hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer der Lenkerin bzw. dem Lenker vor Antritt der Fahrt zu übermitteln. Sie sind von der Lenkerin bzw. dem Lenker bei jeder Fahrt entweder in elektronischer Form oder in Papierform mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß Paragraph 10, CEMT-VV generiert die CEMT-Plattform für die eingetragene Güterbeförderung die Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4, Diese beiden Dokumente hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer der Lenkerin bzw. dem Lenker vor Antritt der Fahrt zu übermitteln. Sie sind von der Lenkerin bzw. dem Lenker bei jeder Fahrt entweder in elektronischer Form oder in Papierform mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.
  3. (3)Absatz 3,Die Unternehmen können für die Lenkerinnen bzw. Lenker in der CEMT-Plattform ein eigenes Konto zur leichteren Verwaltung der nach Abs. 2 erstellten Informationsdokumente anlegen.Die Unternehmen können für die Lenkerinnen bzw. Lenker in der CEMT-Plattform ein eigenes Konto zur leichteren Verwaltung der nach Absatz 2, erstellten Informationsdokumente anlegen.
  4. (4)Absatz 4,Während der Beförderung können Änderungen bei den Fahrten in der CEMT-Plattform sowohl von den CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhabern als auch von den Lenkerinnen bzw. Lenkern, wenn diese ein eigenes Konto haben, vorgenommen werden. Durch Änderungen an den Fahrten wird ein neues Genehmigungsinformationsdokument und ein neues Fahrteninformationsdokument von der CEMT-Plattform generiert. Bei Kontrollen hat die Lenkerin bzw. der Lenker verpflichtend die aktuellen für die Fahrt gültigen Informationsdokumente den Aufsichtsorganen vorzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 CEMT-DigiG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 CEMT-DigiG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 CEMT-DigiG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 CEMT-DigiG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 CEMT-DigiG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 CEMT-DigiG
§ 7 CEMT-DigiG