§ 11 CEMT-DigiG Vorläufige Sicherheit

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des § 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Bei Verdacht einer Übertretung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers gilt für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, die Lenkerin bzw. der Lenker als Vertreterin bzw. Vertreter der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, falls nicht diese bzw. dieser selbst oder eine von ihr bestellte Vertreterin bzw. ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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