§ 1 CEMT-DigiG Allgemeine Bestimmungen

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Geltungsbereich

Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), BGBl. II Nr. 207/2016, unberührt. Dieses Bundesgesetz regelt die Digitalisierung der CEMT-Genehmigungen. Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, bleiben sämtliche Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Vergabe von CEMT-Genehmigungen (CEMT-VV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,, unberührt.

In Kraft seit 20.11.2025 bis 31.12.9999
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