§ 10 CEMT-DigiG Schlussbestimmungen

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Verwaltungsübertretungen
  1. (1)Absatz eins,Wer als CEMT-Genehmigungsinhaberin bzw. -inhaber bei Güterbeförderungen, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden sollen,
    1. 1.Ziffer einsnicht die verpflichtenden Eintragungen in der CEMT-Plattform gemäß § 6 Abs. 1 vor Antritt der Fahrt durchführt bzw. Änderungen gemäß § 6 Abs. 4 nicht rechtzeitig vornimmt,nicht die verpflichtenden Eintragungen in der CEMT-Plattform gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vor Antritt der Fahrt durchführt bzw. Änderungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, nicht rechtzeitig vornimmt,
    2. 2.Ziffer 2nicht dafür sorgt, dass den Lenkerinnen bzw. Lenkern vor Antritt der Fahrt die CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das zugehörige Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes übergeben wurde bzw. diesen bei Änderungen während der Beförderung die aktualisierten Dokumente zur Verfügung stehen, oder
    3. 3.Ziffer 3nicht die Fahrtenformel gemäß § 2 Abs. 2 einhält,nicht die Fahrtenformel gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Lenkerin bzw. Lenker bei Beförderungen, die mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, nicht die gültige CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes mitführt bzw. nicht auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsorganen vorweist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Strafbar gemäß Abs. 1 ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer auch, wenn die Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Ausland stattgefunden hat. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel die Lenkerin bzw. der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.Strafbar gemäß Absatz eins, ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer auch, wenn die Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, im Ausland stattgefunden hat. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel die Lenkerin bzw. der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
  4. (4)Absatz 4,Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haftet für die gegen die von ihr bzw. ihm beschäftigten Lenkerinnen bzw. Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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