§ 3 CEMT-DigiG Datenschutz

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß § 2 Abs. 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur verarbeitet die Daten der Informationsdokumente gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 als Verantwortliche bzw. Verantwortlicher im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1.
  2. (2)Absatz 2,Auskünfte über Daten gemäß § 2 Abs. 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfenAuskünfte über Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und 4 sind im Wege der Datenfernverarbeitung dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesministerium für Finanzen und den sonstigen Organen der Bundesfinanzverwaltung, den Bezirksverwaltungsbehörden, den Magistraten der Städte mit eigenem Statut, den Dienststellen der Bundespolizei und den Grenzkontrollstellen zu erteilen, soweit diese zu Zwecken der Wahrnehmung der Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die im Rahmen der Kontrollen erhobenen Daten dürfen
    1. 1.Ziffer einszur Durchführung von Strafverfahren, Verwaltungsstrafverfahren und Verfahren zur Entziehung der Genehmigung verarbeitet sowie
    2. 2.Ziffer 2an die Genehmigungsbehörde und die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden übermittelt
    werden.
In Kraft seit 20.11.2025 bis 31.12.9999
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