§ 13 CEMT-DigiG Mitwirkung an der Vollziehung

CEMT-DigiG - CEMT-Digitalisierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.

In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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