Gesamte Rechtsvorschrift BVwAbgV

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

BVwAbgV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 31.10.2017

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 BVwAbgV


(1) Die Parteien haben für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Im Verwaltungsstrafverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 2 BVwAbgV


(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Soweit eine Verwaltungsabgabenschuld nicht besteht oder nachträglich weggefallen ist, sind hierauf entrichtete Beträge zu erstatten.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2008)

§ 3 BVwAbgV


(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, so ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in dessen Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Bescheide der Berufungsbehörden, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug – unbeschadet der Bestimmungen des Art. 3 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, – nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben

§ 4 BVwAbgV


Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 5 BVwAbgV


Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Bundesbehörden

§ 6 BVwAbgV


Die Verwaltungsabgaben sind bei den Bundesbehörden durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die Verwaltungsabgaben zu entrichten sind, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten Verwaltungsabgaben im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten.

IV. Schlußbestimmungen

§ 7 BVwAbgV


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1983 in Kraft.

(2) Die Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1968, BGBl. Nr. 53, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 3/1972, 200/1973, 575/1975 und 80/1979 tritt außer Kraft.

(3) Die Tarifposten 324 und 380a bis 380g in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 319/1997 treten mit 1. November 1997 in Kraft. Zugleich treten die Tarifposten 320 bis 323 außer Kraft; sie sind jedoch weiter anzuwenden, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 noch anzuwenden sind.

(4) § 6 Abs. 1 und Abs. 2 letzter Teilsatz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 226/1999 treten mit 1. Juli 1999 in Kraft.

(5) Die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 146/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft. Abschnitt XIXa. tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(6) § 6 und die festen Abgabenansätze des Tarifes der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 462/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(7) Die Tarifpost 17 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

(8) § 2 Abs. 3 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 beantragt wurden. Die Tarifposten 15, 16, 16a und 453 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(9) § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 11/2005 gilt auch für Amtshandlungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 11/2005 beantragt wurden. § 2 Abs. 3 in der Fassung des BGBl. II Nr. 460/2002 ist auf Amtshandlungen anzuwenden, die durch einen vor dem 1. Februar 2003 eingelangten Antrag veranlasst wurden.

Anlagen

Anl. 1 BVwAbgV


Euro

1.

Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt

6,50

2.

Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet

6,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmsbestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen), sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost fällt

2,10

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift

2,10

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt, für jeden Bogen der Abschrift (des Duplikates)

2,10

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist

3,20

7.

Vidierungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist

3,20

B. Besonderer Teil

I. Paßwesen, Fremdenpolizeiwesen, Meldewesen, Personenstandsangelegenheiten, Namens- und Vereinswesen

8.

Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses (§ 4 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422), eines Fremdenpasses (§ 4 Abs. 1 lit. d Paßgesetz 1969) oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteinzutragenden Kinder

8,70

9.

Ausstellung eines Sammelreisepasses (§ 30 Abs. 1 lit. b Paßgesetz 1969)

a)

für jede in den Sammelreisepaß aufzunehmende Person

1,80

b)

mindestens jedoch

7,60

10.

Ausstellung oder Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Personalausweises (§ 30 Abs. 1 lit. a Paßgesetz 1969)

a)

Ausstellung

2,10

b)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer

1

11.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Änderung von Reisepässen (§ 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Paßgesetz 1969 sowie Z 2, 4, 5 und 6 des Anhanges zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge)

a)

Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder

3,20

b)

Erweiterung des räumlichen Geltungsbereiches eines gewöhnlichen Reisepasses, eines Fremdenpasses oder eines Reisedokumentes gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der allenfalls miteingetragenen Kinder

1,80

c)

Nachträgliche Miteintragung von Kindern in einen gewöhnlichen Reisepaß, Fremdenpaß oder in ein Reisedokument gemäß Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, jeweils unabhängig von der Anzahl der einzutragenden Kinder

1,80

12.

Bewilligung zum Überschreiten der Grenze im Reiseverkehr in grenznahe Gebiete (§ 36 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

a)

Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt

1

b)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

1.

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr

2,10

2.

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr

3,20

c)

Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person

1,80

13.

Erteilung eines Sichtvermerkes (§ 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969)

3,20

14.

Erteilung einer Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung (§ 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954)

3,20

15.

Aufschub einer Vollstreckung eines Aufenthaltsverbotes (§ 40 FrG 1997)

16,30

16.

Erteilung einer Bewilligung nach § 41 FrG 1997 (Wiedereinreisebewilligung)

16,30

16a.

Erteilung eines Niederlassungsnachweises (§ 24 FrG 1997)

38,00

17.

Erteilung

a)

einer Meldeauskunft unter Inanspruchnahme des lokalen Melderegisters (§ 18 in Verbindung mit § 14 Meldegesetz 1991)

2,10

b)

einer Meldebestätigung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz, Meldegesetz 1991

2,10

c)

einer Auskunft gemäß § 20 Abs. 1 Meldegesetz 1991

aa)

für die erste in die Auskunft aufzunehmende Person

5,45

bb)

für jede weitere in die Auskunft aufzunehmende Person

2,10

18.

Beurkundung eines im Ausland oder auf hoher See eingetretenen Personenstandsfalles (§ 2 Abs. 2 und 3 Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983)

3,20

19.

Berücksichtigung einer abweichenden Schreibweise des Familiennamens oder Vornamens (§ 11 PStG)

3,20

20.

Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 31 PStG)

2,10

21.

Erteilung von Abschriften aus einem Personenstandsbuch oder einer Altmatrik mit Ausnahme von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 36 PStG)

2,10

22.

Erteilung von Abschriften aus dem früheren Familienbuch (§ 61 Personenstandsgesetz, dRGBl. 1937 I S. 1146)

3,20

23.

Einsichtgewährung in ein Personenstandsbuch oder eine Altmatrik (§ 37 PStG)

a)

für einen Jahrgang

1,80

b)

bei gleichzeitiger Einsicht mehrerer Personenstandsbücher oder Altmatriken jedoch höchstens

3,20

24.

Erteilung von wöchentlichen Verzeichnissen der beurkundeten Personenstandsfälle (§ 37 Abs. 4 PStG) ..

1,80

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 5, wenn das wöchentliche Verzeichnis keinen beurkundeten Personenstandsfall enthält.

25.

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 ff. PStG) bei Abtretung der Unterlagen an eine andere Personenstandsbehörde (§ 46 Abs. 3 PStG)

5,45

26.

Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 45 PStG)

7,60

27.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) im Amtsraum

a)

während der Dienststunden

5,45

b)

außerhalb der Dienststunden

10,90

28.

Trauung durch den Standesbeamten (§ 47 PStG) außerhalb der Amtsräume

a)

bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Verlobten

5,45

b)

in allen anderen Fällen

54,50

29.

Beurkundung und Beglaubigung von Erklärungen (§ 53 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind

3,20

30.

Entgegennahme von Erklärungen (§ 54 PStG), ausgenommen Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind

3,20

31.

Ausstellung einer Bestätigung (§ 55 PStG)

2,10

32.

Änderung des Familien- oder Vornamens (§§ 1 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dRGBl. 1938 I S 9)

163

Die Verwaltungsabgabe beträgt S 500, wenn die Partei oder deren für die Namensführung maßgebliche Vorfahren ursprünglich einen deutschen Familiennamen besessen haben, dieser Familienname aber vor Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die Partei geändert wurde und nunmehr in den ursprünglichen deutschen Namen rückgeführt wird.

33.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

II. Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen

34.

Bewilligung einer Ausnahme

1.

vom Verbot des Besitzes von Waffen, Munition oder Knallpatronen durch Jugendliche (§ 11 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997)

43

2.

von Verboten des § 18 Abs. 1 WaffG (§ 18 Abs. 2 WaffG)

109

34a.

Ausstellung

1.

einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)

43

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

43

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

43

2.

eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)

87

a)

sofern der Besitz von mehr als zwei Schußwaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

87

b)

sofern dadurch eine Ausnahme von den Verboten des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

87

3.

einer Bestätigung über die Ablieferung oder Einziehung eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 27 Abs. 2 WaffG)

21,80

34b.

Einwilligung zum Erwerb genehmigungspflichtiger Schußwaffen oder Munition (§ 28 Abs. 6 WaffG)

43

34c.

Ausstellung

1.

eines Waffenpasses für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen (§ 35 Abs. 3 WaffG)

87

2.

eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 36 Abs. 2 WaffG)

43

3.

eines Erlaubnisscheines zum Verbringen von Schußwaffen oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 37 Abs. 1 WaffG)

43

4.

einer Einwilligungserklärung für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet (§ 37 Abs. 3 WaffG)

43

34d.

Genehmigung des Verbringens von Schußwaffen oder Munition zu einem Gewerbetreibenden, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist (§ 37 Abs. 2 WaffG)

87

34e.

Bewilligung zum Führen einer gemäß § 38 WaffG mitgebrachten oder gemäß § 39 WaffG eingeführten Schußwaffe (§ 40 Abs. 1 WaffG)

43

34f.

Bestimmung einer Schußwaffe (§ 44 WaffG)

43

35.

Bewilligung zur Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial (§ 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 358/1982 und 30a/1991 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 38/1997)

163

36.

Erteilung einer Berechtigung nach den §§ 6, 10 und 31 Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, in der Fassung des GBlÖ Nr. 483/1938

a)

Erteilung einer Erzeugungsbefugnis

130

b)

Erteilung einer Verschleißbefugnis

32,70

c)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsbuches

21,80

d)

Ausstellung eines Sprengmittelbezugsscheines

2,10

37.

Genehmigung von Betriebsanlagen und Verbrauchslagern nach den §§ 16 und 34 Schieß- und Sprengmittelgesetz

a)

Genehmigung einer Erzeugungsanlage sowie der Änderung einer bestehenden Erzeugungsanlage oder ihres Betriebsvorganges

130

b)

Genehmigung von Verschleißräumen und Verschleißlagern sowie der Änderung bestehender Verschleißräume und Verschleißlager

65

c)

Genehmigung eines Verbrauchslagers

32,70

38.

Anbringen von Beschußzeichen an Handfeuerwaffen gemäß § 15 Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 233/1984:

A. Nach Vorbeschuß (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz):

1.

je Lauf von Flinten und mehrläufigen Gewehren

5,45

2.

bei Nachholung des Vorbeschusses an fertigen Flinten und Gewehren, je Lauf

3,20

B. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in den Beschußämtern:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf

10,90

b)

je Flintenlauf

8,70

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig)

7,60

b)

je Revolver

8,70

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.

6,50

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen uä.

10,90

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf

10,90

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig)

9,80

c)

je Revolver

17,40

5.

Höchstbeanspruchte

Waffenteile                                                                                                                 die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

C. Nach Endbeschuß (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) in Nebenstellen mit von der Partei beigestellten Hilfspersonen und Hilfsmitteln:

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf

3,20

b)

je Flintenlauf

3,20

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig)

3,20

b)

je Revolver

3,20

3.

Sonstige Schießgeräte:

a)

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.

3,20

b)

je Böllerkanone oder je Prangerstutzen

4,35

4.

Vorderladerwaffen:

a)

je Langwaffe pro Lauf

4,35

b)

je Pistole (ein- oder mehrläufig)

3,20

c)

je Revolver

5,45

5.

Höchstbeanspruchte

Waffenteile                                                                                                                 die gleichen

Sätze wie für das Anbringen der Beschußzeichen an vollständigen Waffen

D. Nach verstärktem Beschuß (§ 11 Abs. 1 Beschußgesetz):

1.

Langwaffen:

a)

je Büchsenlauf

14,10

b)

je Flintenlauf

11,90

2.

Kurzwaffen:

a)

je Pistole (ein- oder mehrläufig)

10,90

b)

je Revolver

10,90

3.

Sonstige Schießgeräte:

 

je Viehbetäubungs- oder -tötungsapparat, je Bolzensetzapparat u. dgl.

9,80

E. Für das Anbringen der Protokollzahl als Rückgabezeichen bei Waffen, die den amtlichen Beschuß nicht bestanden haben (§ 7 Abs. 1 Beschußgesetz)

3,20

F.

1. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Beschußzeichens für Typenprüfung (§ 12 Abs. 1 der 7. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 26/1985)

490

2.

Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Kontrollprüfung (§ 13 Abs. 4 der 7. Beschußverordnung)

87

39.

A. Für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Patronentypenprüfzeichens (§ 10 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung, BGBl. Nr. 189/1980):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber

65

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber

327

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Überprüfung mit der Mindestanzahl (§ 7 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber

43

b)

bei der Überprüfung eines Loses (§ 6 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber

185

B. Für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung der Fabrikationskontrolle (§ 18 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

 

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber

272

2.

Schrotpatronen:

 

bei der Kontrolle der Prüfeinrichtungen (§ 18 Abs. 2 der 6. Beschußverordnung) je Kaliber

196

C. Für die Ausstellung der Bestätigung über die Durchführung der Inspektionskontrolle (§ 21 Abs. 3 der 6. Beschußverordnung):

1.

Kugelpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber

250

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber

174

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber

54,50

2.

Schrotpatronen:

a)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 der 6. Beschußverordnung je Kaliber

141

b)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung je Kaliber

109

c)

bei der Inspektionskontrolle gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 der 6. Beschußverordnung, bei vorhergegangener Patronentypenprüfung mit der Mindestanzahl, je Kaliber

32,70

III. Unterrichtswesen

40.

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung (§ 11 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962)

32,70

41.

Genehmigung eines Organisationsstatutes gemäß § 14 Abs. 2 lit. b Privatschulgesetz

54,50

42.

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes an eine Privatschule (§ 14 Privatschulgesetz) oder an eine land- und forstwirtschaftliche Privatschule

a)

für jedes Schuljahr

21,80

b)

für die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen

54,50

Bei Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für unmittelbar aufeinanderfolgende Schuljahre ist die Verwaltungsabgabe insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von S 500 zu entrichten.

43.

Bewilligung eines Schulversuches an Privatschulen

32,70

IV. Wirtschaftliches Assoziationswesen

44.

Erteilung der Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung (§§ 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978)

a)

an einen kleinen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

25

b)

an ein anderes Versicherungsunternehmen

490

45.

Genehmigung des Geschäftsplanes (§ 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) und der Änderung des Geschäftsplanes (§ 10 des Versicherungsaufsichtsgesetzes)

a)

eines kleinen Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

6,50

b)

eines anderen Versicherungsunternehmens

32,70

46.

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft m. b. H. (§ 109 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906) oder einer Aktiengesellschaft (§ 254 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98) zum inländischen Geschäftsbetrieb

490

47.

Bewilligung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen (§ 1 des Wertpapier-Emissionsgesetzes, BGBl. Nr. 65/1979)

490

48.

Genehmigung der besonderen Geschäfte nach § 93 Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, soweit sie nicht bereits unter Tarifpost 47 fällt

49

49.

Gewährung der Nachsicht des Nachweises der Zugehörigkeit zu einem Revisionsverband an eine Genossenschaft (§ 2 Genossenschaftsnovelle 1934, BGBl. II Nr. 195)

130

V. Geld-, Kredit-, Bausparkassen-, Pensionskassen- und Glücksspielwesen

50.

Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979)

490

51.

Bewilligung nach den §§ 8, 8a, 14a Abs. 7 und 15 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes

218

52.

Genehmigung der Fondsbestimmungen nach § 21 Abs. 1 Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/1963, der Bestellung der Depotbank nach § 22 Investmentfondsgesetz und Genehmigung nach § 15 Abs. 2 Investmentfondsgesetz

327

53.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

54.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

55.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb von Pensionskassengeschäften (§ 8 Abs. 1 Pensionskassengesetz)

490

56.

Genehmigung des Geschäftsplanes und der Änderung des Geschäftsplanes einer Pensionskasse (§ 20 Abs. 4 Pensionskassengesetz)

32,70

57.

Bewilligung zur Verschmelzung oder Umwandlung einer Pensionskasse (§ 40 Pensionskassengesetz)

218

58.

Erlaubnis zum Betrieb einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen, dRGBl. 1931 I S 315)

490

59.

Genehmigung der Änderung des Geschäftsplanes einer Bausparkasse (§ 112 in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen)

218

60.

Bewilligung von sonstigen Ausspielungen (§ 36 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989)

a)

Juxausspielungen

2,10

b)

Glückshäfen

3,20

c)

Tombolaspiele

21,80

d)

sonstige Nummernlotterien

54,50

61.

Bewilligung zum Betrieb einer Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz)

490

62.

Genehmigung der Besuchs- und Spielordnung einer Spielbank (§ 26 Abs. 2 Glücksspielgesetz)

109

63.

Bewilligung von Beteiligungen nach § 24 Glücksspielgesetz

218

64.

Feststellung gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz

54,50

VI. Gesundheitswesen und Lebensmittelkontrolle

65.

Erteilung der Niederlassungsbewilligung für eine Hebamme (§ 2 Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964)

13

66.

Genehmigung zur Niederlassung als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 1 bis 4 Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949, in der Fassung der Dentistengesetznovelle 1955, BGBl. Nr. 139)

65

67.

Genehmigung der Verlegung der Berufstätigkeit als selbständiger Dentist (§ 7 Abs. 5 Dentistengesetz)

a)

außerhalb des bisherigen Niederlassungsortes

32,70

b)

innerhalb des bisherigen Niederlassungsortes

13

68.

Erteilung einer Genehmigung zur Berufstätigkeit als selbständiger Dentist an einem zweiten Niederlassungsort (§ 7a Dentistengesetz)

32,70

69.

Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse gemäß § 15 Abs. 3, § 21 und § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961

3,20

70.

Entscheidung über die Kenntnisse in der deutschen Sprache gemäß § 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1967

3,20

71.

Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die nicht auf einem Realrecht beruht (§ 9 Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907)

327

72.

Bewilligung zum Offenhalten einer Apotheke an Stelle der Dienstbereitschaft und umgekehrt nach § 8 Abs. 4 des Apothekengesetzes

7,60

73.

Konzession zum Betrieb einer Anstalts-Apotheke (§ 35 Apothekengesetz)

130

74.

Genehmigung der Betriebsanlage einer Apotheke und der Änderung oder Erweiterung einer solchen (§ 6 Apothekengesetz)

65

75.

Genehmigung der Verlegung einer Apotheke innerhalb des festgesetzten Standortes (§ 14 Apothekengesetz)

130

76.

Genehmigung der Erweiterung des Standortes einer Apotheke (§ 9 Apothekengesetz)

218

77.

Genehmigung eines Pachtvertrages, den der Inhaber einer Apotheke gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 Apothekenverpachtungsgesetz abschließt (§ 3 Apothekenverpachtungsgesetz, dRGBl. 1935 I S 1445)

109

78.

Genehmigung eines Pachtvertrages für eine auf Rechnung der Witwe oder der minderjährigen Kinder des verstorbenen Inhabers weitergeführten Apotheke nach § 1 Abs. 1 Apothekenverpachtungsgesetz

76

79.

Genehmigung des Verwalters nach § 8 Abs. 1 des Apothekenverpachtungsgesetzes

76

80.

Genehmigung der Bestellung

a)

eines verantwortlichen Leiters einer Apotheke (§§ 17 Abs. 1 und 37 Abs. 1 Apothekengesetz)

109

b)

eines Stellvertreters des Konzessionsinhabers oder des verantwortlichen Leiters für die Dauer von mehr als sechs Wochen (§ 17 Abs. 4 Apothekengesetz)

54,50

sofern es sich nicht um eine durch die Witwe, durch Deszendenten oder für Rechnung der Masse während einer Konkurs- oder Verlassenschaftsabhandlung fortbetriebene Apotheke handelt.

81.

Bewilligung zur Errichtung

a)

einer Filial(Saison)Apotheke oder einer Dispensieranstalt (§§ 24, 25 und 26 Apothekengesetz)

130

b)

einer ärztlichen Hausapotheke (§ 29 Apothekengesetz)

65

82.

Genehmigung zur Führung einer Realapotheke (§ 22 Abs. 1 Apothekengesetz)

327

83.

Genehmigung der Verpachtung oder der Bestellung eines verantwortlichen Leiters einer Realapotheke (§ 22 Abs. 2 Apothekengesetz)

130

84.

Bewilligung zur Herstellung, Verarbeitung, zum Erwerbe und Besitze von Suchtgiften für Erzeuger und Großhändler (§ 3 Abs. 1 Z 1 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234; § 2 Suchtgiftverordnung 1979, BGBl. Nr. 390)

218

85.

Ausstellung einer Bestätigung über die Berechtigung privater wissenschaftlicher Institute zum Bezug von Suchtgiften (§ 3 Abs. 1 Z 2 Suchtgiftgesetz 1951; § 3 Abs. 2 Suchtgiftverordnung 1979)

13

86.

Besondere Bewilligung zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgiften (§ 18 Abs. 1 Suchtgiftverordnung 1979)

a)

bis 100 kg

13

b)

über 100 kg

27,20

87.

Ausstellung eines Giftbezugsscheines (§ 29 Abs. 1 Z 1 Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, § 2 Giftverordnung 1989, BGBl. Nr. 212)

3,20

88.

Ausstellung einer Giftbezugslizenz (§ 29 Abs. 1 Z 2 Chemikaliengesetz, § 2 Giftverordnung 1989)

32,70

89.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

90.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

91.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

92.

Zulassung einer pharmazeutischen Spezialität (§§ 1 und 7 Verordnung BGBl. Nr. 99/1947)

27,20

93.

Zulassung von gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9 Abs. 3 LMG 1975, BGBl. Nr. 86)

16,30

94.

Zulassung von Zusatzstoffen (§ 12 Abs. 2 LMG 1975)

16,30

95.

Zulassung von Stoffen zur Herstellung von Gebrauchsgegenständen (§ 30 Abs. 2 LMG 1975)

16,30

96.

Erweiterung des Betriebsumfanges einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)

98

97.

Räumliche Erweiterung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)

98

98.

Standortverlegung einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)

98

99.

Bewilligung des Wechsels in der Person des Leiters einer Erwerbszwecken dienenden Privatuntersuchungsanstalt (§ 50 LMG 1975)

98

100.

Bewilligung zur Durchführung von entgeltlichen Untersuchungen und Erstattung von Gutachten (§ 50 LMG 1975)

196

101.

Bewilligung zur verantwortlichen Vornahme der Plasmapherese (§ 1 Abs. 3 des Plasmapheresegesetzes, BGBl. Nr. 427/1975)

196

102.

Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Plasmapheresestelle (§ 3 des Plasmapheresegesetzes)

196

103.

Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt in Österreich (§ 11 der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 36/1974)

98

104.

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Heilvorkommen- und Kurortegesetz, BGBl. Nr. 272/1958)

65

105.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Hallenbädern und künstlichen Freibeckenbädern (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Bäderhygienegesetz, BGBl. Nr. 254/1976)

a)

bei Anlagen mit einer Beckengröße bis 130 m²

65

b)

bei Anlagen mit einer Beckengröße über 130 m²

130

106.

Bewilligung des Betriebes von Bädern an Oberflächengewässern oder von Sauna-Anlagen (§ 5 Abs. 1 Bäderhygienegesetz)

65

107.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Bädern oder Sauna-Anlagen (§ 6 des Bäderhygienegesetzes)

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgabe

108.

Genehmigung gemäß § 2 der Süßstoffverordnung (dRGBl. 1939 I S 336)

16,30

VII. Strahlenschutz und Umgang mit Kernmaterial

109.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969) und des sonstigen Umganges mit radioaktiven Stoffen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um umschlossene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bis einschließlich 0,2 Curie Gesamtaktivität

16,30

b)

bis einschließlich 20 Curie Gesamtaktivität

32,70

c)

bis einschließlich 200 Curie Gesamtaktivität

81,50

d)

über 200 Curie Gesamtaktivität

163

2.

Sofern es sich um offene radioaktive Stoffe handelt,

a)

bei Arbeitsplätzen der Type C

32,70

b)

bei Arbeitsplätzen der Type B

109

c)

bei Arbeitsplätzen der Type A

272

3.

Sofern es sich um Kernanlagen handelt:

a)

bei Kernreaktoren

aa)

bis einschließlich 20 Kilowatt thermischer Leistung (20 kW th)

272

bb)

bis einschließlich 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)

435

cc)

über 20 Megawatt thermischer Leistung (20 MW th)

490

b)

bei sonstigen Kernanlagen

435

110.

Bewilligung der Errichtung oder des Betriebes von Anlagen für Strahleneinrichtungen (§ 5 Abs. 1, § 6 und § 7 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz) und des sonstigen Betriebes von Strahleneinrichtungen (§ 10 Strahlenschutzgesetz):

1.

Sofern es sich um Röntgeneinrichtungen handelt, je Röntgeneinrichtung

32,70

2.

Sofern es sich um Teilchenbeschleuniger oder Neutronengeneratoren handelt,

a)

bis einschließlich 10 Megaelektronenvolt (10 MeV)

81,50

b)

bis einschließlich 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)

272

c)

über 50 Megaelektronenvolt (50 MeV)

435

111.

Bewilligung der Änderung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen (§ 8 Strahlenschutzgesetz)

50 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110

112.

Verlängerung von Fristen (§ 12 Abs. 5 Strahlenschutzgesetz)

25 vH der Gebührensätze der Tarifposten 109 und 110

113.

Zulassung von Bauarten

a)

gemäß § 19 Strahlenschutzgesetz

163

b)

gemäß § 20 Strahlenschutzgesetz

327

114.

Bewilligung zum Umgang mit Kernmaterial (§ 7 Abs. 1 Sicherheitskontrollgesetz BGBl. Nr. 408/1972) bei Mengen von

A.

Plutonium oder Uran – 233:

1.

mehr als 5 g bis 500 g

163

2.

mehr als 500 g, aber weniger als 2 kg

272

3.

ab 2 kg

435

B.

Uran – 235:

1.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 20 oder mehr Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 10 g bis 1 kg

163

b)

mehr als 1 kg, aber weniger als 5 kg

272

c)

ab 5 kg

435

2.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt auf 10 oder weniger als 20 Prozent angereichert wurde,

a)

mehr als 100 g, aber weniger als 10 kg

163

b)

ab 10 kg

272

3.

in Uran, dessen Uran 235-Gehalt über den in natürlichem Uran, aber auf weniger als 10 Prozent angereichert wurde, ab 10 kg

163

115.

Bewilligung der Änderung der bescheidmäßig vorgeschriebenen sicherungstechnischen Einrichtung oder Erweiterung von Anlagen für den Umgang mit Kernmaterial

50 vH der Ansätze der Tarifpost 114

116.

Verlängerung von in Bewilligungsbescheiden gesetzten Fristen

25 vH der Ansätze der Tarifpost 114

 

VIII. Veterinärwesen

117.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

118.

Genehmigung der Ausfolgung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)

9,80

119.

Viermonatige amtstierärztliche Beobachtung eines vom Wasenmeister oder von Organen einer Tierkörperverwertungsanstalt eingefangenen und dann ausgefolgten Hundes (§ 41 Tierseuchengesetz)

65

120.

Amtstierärztliche Bescheinigung für Hunde und Katzen, die zu Tierausstellungen, Tierschauen u. dgl. oder in das Ausland verbracht werden (§ 9 Tierseuchengesetz), je Tier

9,80

IX. Wasserrecht

121.

Bewilligung der Benutzung der Gewässer zur Holztrift nach den wasserrechtlichen Vorschriften (§ 7 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215)

a)

bis zu 200 fm

1

b)

über 200 fm bis 1 000 fm

10,90

c)

über 1 000 fm bis 5 000 fm

54,50

d)

über 5 000 fm

109

122.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine Anlage zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

bis 25 kW

27,20

b)

über 25 bis 200 kW

65

c)

über 200 bis 2 000 kW

109

d)

über 2 000 kW

327

123.

Wasserrechtliche Bewilligung für Nutzwasserentnahmen (§§ 9 und 10 Wasserrechtsgesetz 1959) sowie für Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern (§ 32 Wasserrechtsgesetz 1959) mit einer bewilligten täglichen Wassermenge

a)

bis 50 m3

16,30

b)

über 50 bis 200 m3

43

c)

über 200 bis 1 000 m3

109

d)

darüber

327

124.

Wasserrechtliche Bewilligung für eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen aus öffentlichen Gewässern oder öffentlichem Wassergut (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 50 m3

6,50

b)

über 50 bis 500 m3

32,70

c)

über 500 bis 3 000 m3

65

d)

über 3 000 bis 10 000 m3

218

e)

darüber

435

125.

Bewilligung für eine Staubeckenanlage (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

218

126.

Bewilligung für eine Talsperre (§ 9 Wasserrechtsgesetz 1959)

490

127.

Bewilligung zur Errichtung von Anlagen für die Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe gemäß § 31a Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959, wenn nicht nach den Tarifposten 147, 429 oder 430 eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist

13

128.

Wasserrechtliche Bewilligung

a)

für eine nach § 31a Abs. 2 oder § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 207/1969 bewilligungspflichtige Gewinnung von Sand und Kies nach

derselben Abstufung wie in Tarifpost 124

b)

für eine nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage zur Gewinnung von Erde, Sand, Schotter und Steinen

wie lit. a

c)

für eine sonstige nach § 38 Wasserrechtsgesetz 1959 genehmigungspflichtige Anlage

16,30

129.

Erstreckung der Baufrist (§ 112 Wasserrechtsgesetz 1959) für eine Anlage der in den Tarifposten 122 und 123 sowie 125 bis 128 bezeichneten Art,

a)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre nicht überschreitet

die Hälfte der im Falle der Bewilligung zu entrichtenden Abgaben

b)

wenn hiedurch die Gesamtfrist 10 Jahre überschreitet

die gleiche Abgabe wie im Falle der Bewilligung

130. a)

Erklärung als bevorzugter Wasserbau gemäß § 100 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959

435

b)

Erstreckung der Gültigkeit einer Erklärung nach lit. a

163

131.

Eintragung in das Wasserbuch (§ 125 Wasserrechtsgesetz 1959)

a)

eines Wasserkraftnutzungsrechtes

wie Tarifpost 122

b)

eines Nutzwasserversorgungsrechtes oder eines Abwasserrechtes

wie Tarifpost 123

c)

eines sonstigen Wasserbenutzungsrechtes bei Herstellungskosten

1.

bis 10 000 S

6,50

2.

über 10 000 bis 100 000 S

21,80

3.

über 100 000 bis 1 000 000 S

65

4.

über 1 000 000 S

327

d)

von Änderungen eines Wasserbenutzungsrechtes

1.

Änderung oder Erweiterung des Wasserrechtes

aa)

innerhalb derselben Tarifpostenstufe                                                         die halbe Gebühr

bb)

bei Überschreitung der Tarifpostenstufe                             die Differenz zwischen den Stufen

2.

Einschränkung oder Erlöschen des Wasserrechtes sowie Wechsel der

Wasserberechtigung                                                                                                   frei

X. Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie

132.

Feststellungsbescheid über das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 340 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

54,50

b)

sonst

27,20

Bei Anwendung des § 340 Abs. 4 GewO 1973 tritt die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß dieser Tarifpost mit der Ausfertigung des Gewerbescheines ein.

133.

Erteilung einer Konzession (§ 25 Abs. 1 GewO 1973)

a)

an juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes

109

b)

sonst

54,50

134.

Gleichstellung von Ausländern oder Staatenlosen mit Inländern hinsichtlich der Gewerbeausübung (§ 14 Abs. 2 GewO 1973)

130

135.

Nachsichten

a)

Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis (§ 28 Abs. 1 bis 5 und § 28a GewO 1973)

59,50

b)

Nachsicht von den Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung oder zu einer Prüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 GewO 1973 (§ 28 Abs. 6 GewO 1973)

21,80

c)

Nachsicht von der Vorlage eines vorgeschriebenen Zeugnisses (§ 28 Abs. 7 GewO 1973)

21,80

d)

Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung (§§ 26 und 27 GewO 1973)

32,70

e)

Nachsicht von der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Fortbetriebsrechtes (§ 41 Abs. 4 GewO 1973)

21,80

f)

Nachsicht gemäß § 59 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955

21,80

136.

Bewilligung zur Führung eines Nebenbetriebes (§ 37 Abs. 2 GewO 1973)

54,50

137.

Zurkenntnisnahme einer Anzeige

a)

gemäß § 39 Abs. 4 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973 über die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)

7,60

b)

gemäß § 40 Abs. 2 GewO 1973 über die Übertragung der Ausübung eines Anmeldungsgewerbes an einen Pächter (§ 345 Abs. 8 Z 1 GewO 1973)

7,60

c)

gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 über die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)

21,80

d)

gemäß § 47 Abs. 3 GewO 1973 über die Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 345 Abs. 8 Z 2 GewO 1973)

7,60

e)

gemäß § 49 Abs. 1 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 3 GewO 1973)

21,80

f)

gemäß § 49 Abs. 3 GewO 1973 über die Verlegung des Betriebes eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 345 Abs. 8 Z 4 GewO 1973)

21,80

138.

Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes (§ 39 Abs. 5 oder § 40 Abs. 4 GewO 1973)

16,30

139.

Genehmigung der Übertragung der Ausübung eines konzessionierten Gewerbes an einen Pächter (§ 40 Abs. 2 GewO 1973)

16,30

140.

Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 47 Abs. 4 GewO 1973)

16,30

141.

Besondere Bewilligung

a)

zur Ausübung eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs. 4 GewO 1973)

43

b)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 2 GewO 1973)

43

c)

der Verlegung des Betriebes eines konzessionierten Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort (§ 49 Abs. 3 GewO 1973)

43

142.

Erteilung der Auszeichnung, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) führen zu dürfen (§ 68 GewO 1973)

490

142a.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 190/1997)

143.

Zulassung von Maßnahmen im Sinne des § 69 Abs. 1 GewO 1973, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 69 Abs. 1 GewO 1973 abweichen (§ 69 Abs. 5 GewO 1973)

27,20

144.

Feststellung, ob es im volkswirtschaftlichen Interesse gelegen ist, daß Maschinen oder Geräte, die den Anforderungen der gemäß § 71 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in den inländischen Verkehr gebracht oder im Inland ausgestellt werden, und ob Leben und Gesundheit der Benützer auf andere Weise hinreichend gesichert sind (§ 71 Abs. 4 GewO 1973)

43

145.

Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 77 Abs. 1 und 359b GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt

490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt

218

c)

sonst

43

Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.

146.

Erteilung der Betriebsbewilligung für eine gewerbliche Betriebsanlage (§ 78 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

die Hälfte der Tarifpost 145 bzw. der Tarifpost 149

147.

Ausspruch der Zulässigkeit von Abweichungen von dem dem Genehmigungsbescheid oder dem Betriebsbewilligungsbescheid entsprechenden Zustand (§ 78 Abs. 4 GewO 1973)

27,20

148.

Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 80 Abs. 2 und 3 GewO 1973)

27,20

149.

Genehmigung der Änderung einer genehmigten gewerblichen Betriebsanlage (§ 81 Abs. 1 GewO 1973)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 50 Kilowatt

130

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 Kilowatt bis einschließlich 50 Kilowatt

65

c)

sonst

13

Die Berechnung ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 145 durchzuführen, wobei die Zahl der Kilowatt der ganzen Betriebsanlage unter Berücksichtigung der Änderung zugrunde zu legen ist.

150.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften der auf Grund des § 82 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 82 Abs. 3 GewO 1973)

27,20

151.

Genehmigung der Durchführung von schon vor der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage erforderlichen Vorarbeiten (§ 354 GewO 1973)

43

152.

Sonderbewilligung zur Ausübung einer Konzession für ein Gastgewerbe außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen (§ 195 GewO 1973)

7,60

153.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde durch die Bundespolizeibehörde (§ 198 Abs. 3 GewO 1973)

a)

für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage

2,10

b)

für drei bis zehn Tage

10,90

c)

für mehr als zehn Tage

27,20

154.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften von auf Grund des § 199 Abs. 1 GewO 1973 erlassenen Verordnungen (§ 199 Abs. 3 GewO 1973)

27,20

155.

Genehmigung der Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 200 GewO 1973)

21,80

156.

Genehmigung der Hinzunahme von Betriebsräumen oder von sonstigen Betriebsflächen zu den genehmigten Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen ohne Erweiterung der Berechtigungen gemäß § 189 Abs. 1 GewO 1973 (§ 201 GewO 1973)

21,80

157.

Genehmigung der gleichzeitigen Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher, des Gewerbes der Versteigerung beweglicher Sachen oder des Bewachungsgewerbes mit anderen Gewerben (§§ 280, 298 und 320 GewO 1973)

21,80

158.

Genehmigung des Gebrauches einer Uniform (§ 322 GewO 1973)

130

159.

Feststellung, ob eine Gewerbeberechtigung aufrecht ist und verneinendenfalls, in welchem Zeitpunkt sie geendet hat (§ 348 Abs. 4 GewO 1973)

13

160.

Schriftliche Auskunft aus dem Gewerberegister (§ 365 Abs. 2 GewO 1973) für jede einzelne Gewerbeberechtigung

6,50

161.

Ausfertigung einer Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende (§ 1 Z 1 der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl. Nr. 274/1974), einer Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 2 der Gewerbelegitimationen-Verordnung) oder einer Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 1 Z 3 der Gewerbelegitimationen-Verordnung)

6,50

162.

Bewilligung

a)

zur vorübergehenden Ausübung des Mietwagengewerbes gemäß § 6 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952

21,80

b)

zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern mit Kraftfahrzeugen in oder durch das Bundesgebiet durch ausländische Unternehmer gemäß § 9 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes oder § 7 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952,

1.

für Einzelfahrten

4,35

2.

auf Zeit

10,90

c)

Ausstellung eines Ausweises gemäß § 7a oder den §§ 33, 34 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955

21,80

d)

Verlängerung der Gültigkeit eines in lit. c angeführten Ausweises

10,90

163.

Genehmigung des Baues, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Gasversorgungsanlagen eines Energieversorgungsunternehmens (§ 4 im Zusammenhalt mit § 15 Abs. 3 Z 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, dRGBl. 1935 I S 1451, und in Verbindung mit der Verordnung dRGBl. 1939 I S 1950)

43

164.

Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 2 des Ausverkaufsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 51)

a)

gültig bis zu drei Monaten

43

b)

gültig für mehr als drei Monate oder im Falle der Verlängerung einer schon für eine kürzere Verkaufsdauer erteilten Bewilligung über den Zeitraum von drei Monaten hinaus

81,50

165.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

166.

Bewilligung der Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, soweit diese für bestimmte Berufe gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 18 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969)

27,20

167.

Erteilung einer Konzession (§ 3 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975)

490

168.

Verlängerung einer befristeten Konzession sowie der Frist zur Fertigstellung der Rohrleitungsanlage (§ 5 Abs. 4 und 5 Rohrleitungsgesetz)

218

169.

Entscheidung über Gegenstand und Umfang der erweiterten Nutzung (§ 6 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)

163

170.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 7 Rohrleitungsgesetz)

327

171.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 15 Abs. 3 Rohrleitungsgesetz)

163

172.

Genehmigung (§ 17 Abs. 1 erster Satz Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Genehmigung (§ 32 Rohrleitungsgesetz) zur Errichtung einer Rohrleitungsanlage

380

173.

Genehmigung der Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage, soweit die Änderung und Erweiterung derselben über den Rahmen der erteilten Genehmigung hinausgehen (§ 17 Abs. 1 zweiter Satz Rohrleitungsgesetz)

76

174.

Betriebsaufnahmebewilligung (§ 21 Rohrleitungsgesetz) oder neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung (§ 32 Rohrleitungsgesetz)

380

175.

Betriebsaufnahmebewilligung für die Änderung oder Erweiterung einer Rohrleitungsanlage (§§ 17, 21 Rohrleitungsgesetz)

76

176.

Widerruf der bei unmittelbar drohender Gefahr getroffenen behördlichen Maßnahmen (§ 24 Abs. 4 Rohrleitungsgesetz)

163

177.

Genehmigung des Geschäftsführers (§ 26 Abs. 2 Rohrleitungsgesetz)

163

178.

Erteilung einer Genehmigung gemäß § 30 Abs. 1 Rohrleitungsgesetz

87

179.

Erteilung der Genehmigung zum Anbringen und Führen eines Güte-, Prüf-, Gewähr- und ähnlichen Zeichens (§ 2 Abs. 1 der Gütezeichenverordnung, dRGBl. 1942 I S 273)

65

180.

Erteilung der Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)

98

181.

Erweiterung des Umfanges einer erteilten Genehmigung zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden (§ 1 des Gesetzes vom 9. September 1910, RGBl. Nr. 185, betreffend das technische Untersuchungs-, Erprobungs- und Materialprüfwesen)

65

XI. Elektrizitätswesen

182.

Bewilligungen in den unter Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG fallenden Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, und zwar

a)

Bewilligung der Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage

32,70

b)

Bewilligung der Errichtung, der Inbetriebnahme, der Änderung oder der Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen, je Bewilligung

32,70

183.

Aufhebung von bei Gefährdung von Personen getroffenen behördlichen Verfügungen (§ 9 Elektrotechnikgesetz, BGBl. Nr. 57/1965)

32,70

184.

Bewilligung von Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 10 Elektrotechnikgesetz)

65

XII. Dampfkesselwesen

185.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion und Fertigung: Werkstoffe, Bauart, Bauausführung), Ausrüstung, Erprobung oder Überwachung von Druckgefäßen und Druckbehältern (Art. 48 Punkte II, III und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1948)

a)

für ein Druckgefäß oder einen Druckbehälter

65

b)

für mehrere Druckgefäße oder Druckbehälter einer Anlage

109

c)

für eine bestimmte Gattung von Druckgefäßen oder Druckbehältern

218

186.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)

87

187.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen über die Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen, sowie Anerkennung eines ausländischen Wärterzeugnisses (Art. 48 Punkte V und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)

32,70

188.

Bestellung zum Sachverständigen für die Abnahme von Werkstoffen, Prüfung von Schweißern und Beurteilung von Schweißbetrieben (Art. 48 Punkte II und VIII Verwaltungsentlastungsgesetz)

218

189.

Genehmigung der Errichtung und Inbetriebnahme von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 50 kW bis einschließlich 200 kW

54,50

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 200 kW bis einschließlich 600 kW

87

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW

130

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW

218

e)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 10 MW

327

190.

Bewilligung des Betriebes von Dampfkesselanlagen (§ 4 Abs. 10 und 11 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

ohne Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2

65

b)

mit Emissionsmessung gemäß § 8 Abs. 2

218

191.

Genehmigung von Änderungen an einer bereits genehmigten Dampfkesselanlage (§ 5 Abs. 1 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen)

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 500 kW

21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 2 MW

54,50

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 2 MW

109

191a.

Genehmigung von Sanierungsmaßnahmen (§ 12 Abs. 10 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen) von Dampfkesselanlagen

a)

mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich 600 kW

21,80

b)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 600 kW bis einschließlich 2 MW

65

c)

mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 2 MW bis einschließlich 10 MW

163

d)

mit einer Brennstoffwärmeleistung über 10 MW

435

191b.

Verlängerung der Sanierungsfrist einer Dampfkesselanlage gemäß § 12 Abs. 9 oder 12 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

218

XIII. Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens

192.

Verleihung der Befugnis eines Ziviltechnikers (§§ 15 und 17 des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957)

98

193.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972)

65

194.

Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ (§ 1 Abs. 4 des Ingenieurgesetzes 1973)

130

XIV. Eisenbahnwesen

A. Öffentliche Schieneneisenbahnen

195.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60)

327

196.

Verleihung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)

490

197.

Verlängerung einer eisenbahnrechtlichen Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)

218

198.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

87

199.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

13

200.

Genehmigung des Betriebsleiters

oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

163

201.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)

65

202.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)

13

203.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

272

204.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

130

205.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

327

206.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

65

207.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

218

208.

Bewilligung zur Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen (§ 29 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

21,80

209.

Verzicht auf den Heimfall auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens (§ 31 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)

435

210.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen

380

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen

98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen

30,10

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen

17,40

211.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)

65

212.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)

380

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen

98

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen

30,10

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen

17,40

213.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957

87

B. Öffentliche Seilbahnen

I. Hauptseilbahnen

214.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

163

215.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)

490

216.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)

163

217.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

65

218.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

13

219.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

109

220.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)

65

221.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)

13

222.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

130

223.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

65

224.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

163

225.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

32,70

226.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

163

227.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)

272

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen

59,50

c)

für die Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen

22,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen

9,80

228.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)

32,70

229.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)

272

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen

59,50

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen

22,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen

9,80

230.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957

65

II. Kleinseilbahnen

231.

Bewilligung der Vorarbeiten (§ 16 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

76

232.

Verleihung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)

327

233.

Verlängerung oder Änderung einer Konzession (§ 17 Eisenbahngesetz 1957)

109

234.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

32,70

235.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§ 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

6,50

236.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§ 21 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

54,50

237.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)

32,70

238.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 22 Abs. 5 Eisenbahngesetz 1957)

6,50

239.

Genehmigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

65

240.

Genehmigung der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung (§ 26 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

32,70

241.

Genehmigung von neu abgeschlossenen Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

76

242.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Betriebsverträgen (§ 26 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

13

243.

Bewilligung der vorübergehenden oder dauernden Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Seilbahn (eines Streckenteiles) (§ 29 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

163

244.

Erteilung der Baugenehmigung (§ 35 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)

190

b)

für die Veränderung bestehender Seilbahnanlagen

43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen

9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder seilbahntechnischen Einrichtungen

6,50

245.

Verlängerung der Baufrist (§ 35 Abs. 4 und § 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)

21,80

246.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 37 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Seilbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)

190

b)

für veränderte bestehende Seilbahnanlagen

43

c)

für Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen

9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder seilbahntechnische Einrichtungen

6,50

247.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957

32,70

C. Nicht-öffentliche Eisenbahnen

248.

Bewilligung der Vorarbeiten (§§ 16 bis 51 Eisenbahngesetz 1957)

76

249.

Erteilung

1.

der Genehmigung (§ 51 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

327

2.

der Baugenehmigung (§§ 35 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für den Bau neuer Eisenbahnanlagen

174

b)

für die Veränderung bestehender Eisenbahnanlagen

27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen

9,80

d)

für Umbauten an Fahrbetriebsmitteln oder eisenbahntechnischen Einrichtungen

6,50

250.

Erteilung der Betriebsbewilligung (§§ 37 und 51 Eisenbahngesetz 1957)

a)

für neu gebaute Eisenbahnanlagen (einschließlich Fahrbetriebsmittel)

174

b)

für veränderte bestehende Eisenbahnanlagen

27,20

c)

für Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen

9,80

d)

für umgebaute Fahrbetriebsmittel oder eisenbahntechnische Einrichtungen

6,50

251.

Genehmigung eines Werksverkehrs (§ 51 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs (§ 51 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957)

327

252.

Genehmigung des Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters (§§ 21 Abs. 1 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

27,20

253.

Genehmigung von neuen Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

32,70

254.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Vorschriften (Anordnungen) (§§ 21 Abs. 3 und 52 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957)

6,50

255.

Genehmigung von neuen Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

32,70

256.

Genehmigung der Änderung von bereits genehmigten Beförderungsbedingungen (§ 52 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957)

6,50

257.

Verlängerung der Baufrist (§§ 35 Abs. 4 und 52 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957)

21,80

258.

Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 38 Abs. 4 und 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957

27,20

XV. Schiffahrt

259.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz, BGBl. Nr. 533/1978, mittels Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fährschiffe

A.

auf Wasserstraßen

1.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von 600 oder mehr Personen zugelassen sind

                          unbeschränkt

490

                          

beschränkt gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

327

2.

mit Wasserfahrzeugen mit einer Tragfähigkeit unter 500 t oder mit Personenschiffen, die zur Beförderung von weniger als 600 Personen zugelassen sind

130

B.

auf anderen Gewässern

                  unbeschränkt

130

                   beschränkt

gemäß § 7 Abs. 1 und 2 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

65

260.

Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt auf Binnengewässern mittels Fährschiffen gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 Binnenschiffahrts-Konzessionsgesetz

a)

auf Wasserstraßen

1.

Fährschiffe, einschließlich Seilfähren mit einfachem Tragkörper (Mutzen)

130

2.

Seilfähren mit doppeltem Tragkörper

218

b)

auf anderen Gewässern

65

261.

Bewilligungen zur Errichtung, Wiederverwendung und wesentlichen Änderung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 3 Schiffahrtsanlagengesetz, BGBl. Nr. 12/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 534/1978 zur Mitbenutzung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 19, zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 sowie Überprüfung von Schiffahrtsanlagen gemäß § 8, und zwar

A.

Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Häfen (Hafenbecken oder Systemen von solchen)

a)

gemäß §§ 3 und 8 je angefangene 30 000 m² Wasserfläche

490

b)

gemäß § 19

109

B.

Bewilligungen gemäß §§ 3 und 19 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Länden an Wasserstraßen

a)

gemäß §§ 3 und 8 für je angefangene 50 m

54,50

b)

gemäß § 19 für je angefangene 50 m

32,70

C.

Bewilligungen zur vorübergehenden Inanspruchnahme von Grundstücken gemäß § 18 für je angefangene 50 m

32,70

D.

Bewilligungen gemäß § 3 sowie Überprüfungen gemäß § 8 von Schiffahrtsschleusen mit einer Breite

a)

bis einschließlich 15 m

163

b)

über 15 m

218

262.

Feststellung des Erlöschens der Bewilligung einer Schiffahrtsanlage gemäß § 10 Abs. 5 Schiffahrtsanlagengesetz

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 261

263.

Ausstellung eines Schiffspatentes gemäß §§ 17 und 26 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/1936, sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, BGBl. Nr. 93/1976,

1.

für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m

49

b)

von 30 bis einschließlich 50 m

65

c)

über 50 m

98

2.

für einen Güter- bzw. Tankkahn, ein Ruderboot oder Segelfahrzeug mit einer Länge

a)

von 10 bis einschließlich 50 m

32,70

b)

über 50 m

65

264.

Änderung eines Schiffspatentes gemäß § 21 Schiffspatentverordnung sowie einer Zulassungsurkunde gemäß § 14.07 Abs. 1 und 3 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung, sofern sie wesentlich im privaten Interesse der Partei liegt

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

265.

Erneuerung des Schiffspatentes gemäß § 20 Schiffspatentverordnung sowie Erneuerung der Zulassung von Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb gemäß § 14.01 Abs. 2 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

20 vH

der Gebührensätze

der Tarifpost 263

266.

Erteilung eines Kennzeichens gemäß § 1 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Verordnung BGBl. Nr. 352/1927 sowie Zuteilung eines Kennzeichens gemäß § 2.01 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

10,90

267.

Bestätigung über das Ergebnis einer Schiffsüberprüfung auf Ansuchen des Schiffseigentümers (§ 22 Abs. 5 Schiffspatentverordnung) gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Schiffspatentverordnung, und zwar

1.

für ein Schiff (Boot) ohne eigene Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m

3,20

b)

über 30 m

6,50

2.

für ein Schiff (Boot) mit eigener Antriebskraft mit einer Länge

a)

bis einschließlich 30 m

6,50

b)

über 30 m

13

wobei die Länge über alles, ohne Bugspriet und Steuer, zu messen ist.

268.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, BGBl. Nr. 206/1963, auf Grund der Neueichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist

218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist

109

Die Ausstellung eines Eichscheines in den Fällen des § 11 Abs. 2 letzter Satz unterliegt nicht der Abgabepflicht.

269.

Verlängerung der Gültigkeit des Eichscheines gemäß § 11 Abs. 4 lit. a Schiffseichgesetz auf Grund der Eintragung des Ergebnisses der Eichprüfung in den Eichschein gemäß § 6 Abs. 6 Schiffseichgesetz

87

270.

Ausstellung eines Eichscheines gemäß § 11 Abs. 1 Schiffseichgesetz, auf Grund der Nacheichung eines Schiffes, welches

a)

zur Güterbeförderung bestimmt ist

218

b)

nicht zur Güterbeförderung bestimmt ist

109

271.

Bewilligung gemäß der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerschulenverordnung, BGBl. Nr. 353/1936,

1.

zur Errichtung und Führung einer privaten Lehranstalt für die Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 1

130

2.

zur Ausübung der Lehrtätigkeit an einer privaten Lehranstalt zur Ausbildung von Schiffsführern der Binnenschiffahrt gemäß § 4 Abs. 1

16,30

272.

Genehmigung der Einrichtung von Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe mit einem Entflammungspunkt bis 55° Celsius auf schwimmenden Geräten (§ 17 Abs. 1 Anlage A zur Schiffspatentverordnung)

43

273.

Zulassung gemäß § 13 der mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gestellten Schiffsführerverordnung, BGBl. Nr. 134/1932, zur

a)

Kapitänsprüfung

21,80

b)

Schiffsführerprüfung

13

c)

Floßführerprüfung

6,50

274.

Ausstellung eines Kapitänspatentes oder Schiffsführerpatentes für Dampf- oder Motorschiffe oder Schiffsführerpatentes für Ruder- oder Segelschiffe oder Floßführerpatentes gemäß § 26 Abs. 1 Schiffsführerverordnung sowie Ausstellung eines Schifferpatentes gemäß § 12.02 Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

10,90

275.

Nachsichtserteilung (§ 9 Schiffsführerverordnung) von den Erfordernissen

a)

des § 4 Schiffsführerverordnung

13

b)

der §§ 5 bis 8 Schiffsführerverordnung

6,50

276.

Ausstellung eines Seedienstbuches (§ 33 Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981)

13

277.

Zulassung zur Seeschiffahrt gemäß § 7 Seeschiffahrtsgesetz für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt

a)

bis einschließlich 10 BRT

32,70

b)

über 10 bis einschließlich 50 BRT

65

c)

über 50 bis einschließlich 500 BRT

163

d)

über 500 bis einschließlich 5 000 BRT

327

e)

über 5 000 BRT

490

XVI. Kraftfahrlinienwesen

278.

Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 84)

327

279.

Erteilung einer Konzession an den bisherigen Konzessionsinhaber (§ 4 Abs. 4 Kraftfahrliniengesetz 1952)

65

279a.

Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 6a Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952)

65

280.

Abänderung einer bestehenden Konzession (§ 1 Abs. 1 Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Abänderung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt

32,70

281.

Genehmigung zum Koppeln mehrerer Kraftfahrlinien und/oder zum Teilen einer Kraftfahrlinie (§ 1 der 1. Durchführungsverordnung BGBl. Nr. 206/1954)

16,30

282.

Erstreckung der Frist für die Aufnahme des Betriebes einer Kraftfahrlinie (§ 7 Kraftfahrliniengesetz 1952)

16,30

283.

Enthebung von der Betriebspflicht (§ 9 Kraftfahrliniengesetz 1952)

16,30

284.

Zustimmung zur Übertragung der Betriebsführung (§ 10 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz 1952)

65

285.

Bestätigung eines Leiters des Betriebsdienstes (§ 20 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952, BGBl. Nr. 206/1954)

32,70

286.

Festsetzung von Haltestellen (§ 26 der 1. Durchführungsverordnung zum Kraftfahrliniengesetz 1952), sofern die Festsetzung wesentlich im Privatinteresse der Partei liegt

16,30

XVII. Kraftfahrwesen

287.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen anderer als der im § 14 Abs. 1 bis 7, in den §§ 17 bis 19 und im § 20 Abs. 1 bis 3 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angeführten Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler oder Lichtfarben (§ 20 Abs. 4 KFG 1967), je anderen Scheinwerfers, anderer Leuchte, anderen Rückstrahlers und anderer Lichtfarben

13

288.

Erteilung der Bewilligung zum Anbringen von Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 4 KFG 1967)

13

289.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 29 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

228

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

425

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

327

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

435

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

174

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

196

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

130

290.

Erteilung der Genehmigung von mehreren Ausführungen einer Type von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Fahrgestellen solcher Fahrzeuge (§ 30 Abs. 1 KFG 1967) für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

22,80

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

42,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

32,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

43

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

17,40

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

19,60

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

13

291.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type (§ 32 Abs. 3 KFG 1967)

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

54,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

109

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

87

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

109

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

54,50

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

32,70

292.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen einer genehmigten Type mit mehreren Ausführungen für die zweite und jede weitere Ausführung

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

5,45

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

10,90

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

8,70

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

10,90

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

4,35

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

5,45

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

3,20

293.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

305

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

490

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

435

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

490

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

228

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

260

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

174

294.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967)

43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

17,40

294a.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

30,50

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

49

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

43

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

49

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

22,80

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

26

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

17,40

294b.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffenden Änderungen einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie einer Type von Fahrzeugen oder Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entsprechen, die jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entsprechen, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), mit mehreren Ausführungsformen für die zweite und jede weitere Ausführungsform, und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

3,20

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

5

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

4,35

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

5

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

2,10

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

2,90

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

1,80

295.

Erteilung der Genehmigung oder Ausnahmegenehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)

43

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)

65

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)

98

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967

65

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)

98

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)

98

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist

65

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart

43

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)

43

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)

21,80

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)

98

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

65

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger

43

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)

59,50

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)

98

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)

43

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)

65

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)

98

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)

98

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)

163

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes

98

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase

218

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV

87

295a.

Erteilung der Genehmigung von Änderungen einer genehmigten Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) sowie Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen, die nicht zur Feilbietung oder Verwendung im Inland bestimmt sind und die den Vorschriften des KFG 1967 oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen und für Österreich aufgrund internationaler Vereinbarungen die Verpflichtung zur Genehmigung besteht (§ 35 Abs. 6 KFG 1967), sowie Anerkennung einer ausländischen Genehmigung oder Kennzeichnung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen oder von Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 4 KFG 1967), und zwar

a)

eines Sicherheitsgurtes (§ 4 Abs. 5 KFG 1967)

4,35

b)

eines Sturzhelmes (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967)

6,50

c)

eines Reifens (§ 7 Abs. 1 KFG 1967)

9,80

d)

eines Stoffes gemäß § 10 Abs. 1 oder 2 KFG 1967

6,50

e)

von Sicherheitsglas (§ 10 Abs. 1 und 2 KFG 1967)

9,80

f)

eines Scheinwerfers für Fernlicht oder für Abblendlicht (§ 14 Abs. 1 KFG 1967)

9,80

g)

einer Leuchte für eine Lichtart, auch wenn sie mit einem Scheinwerfer vereinigt ist

6,50

h)

einer Leuchte für mehrere Lichtarten, auch wenn die Leuchte mit einem Scheinwerfer vereinigt ist, je Lichtart

4,35

i)

eines Rückstrahlers (§ 14 Abs. 5, § 16 Abs. 1 und 2 und § 104 Abs. 5 lit. b KFG 1967)

4,35

j)

eines Rückstrahlers, der mit einer Leuchte eine gemeinsame Lichtaus- und Lichteintrittsfläche hat (§ 14 Abs. 8 letzter Satz KFG 1967)

2,10

k)

eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967)

9,80

l)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967)

6,50

m)

einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit mehreren Schallerzeugern (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) je Schallerzeuger

4,35

n)

eines Blinkgebers für eine Alarmblinkanlage mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist (§ 22 Abs. 2 KFG 1967)

5,45

o)

einer Vorrichtung zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen (§ 22 Abs. 5 oder 6 KFG 1967)

9,80

p)

eines Rückblickspiegels (§ 23 Abs. 1 KFG 1967)

4,35

q)

einer Heizvorrichtung (§ 25 Abs. 1 KFG 1967)

6,50

r)

eines Sitzes für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)

9,80

s)

einer Schutzvorrichtung für Zugmaschinen oder Motorkarren (§§ 90 Abs. 4 und 91 Abs. 2 KFG 1967)

9,80

t)

eines zusätzlichen Aufbaues, zusätzlichen Sitzes oder einer zusätzlichen Vorrichtung zur Beförderung von Gütern (§ 35 Abs. 3 KFG 1967)

16,30

u)

eines sonstigen Teiles oder Ausrüstungsgegenstandes

9,80

v)

eines Motors von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Auspuffgase

21,80

w)

von Kraftstoffanlagen von Fahrzeugen gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 KDV hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des § 8a Abs. 1 KDV

8,70

296.

Erteilung der Genehmigung einer Type von Teilen oder Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen oder Anhänger oder Sturzhelmen für Kraftfahrer (§ 35 Abs. 1 KFG 1967) auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)

163

297.

Erteilung der Genehmigung einer Änderung einer Type auf der Grundlage einer Regelung zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung von Ausrüstungsgegenständen und Teilen von Kraftfahrzeugen und die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBl. Nr. 177/1971)

87

298.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges oder Anhängers oder eines Fahrgestelles solcher Fahrzeuge (§ 31 Abs. 2 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

65

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

196

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

98

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

130

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

43

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

130

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

26

299.

Erteilung der Genehmigung von nicht wesentliche technische Merkmale betreffende Änderungen eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges einer genehmigten Type (§ 33 Abs. 3 KFG 1967) sowie eines einzelnen zum Verkehr zugelassenen, nicht einer genehmigten Type angehörenden Fahrzeuges (§ 33 Abs. 5 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

17,40

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

54,50

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

26

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

32,70

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

10,90

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder eines Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

32,70

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

6,50

300.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften des KFG 1967 oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entspricht – Ausnahmegenehmigung (§ 34 Abs. 1 KFG 1967) –, sowie eines einzelnen Fahrzeuges oder Fahrgestelles, das den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder dieser Verordnungen nicht entspricht, das jedoch den Bestimmungen internationaler Vereinbarungen entspricht, die für Österreich gelten (§ 28 Abs. 7 KFG 1967), und zwar

a)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967)

87

b)

eines Omnibusses (§ 2 Z 7 KFG 1967) oder Gelenkkraftfahrzeuges (§ 2 Z 13 KFG 1967)

260

c)

eines nicht unter lit. b fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22a KFG 1967)

130

d)

eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967)

174

e)

eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG 1967)

56

f)

eines Omnibusanhängers (§ 2 Z 25a KFG 1967) oder Sattelanhängers (§ 2 Z 12 KFG 1967)

174

g)

eines nicht unter lit. e oder f fallenden Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

34,80

301.

Zulassung und vorübergehende Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr (§ 37 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KFG 1967), und zwar

a)

eines Personenkraftwagens (§ 2 Z 5 KFG 1967) oder Kombinationskraftwagens (§ 2 Z 6 KFG 1967)

19,60

b)

eines nicht unter lit. a fallenden Kraftwagens (§ 2 Z 3 KFG 1967)

26

c)

eines Kraftrades (§ 2 Z 4 KFG 1967), Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) oder Anhängers (§ 2 Z 2 KFG 1967)

9,80

302.

Eingeschränkte Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 39 Abs. 1 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

65

303.

Eingeschränkte Zulassung eines Fahrzeuges, das in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden soll (§ 40 Abs. 4 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

304.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (§ 45 Abs. 3 KFG 1967)

65

305.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder höchste zulässige Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 45 Abs. 5 KFG 1967)

I.

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

65

II.

wenn jedoch die Probefahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

306.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten (§ 46 Abs. 1 KFG 1967)

9,80

307.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Überstellungsfahrten mit Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 46 Abs. 3 KFG 1967)

I.

für eine Überstellungsfahrt

43

II.

wenn jedoch die Überstellungsfahrt in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden soll

76

308.

Bekanntgabe des Namens und der Anschrift des Zulassungsbesitzers oder des Besitzers der Bewilligung zur Durchführung von Probe- oder von Überstellungsfahrten und des Versicherers, bei dem für das Fahrzeug eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 47 Abs. 2 oder 3 KFG 1967)

1

309.

Zuweisung eines Wechselkennzeichens (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)

13

310.

Ausdehnung der Gültigkeit des Wechselkennzeichens auf ein drittes Fahrzeug (§ 48 Abs. 2 KFG 1967)

13

311.

Ausgabe einer Kennzeichentafel für Anhänger mit ausländischem Kennzeichen (§ 49 Abs. 3 KFG 1967)

13

312.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Kennzeichentafeln (§ 49 Abs. 5 KFG 1967)

327

313.

Ausfolgung einer neuen Kennzeichentafel (§ 50 Abs. 2 KFG 1967)

4,35

314.

Zuweisung eines neuen Kennzeichens nach Verlust einer Kennzeichentafel (§ 51 Abs. 2 KFG 1967)

8,70

315.

Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 1 KFG 1967)

19,60

316.

Wiederausfolgung des hinterlegten Zulassungsscheines und der hinterlegten Kennzeichentafeln (§ 52 Abs. 2 KFG 1967)

9,80

317.

1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen (§ 24 Abs. 5 KFG 1967) oder zur Abgabe von Gutachten für wiederkehrende und besondere Überprüfungen (§ 57 Abs. 4 KFG 1967)

65

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen

32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen

21,80

318.

1. Ermächtigung von Vereinen oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden zur wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a Abs. 2 KFG 1967)

65

2.

Erweiterung einer gemäß Z 1 erteilten Ermächtigung auf eine oder mehrere Gruppe(n) von Kraftfahrzeugen

32,70

3.

Genehmigung des Wechsels oder der Ummeldung oder der zusätzlichen Anmeldung der zur Vornahme der Überprüfung geeigneten Person, einschließlich der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Eignung dieser Person vorliegen

21,80

319.

Verleihung der Berechtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967)

327

320.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

321.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

322.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

323.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 319/1997)

324.

Ausstellung eines internationalen Zulassungsscheines (§ 81 Abs. 1 KFG 1967)

19,60

325.

Erteilung der Bewilligung der Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I.

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

32,70

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

65

II.

wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

326.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I.

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

43

II.

wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

327.

Erteilung der Bewilligung des Verwendens von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, deren Gesamtgewichte oder Abmessungen die im § 104 Abs. 9 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 82 Abs. 5 KFG 1967)

I.

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

43

II.

wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

328.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß ein Kraftfahrzeug eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß das Fahrzeug den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 3 KFG 1967)

32,70

329.

Ausstellung einer Bescheinigung darüber, daß eine Type von Kraftfahrzeugen eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h aufweist und daß die Type den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 und der auf Grund des § 96 Abs. 2 KFG 1967 erlassenen Verordnungen entspricht (§ 96 Abs. 4 KFG 1967)

218

330.

Erteilung der Bewilligung des Überschreitens einer gemäß § 98 Abs. 1 KFG 1967 ziffernmäßig festgesetzten Geschwindigkeit (§ 98 Abs. 2 KFG 1967)

32,70

331.

Erteilung der Bewilligung, mit Kraftfahrzeugen und Anhängern Transporte oder Langgutfuhren durchzuführen, bei denen die im § 101 Abs. 1 lit. a bis c und Abs. 6 KFG 1967 hinsichtlich der Beladung festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt (§ 101 Abs. 5 KFG 1967)

I.

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

43

II.

wenn jedoch die Fahrten in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern durchgeführt werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

332.

Enthebung von der Verpflichtung, auf einem Anhänger einen Bremser mitzuführen (§ 104 Abs. 4 KFG 1967)

13

333.

Erteilung der Bewilligung zum Ziehen nicht zum Verkehr zugelassener Anhänger, wenn die durch Verordnung hiefür festgesetzten Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 104 Abs. 7 KFG 1967)

a)

für eine einmalige Fahrt einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

13

b)

für mehrmalige Fahrten

32,70

334.

Erteilung der Bewilligung für das Ziehen von Anhängern, wenn die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden (§ 104 Abs. 9 KFG 1967),

I.

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

43

II.

wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

335.

Erteilung der Bewilligung für das Abschleppen von Kraftfahrzeugen, die nur für bestimmte Straßenzüge zugelassen sind, auf anderen Straßenzügen sowie für das Abschleppen von nicht zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 8 KFG 1967 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten (§ 105 Abs. 6 KFG 1967)

I.

a) für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

21,80

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

43

II.

wenn jedoch die Fahrzeuge in den örtlichen Wirkungsbereichen von zwei oder mehreren Landeshauptmännern verwendet werden sollen

a)

für eine einmalige Fahrt auf bestimmten Straßenzügen einschließlich einer allfälligen Rückfahrt

76

b)

für mehrmalige Fahrten auf bestimmten Straßenzügen

163

336.

Nachträgliche Abänderung eines in TP 302, 303, 305, 307, 325, 326, 327, 331, 334 oder 335 angeführten Bescheides auf Antrag der Partei

25 vH

337.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)

196

338.

Erteilung der Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes einer Fahrschule (§ 112 Abs. 1 KFG 1967)

65

339.

Befreiung vom Erfordernis der Erbringung des Nachweises über die erfolgreiche Absolvierung der im § 109 Abs. 1 lit. e KFG 1967 angeführten Schulen bei gleichwertiger Ausbildung (§ 109 Abs. 2 KFG 1967)

26

340.

Ausdehnung einer Fahrschulbewilligung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 111 Abs. 1 KFG 1967)

109

341.

Befreiung vom Nachweis über die Zeiten des Besitzes der erforderlichen Lenkerberechtigung oder von der Glaubhaftmachung der erforderlichen Lenkerpraxis (§ 109 Abs. 3 KFG 1967)

26

342.

Erteilung der Bewilligung zur Verlegung des Standortes einer Fahrschule (§ 108 Abs. 3 KFG 1967)

130

343.

Erteilung der Zustimmung zu Änderungen hinsichtlich der Schulräume oder Schulfahrzeuge eines genehmigten Fahrschulbetriebes (§ 112 Abs. 4 KFG 1967)

26

344.

Befreiung von der Verpflichtung der Bestellung eines Fahrschulleiters nach dem Tod des Besitzers einer gewerbsmäßig betriebenen Fahrschule durch den hinterbliebenen Ehegatten oder Nachkommen ersten Grades (§ 113 Abs. 2 letzter Satz KFG 1967)

13

345.

Erteilung der Bewilligung der Bestellung zum Fahrschulleiter (§ 113 Abs. 4 KFG 1967)

32,70

346.

Ausstellung eines Fahrlehrerausweises (§ 114 Abs. 1 KFG 1967)

26

347.

Erteilung der Bewilligung zum Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule (§ 114 Abs. 5 KFG 1967)

32,70

348.

Befreiung vom Erfordernis des Besitzes eines Reifezeugnisses als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrschullehrerberechtigung (§ 116 Abs. 2 KFG 1967)

26

349.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 1 KFG 1967)

65

350.

Ausdehnung einer Fahrschullehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 116 Abs. 4 KFG 1967)

32,70

351.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrschullehrer theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen (§ 116 Abs. 6 KFG 1967)

13

352.

Erteilung der Berechtigung, in einer bestimmten Fahrschule als Probefahrlehrer praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)

13

353.

Erteilung der Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)

43

354.

Ausdehnung einer Fahrlehrerberechtigung auf eine oder mehrere Gruppen von Fahrzeugen (§ 117 Abs. 1 KFG 1967)

21,80

355.

Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Übungsfahrten (§ 122 Abs. 1 KFG 1967) für jede Bewilligung für den Lehrenden

13

356.

Bestellung eines Besitzers anderer als der im § 124 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 angeführten Diplome zum Sachverständigen für die Typenprüfung (§ 124 Abs. 3 KFG 1967)

13

357.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 125 Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Einzelprüfung (§ 125 Abs. 3 KFG 1967)

13

358.

Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung für Besitzer anderer als im § 126 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. b angeführten Diplome und Reifezeugnisse zum Zwecke der Bestellung zum technischen Sachverständigen für die Lenkerprüfung (§ 126 Abs. 4 KFG 1967)

13

359.

Erteilung der Bewilligung, ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger, die vor dem Inkrafttreten des KFG 1967 zum Verkehr zugelassen worden sind und die zwar den bisherigen Vorschriften, aber nicht den Bestimmungen des KFG 1967 und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen, sowie Fahrzeuge, die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die nach ihrer erstmaligen Zulassung in Kraft treten, nicht entsprechen, weiterhin in ihrem bisherigen Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwenden (§ 132 Abs. 4 KFG 1967)

43

360.

Ausstellung eines Führerscheines gemäß § 133 Abs. 2 oder 3 KFG 1967

13

361.

Erteilung der Bewilligung zur Beförderung von Personen auf mit Zugmaschinen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gezogenen Anhängern bis zu einer größeren Entfernung als durch Verordnung festgesetzt ist (§ 63 Abs. 2 KDV 1967)

32,70

362.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) (§ 5 Abs. 1 GGSt., BGBl. Nr. 209/1979)

81,50

363.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters einer Verpackung (Versandstückmuster) durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 8 GGSt.)

43

364.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung (§ 5 Abs. 9 GGSt.)

43

365.

Erteilung der Genehmigung einer einzelnen Verpackung durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 5 Abs. 9 GGSt.)

27,20

366.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung einer Verpackung oder eines Versandstückes (§ 6 GGSt.)

87

367.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers (§ 9 GGSt.)

81,50

368.

Erteilung der Genehmigung des Bauartmusters eines Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)

43

369.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers (§ 9 GGSt.)

43

370.

Erteilung der Genehmigung eines einzelnen Containers durch Gültigkeitserklärung ausländischer Zeugnisse (§ 9 GGSt.)

27,20

371.

Erteilung der Ausnahmegenehmigung eines Containers (§ 9 GGSt.)

87

372.

Erteilung der besonderen Genehmigung eines einzelnen Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges

272

b)

eines Anhängers

163

c)

eines Tanks

87

373.

Erteilung der besonderen Genehmigung des Bauartmusters eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 12 Abs. 1 GGSt.), und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges

380

b)

eines Anhängers

272

c)

eines Tanks

130

374.

Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung eines Kraftfahrzeuges, Anhängers oder Tanks (§ 14 Abs. 1 GGSt.) und zwar

a)

eines Kraftfahrzeuges

327

b)

eines Anhängers

218

c)

eines Tanks

109

375.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (§ 17 Abs. 1 GGSt.)

21,80

376.

Erteilung einer besonderen Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers für bestimmte Arten von Straßen oder bestimmte Straßenstrecken (§ 17 Abs. 3 und 5 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern

87

377.

Ausstellung einer im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vorgeschriebenen, die Beschaffenheit des Fahrzeuges betreffenden kraftfahrrechtlichen behördlichen Bescheinigung (§ 17 Abs. 4 GGSt.)

65

378.

Erteilung einer Beförderungsbewilligung

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 2 GGSt.)

43

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern (§ 24 Abs. 3 GGSt.)

87

379.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Beförderung eines gefährlichen Gutes (§ 25 GGSt.)

a)

im örtlichen Wirkungsbereich von nicht mehr als zwei Landeshauptmännern

87

b)

im örtlichen Wirkungsbereich von mehr als zwei Landeshauptmännern

174

380.

Erteilung der Ermächtigung zur besonderen Ausbildung (§ 40 Abs. 6 GGSt.)

87

380a.

Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 4 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997)

21,80

380b.

Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere der im § 2 Abs. 1 FSG angeführten Klassen oder Unterklassen oder Aufhebung einer Beschränkung des Umfanges einer Lenkberechtigung (§ 5 Abs. 6 FSG)

19,60

380c.

Durchführung von Ergänzungen in einem Führerschein (§ 13 Abs. 2 FSG) oder Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikates) (§ 15 Abs. 2 FSG)

19,60

380d.

Erteilung einer Lenkberechtigung an den Besitzer einer Heereslenkberechtigung (§ 22 Abs. 7 FSG) oder an den Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung (§ 23 Abs. 3 FSG)

19,60

380e.

Wiederausfolgung eines Führerscheines nach Auflauf der Entziehungsdauer (§ 28 Abs. 1 FSG)

19,60

380f.

Ausstellung eines Mopedausweises durch eine vom Landeshauptmann gemäß § 31 Abs. 2 FSG ermächtigte Behörde (§ 31 Abs. 3 FSG)

19,60

380g.

Ausstellung eines internationalen Führerscheines (§ 33 Abs. 1 FSG)

19,60

XVIII. Zivilluftfahrtwesen

381.

Bewilligung zur Erprobung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 7 bzw. § 20 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957) für Luftfahrzeuge

a)

bis zu 500 kg Abfluggewicht

65

b)

über 500 kg Abfluggewicht

218

382.

Bewilligung von Außenlandungen und Außenabflügen (§ 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz), Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe (§ 7 Abs. 5 Luftverkehrsregeln, BGBl. Nr. 56/1967) oder zur Durchführung von Kunstflügen (§ 10 Abs. 4 Luftverkehrsregeln)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen

27,20

b)

für Einzelfälle

6,50

383.

Zulassung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 13 Luftfahrtgesetz)

a)

Motorluftfahrzeuge

1.

bis zu 5 700 kg Abfluggewicht

109

2.

bis zu 14 000 kg Abfluggewicht

218

3.

über 14 000 kg Abfluggewicht

435

b)

andere Luftfahrzeuge

1.

bis 500 kg Abfluggewicht

43

2.

über 500 kg Abfluggewicht

87

3.

Fallschirme

10,90

384.

Zuteilung eines Kennzeichens nach § 15 Abs. 2 Luftfahrtgesetz

43

385.

Erteilung einer Zwischenbewilligung (§ 20 Luftfahrtgesetz) zur Überstellung eines Luftfahrzeuges von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge

a)

innerhalb des Bundesgebietes

32,70

b)

sonst

65

386.

Ausstellung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises (§ 26 Luftfahrtgesetz, § 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV, BGBl. Nr. 219/1958)

a)

mit Berechtigung zur Ausübung entgeltlicher Tätigkeiten

109

b)

sonst

21,80

387.

Ausstellung eines Anerkennungsscheines (§ 39 Luftfahrtgesetz, § 1 ZLPV), eines Flugschülerausweises (§ 51 Luftfahrtgesetz) oder Erteilung einer Erweiterung oder besonderen Berechtigung sowie Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeitsdauer eines Ausweises (ZLPV)

10,90

388.

Ausbildungsbewilligung (§ 42 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Ausbildungsbewilligung

1.

zur nichtgewerbsmäßigen Ausbildung

65

2.

zur gewerbsmäßigen Ausbildung

327

b)

Erweiterung einer Ausbildungsbewilligung

Ein Viertel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

389.

Erteilung eines Zivilfluglehrerdiploms (§ 47 Luftfahrtgesetz)

43

390.

Bewilligung von Vorarbeiten für einen Zivilflugplatz (§ 67 Luftfahrtgesetz) und zwar

a)

für Flughäfen

327

b)

für Motorflugfelder

109

c)

sonst

21,80

391.

Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung für

1.

einen Flughafen

490

2.

ein Motorflugfeld

327

3.

sonst

109

b)

Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung

Ein Fünftel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

392.

Betriebsaufnahmebewilligung für einen Zivilflugplatz (§ 73 Luftfahrtgesetz)

a)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für

1.

einen Flughafen

435

2.

ein Motorflugfeld

218

3.

sonst

43

b)

Erweiterung einer Betriebsaufnahmebewilligung nach einer wesentlichen Änderung

Ein Viertel

der unter lit. a

bezeichneten Beträge

393.

Sonstige Bewilligungen für Flugplätze

a)

Genehmigung von Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen (§ 74 Luftfahrtgesetz) oder der Einstellung des Betriebes (§ 75 Luftfahrtgesetz)

Ein Zehntel

der unter

Tarifpost 390 lit. a

bezeichneten Beträge

b)

Bewilligung von zivilen Bodeneinrichtungen (§ 78 Luftfahrtgesetz)

1.

Errichtungsbewilligung

218

2.

Änderungsbewilligung

109

3.

Benützungsbewilligung nach der Errichtung

109

4.

Benützungsbewilligung nach einer Änderung

54,50

394.

Erteilung einer Ausnahmebewilligung

a)

für ein Luftfahrthindernis (§§ 92 und 93 Luftfahrtgesetz) mit einer Höhe

1.

bis zu 100 m

109

2.

über 100 m

380

b)

für eine Anlage mit optischen oder elektrischen Störwirkungen (§ 94 Luftfahrtgesetz)

109

395.

Bewilligung von Luftbeförderungsunternehmen

a)

Erteilung einer Beförderungsbewilligung (§ 107 Luftfahrtgesetz)

490

b)

Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung (§ 108 Luftfahrtgesetz)

435

396.

Erteilung einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung (§ 116 Luftfahrtgesetz)

380

397.

Bewilligung einer zivilen Luftfahrtveranstaltung (§ 126 Luftfahrtgesetz)

65

398.

Bewilligung des Steigenlassens von Fesselballonen oder Drachen (§ 128 Luftfahrtgesetz)

21,80

399.

Bewilligung von Modellflügen (§ 129 Luftfahrtgesetz)

21,80

400.

Bewilligung zur Verbreitung von Luftbildaufnahmen (§ 130 Abs. 1 Luftfahrtgesetz)

1. a)

sofern der Bewilligung nicht mehr als 40 Bilder zugrunde liegen

6,50

b)

sofern der Bewilligung mehr als 40 Bilder zugrunde liegen, zusätzlich ab dem 41. Bild, je Bild

0,35

2. a)

sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von nicht mehr als 10 Minuten zugrunde liegen

6,50

b)

sofern der Bewilligung Filmaufnahmen mit einer Spieldauer von mehr als 10 Minuten zugrunde liegen, zusätzlich je angefangener 10 Minuten ab der 11. Minute

5,45

401.

Bewilligung zur besonderen Verwendung eines Zivilluftfahrzeuges (§ 132 Luftfahrtgesetz)

32,70

402.

Bewilligung des Abwerfens von Sachen (§ 133 Luftfahrtgesetz)

a)

für eine unbestimmte Anzahl von Fällen

65

b)

für Einzelfälle

21,80

XIX. Bergwesen

403.

Erteilung einer Suchbewilligung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 8 und 10 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259)

10,90

404.

Durchführung der Übertragung einer Suchbewilligung (§ 11 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)

10,90

405.

Verleihung einer Schurfberechtigung oder Verlängerung ihrer Geltungsdauer (§§ 18 und 21 des Berggesetzes 1975)

2,10

406.

Durchführung der Übertragung einer Schurfberechtigung (§ 22 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)

2,10

407.

Erklärung des Erlöschens einer Schurfberechtigung (§ 24 des Berggesetzes 1975)

2,10

408.

Erteilung einer Verfügungsbewilligung für beim Aufsuchen anfallende bergfreie mineralische Rohstoffe (§ 29 des Berggesetzes 1975)

109

409.

Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß (§ 34 des Berggesetzes 1975) oder für eine Überschar (§ 43 des Berggesetzes 1975)

327

410.

Anerkennung eines Reservefeldes (§ 55 des Berggesetzes 1975)

43

411.

Fristung des Betriebes in einem Grubenmaß bzw. in einem Grubenfeld (§§ 56 und 57 des Berggesetzes 1975)

43

412.

Genehmigung der Übertragung oder Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§§ 61 und 62 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)

10,90

413.

Anerkennung eines Gewinnungsfeldes (§ 82 des Berggesetzes 1975)

327

414.

Erteilung einer Schurfbewilligung (§§ 89 und 105 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)

10,90

415.

Erteilung einer Gewinnungsbewilligung (§§ 95 und 105 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)

327

416.

Genehmigung des Überganges einer Gewinnungsbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 103 des Berggesetzes 1975)

10,90

417.

Erteilung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)

10,90

418.

Durchführung der Übertragung einer Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen (§ 110 Abs. 3 des Berggesetzes 1975)

10,90

419.

Erteilung einer Speicherbewilligung (§ 114 des Berggesetzes 1975)

327

420.

Durchführung der Übertragung einer Speicherbewilligung (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)

10,90

421.

Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden (§ 120 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)

10,90

422.

Feststellung oder Ersichtlichmachung der Begrenzung eines Grubenmaßes, einer Überschar, eines Gewinnungs-, Abbau- oder Speicherfeldes (§ 123 des Berggesetzes 1975)

43

423.

Erteilung der Bewilligung zur Führung eines gemeinsamen Bergbaukartenwerkes für mehrere räumlich zusammenhängende Bergbaubetriebe (§ 135 Abs. 1 des Berggesetzes 1975)

43

424.

Erteilung der Bewilligung zur Aufstellung eines gemeinsamen Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)

43

425.

Entbindung von der Pflicht zur Aufstellung eines Hauptbetriebsplanes (§ 138 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)

43

426.

Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder zum Bau einer Bergwerksbahn oder wesentlicher Änderungen an einer solchen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei veranschlagten Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S

21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S

65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S

130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S

435

e)

über 1 000 000 S

490

427.

Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (zur Benützung) einer Bergbauanlage (Anlage eines Hüttenwerkes) oder einer Bergwerksbahn oder einer wesentlich geänderten derartigen Anlage (§§ 146, 147 und 211 des Berggesetzes 1975) bei tatsächlichen Herstellungskosten

a)

bis 15 000 S

21,80

b)

über 15 000 S bis 50 000 S

65

c)

über 50 000 S bis 100 000 S

130

d)

über 100 000 S bis 1 000 000 S

435

e)

über 1 000 000 S

490

428.

Zulassung einer Type oder einer Einzelausführung eines Betriebsfahrzeuges, Tagbaugerätes, einer Betriebseinrichtung oder dgl. oder Kenntnisnahme einer Änderung (§ 149 des Berggesetzes 1975)

109

429.

Zulassung eines Sprengmittels für die Schießarbeit im Bergbau (§ 2 der Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963)

109

430.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsleiters, Betriebsleiter-Stellvertreters oder verantwortlichen Markscheiders (§§ 150 und 160 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der Leitung bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)

21,80

431.

Anerkennung der Bestellung eines Betriebsaufsehers (§ 150 des Berggesetzes 1975) oder der Betrauung einer Person mit der technischen Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern, wenn den Erfordernissen des § 154 des Berggesetzes 1975 zu entsprechen ist (§ 159 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)

10,90

432.

Bezeichnung von Grundstücken oder Grundstücksteilen als Bergbaugebiet (§§ 177 Abs. 2 und 180 des Berggesetzes 1975) für jedes angefangene Hektar des Bergbaugebietes

32,70

433.

Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines Baus oder einer anderen Anlage in Bergbaugebieten oder zu wesentlichen Erweiterungen oder Veränderungen einer solchen Anlage (§ 176 Abs. 2 des Berggesetzes 1975)

43

434.

Bewilligung einer Ausnahme nach Bestimmungen von im § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Verordnungen oder von auf Grund des Berggesetzes 1975 erlassenen Verordnungen

109

XIXa. Angelegenheiten des internationalen und gemeinschaftlichen Artenschutzes gemäß der Verordnungen über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, Verordnung (EG) Nr. 1332/2005, ABL. Nr. L 215 vom 19. August 2005 sowie Verordnung (EG) Nr. 338/97, ABL. Nr. L 61 vom 3. März 1997 in der jeweils geltenden Fassung:“

Die Verwaltungsabgaben für die Positionen 434a. bis einschließlich 434f. für die Erteilung einer Genehmigung sind pro beantragter Art (Spezies), die Verwaltungsabgaben für Bescheinigungen sind pro beantragtem Exemplar (Stück) zu entrichten. Die Verwaltungsabgabe für die Position 434g. ist pro Genehmigung/Bescheinigung zu entrichten. Im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft registrierte wissenschaftliche Einrichtungen sind von der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben für die Positionen 434a. bis 434g. befreit.

434a.

Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Säugetiere und Vögel

40,-

434b.

Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere des Anhangs A: Reptilien

15,-

434c.

Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs A: Amphibien, Fische, Insekten, Weichtiere und Pflanzen

10,-

434d.

Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für lebende Tiere und Pflanzen des Anhangs B und C

10,-

434e.

Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und Pflanzen des Anhangs A, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse, inklusive Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97

40,-

434f.

Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für Exemplare des Anhangs B für Jagdtrophäen und Antiquitäten im Sinne des Artikels 2 Buchstabe w der Verordnung (EG) Nr. 338/97

40,-

434g.

6b. Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen für tote Tiere und tote Pflanzen des Anhangs B, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse“

7,-

XX. Verschiedenes

435.

Entscheidung im Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 15 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981

163

436.

Erteilung der Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Futtermittels (§ 5 Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952)

65

437.

Anbringung eines Pfandzeichens oder eines Tilgungszeichens nach den §§ 1 und 5 Mastkreditgesetz, BGBl. Nr. 210/1932

2,10

438.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1990)

439.

Erteilung einer Genehmigung zur Erzeugung oder Inverkehrsetzung eines Pflanzenschutzmittels (§ 13 Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 124/1948)

32,70

440.

Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften

a)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von mehr als 40 Kilowatt bezieht

435

b)

wenn sich die Ausnahme auf motorisch angetriebene Maschinen von 20 bis einschließlich 40 Kilowatt bezieht

218

c)

wenn sich die Ausnahme auf sonstige motorisch angetriebene Maschinen bezieht

43

Maßgebend ist bei den Motoren die Gesamtzahl der Kilowatt, die zum Betrieb der Maschine notwendig sind. Umformaggregate sind nicht anzurechnen, wenn der umgeformte Strom zum Antrieb von Motoren verwendet wird.

441.

Zulassung von bestimmten Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen (§ 26 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972)

81,50

442.

Bewilligung von Betrieben, bei deren Führung infolge der Art der Betriebseinrichtungen, der Betriebsmittel, der verwendeten Arbeitsstoffe oder der Arbeitsverfahren in besonderem Maße eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer auftreten kann (§ 27 Arbeitnehmerschutzgesetz)

a)

bei Verwendung von Motoren von mehr als 40 Kilowatt

490

b)

bei Verwendung von Motoren von 20 bis 40 Kilowatt

218

c)

bei Verwendung sonstiger Motoren

43

Die Berechtigung (Anm.: richtig: Berechnung) ist nach der Vorschrift des letzten Absatzes der Tarifpost 441 durchzuführen.

443.

Erteilung der Genehmigung auf Ausnahme von den Beschränkungen der Austauschmöglichkeiten der zu lagernden Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546)

32,70

444.

Erteilung der Genehmigung zur Haltung von Reserven an anderen Energieträgern anstelle von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten (§ 8 Abs. 3 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)

32,70

445.

Erteilung der Genehmigung auf Verminderung des Prozentsatzes der Vorräte an Erdöl und Erdölprodukten, die aus technischen Gründen auch im ernstesten Notfall nicht verfügbar sind (§ 8 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982)

32,70

446.

Erteilung einer Erlaubnis für Abfallsammler und -behandler (§ 15 des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 715/1992)

109

447.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)

54,50

448.

Wesentliche Änderung von Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 28 AWG)

27,20

449.

Genehmigung der Errichtung sowie der Inbetriebnahme von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)

109

450.

Wesentliche Änderung von besonderen Abfall- und Altölbehandlungsanlagen (§ 29 AWG)

54,50

451.

Abfallrechtliche Bewilligung für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen (§§ 34 und 35 AWG) bei einer bewilligten Menge

a)

bis 500 Tonnen

43

b)

bis 3 000 Tonnen

76

c)

bis 10 000 Tonnen

272

d)

über 10 000 Tonnen

490

452.

Erteilung einer Zulassung nach §§ 17 ff Regionalradiogesetz – RRG, BGBl. Nr. 506/1993

490

453.

Entscheidung über das Vorliegen des überwiegend öffentlichen oder erheblich persönlichen Interesses und Kennzeichnung des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 14 Absatz 3 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

180,00

Anl. 2/20 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/20 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/19a BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/19a BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/01 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/01 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/02 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/02 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/03 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/03 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/04 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/04 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/05 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/05 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/06 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/06 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/07 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/07 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/08 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/08 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/09 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/09 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/10 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/10 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/11 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/11 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/12 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/12 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/13 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/13 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/14 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/14 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/15 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/15 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/16 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/16 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/17 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/17 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/18 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/18 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Anl. 2/19 BVwAbgV (weggefallen)


Anl. 2/19 BVwAbgV (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) Fundstelle


Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 – BVwAbgV)
StF: BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. Nr. 181/1983 (DFB) und BGBl. II Nr. 103/2005 (VFB)

Änderung

BGBl. Nr. 235/1984

BGBl. Nr. 740/1990

BGBl. Nr. 151/1992

BGBl. Nr. 284/1994

BGBl. II Nr. 190/1997

BGBl. II Nr. 319/1997

BGBl. II Nr. 226/1999

BGBl. II Nr. 146/2000

BGBl. II Nr. 462/2001

BGBl. II Nr. 101/2002

BGBl. II Nr. 460/2002

BGBl. II Nr. 11/2005

BGBl. II Nr. 371/2006

BGBl. I Nr. 5/2008 (NR: GP XXIII RV 294 AB 365 S. 41. BR: 7800 AB 7835 S. 751.)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 45/1968 wird verordnet:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1987
Der Kurztitel und die Abkürzung der Verordnung wurden mit Wirksamkeit vom 12.7.1997 vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 190/1997). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten der Kurztitel und die Abkürzung angepasst.