§ 5 BVwAbgV

BVwAbgV - Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.06.2024

Eine im besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.

In Kraft seit 01.03.1983 bis 31.12.9999
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