Die Feststellung und Überprüfung der Identität jener Anwartschaftsberechtigten gemäß § 63 Z 1 BMSVG, bei denen die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden. Die Feststellung und Überprüfung der Identität jener Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG, bei denen die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, BMSVG gemeldet werden.
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