Gesamte Rechtsvorschrift BVK-RiSoV

BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung

BVK-RiSoV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 BVK-RiSoV Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse


 Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß § 4 Abs. 1 FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, ist nicht erforderlich. Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, ist nicht erforderlich.

§ 2 BVK-RiSoV Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts


  1. (1)Absatz eins,Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug aufAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf
    1. 1.Ziffer einsdie Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 3 Z 2 BMSVG;die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG;
    2. 2.Ziffer 2die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 51 Z 1 BMSVG;die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG;
    3. 3.Ziffer 3die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 63 Z 1 BMSVG, oderdie Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG, oder
    4. 4.Ziffer 4die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,
    die in den §§ 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.die in den Paragraphen 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.

§ 3 BVK-RiSoV


  1. (1)Absatz eins,Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.Absatz eins, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.

§ 4 BVK-RiSoV


Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 51 Z 1 BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden. Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BMSVG gemeldet werden.

§ 5 BVK-RiSoV


Die Feststellung und Überprüfung der Identität jener Anwartschaftsberechtigten gemäß § 63 Z 1 BMSVG, bei denen die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß § 62 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden. Die Feststellung und Überprüfung der Identität jener Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG, bei denen die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt, kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 3, BMSVG gemeldet werden.

§ 6 BVK-RiSoV


Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden. Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.

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