§ 6 BVK-RiSoV

BVK-RiSoV - BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden. Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Arbeitgebers, der einer BV-Kasse gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG zugewiesen wird, kann mittels der Stammdaten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.

In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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