§ 1 BVK-RiSoV Ausnahme von der Pflicht zur Aufzeichnung einer Risikoanalyse

BVK-RiSoV - BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

 Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß § 4 Abs. 1 FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, ist nicht erforderlich. Die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Paragraph 4, Absatz eins, FM-GwG für Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen) gemäß Paragraph 18, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, ist nicht erforderlich.

In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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