Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 51 Z 1 BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß § 50 Abs. 3 BMSVG gemeldet werden. Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG kann mittels der Daten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft gemäß Paragraph 50, Absatz 3, BMSVG gemeldet werden.
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