Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß § 3 Z 2 BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß § 27 Abs. 4 BMSVG gemeldet werden.Die Feststellung und Überprüfung der Identität eines Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG kann mittels der Stammdaten des Anwartschaftsberechtigten erfolgen, die der BV-Kasse im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 27, Absatz 4, BMSVG gemeldet werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.Absatz eins, ist in jenen Fällen nicht anzuwenden, in denen der Anwartschaftsberechtigte in eine direkte Geschäftsbeziehung mit der BV-Kasse tritt.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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