§ 2 BVK-RiSoV (BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung), Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts - JUSLINE Österreich
§ 2 BVK-RiSoV Festlegung eines geringen Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts
BVK-RiSoV - BVK-Risikoanalyse- und Sorgfaltspflichtenverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.Im Bereich des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 21, des Bankwesengesetzes (BWG), Bundesgesetzblatt 532 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, besteht ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 6 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG können BV-Kassen in Bezug aufAbweichend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG können BV-Kassen in Bezug auf
1.Ziffer einsdie Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 3 Z 2 BMSVG;die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, BMSVG;
2.Ziffer 2die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 51 Z 1 BMSVG;die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 51, Ziffer eins, BMSVG;
3.Ziffer 3die Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß § 63 Z 1 BMSVG, oderdie Feststellung und Überprüfung der Identität der Anwartschaftsberechtigten von BV-Kassen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins, BMSVG, oder
4.Ziffer 4die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß § 27a Abs. 5 BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,die Feststellung und Überprüfung der Identität von Arbeitgebern, die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5, BMSVG einer BV-Kasse zugewiesen werden,
die in den §§ 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.die in den Paragraphen 3 bis 6 festgelegten vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
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