Im Sinne des 5. Teiles ist
1. | ein Anwartschaftsberechtigter: | |||||||||
jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet; | ||||||||||
2. | eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge: | |||||||||
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen. |
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