Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Die Bestimmungen des 5. Teiles gelten für die Selbständigenvorsorge,
1.Ziffer einsvon Personen, die in der Pensionsversicherung nach § 2 GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß § 5 GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 GSVG unterliegen, odervon Personen, die in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, GSVG pflichtversichert sind, aufgrund einer Ausnahme gemäß Paragraph 5, GSVG oder einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG aber nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, GSVG unterliegen, oder
2.Ziffer 2von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, odervon Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
3.Ziffer 3von Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, odervon Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, des Freiberuflich Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (FSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, oder
4.Ziffer 4von Notaren, die in die Vorsorge nach § 1 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, einbezogen sind, odervon Notaren, die in die Vorsorge nach Paragraph eins, des Notarversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, einbezogen sind, oder
5.Ziffer 5von Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (§ 5 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (§ 9 des EIRAG, BGBl. I Nr. 27/2000) eingetragen sind, odervon Personen, die in die Liste der Rechtsanwälte (Paragraph 5, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868) oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte (Paragraph 9, des EIRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,) eingetragen sind, oder
6.Ziffer 6von Ziviltechnikern (§ 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, BGBl. Nr. 156/1994).von Ziviltechnikern (Paragraph eins, des Ziviltechnikergesetzes 1993 - ZTG, Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,).
Der Selbständige kann sich im Rahmen der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil durch Abschluss eines Beitrittsvertrages zur Beitragsleistung an eine BV-Kasse verpflichten.
(2)Absatz 2Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: §§ 18 Abs. 3, 25, 27 Abs. 1 bis 3 und 8, 27a. § 27 Abs. 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus § 50 Abs. 3 ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt.Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 2. Teiles mit Ausnahme folgender Regelungen anzuwenden: Paragraphen 18, Absatz 3,, 25, 27 Absatz eins bis 3 und 8, 27a. Paragraph 27, Absatz 4 bis 6 und 7 ist mit der sich aus Paragraph 50, Absatz 3, ergebenden Maßgabe anzuwenden, wenn die Beitragseinhebung durch einen Sozialversicherungsträger erfolgt.
(3)Absatz 3Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die §§ 4 und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4 und 5), 3. und 4. Teiles, falls nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
(5)Absatz 5(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im 5. Teil dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in jenen Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Bestimmungen geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 62 BMSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 62 BMSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 62 BMSVG