§ 9 BPrBG 2023 Handlungen gegen die Preisfestsetzung und Preisbindung

BPrBG 2023 - Buchpreisbindungsgesetz 2023

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Handlungen gegen § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448/1984, in der jeweils geltenden Fassung. Handlungen gegen Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 5, Absatz eins, oder Paragraph 7, Absatz eins bis 3 gelten als Handlungen im Sinne des Paragraph eins, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, in der jeweils geltenden Fassung.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 BPrBG 2023


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 BPrBG 2023 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 BPrBG 2023


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 BPrBG 2023


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 BPrBG 2023 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 BPrBG 2023
§ 10 BPrBG 2023