Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2, für die gemäß § 5 kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren schriftliches und begründetes Verlangen binnen 14 Tagen richtig und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder, unter Angabe von Namen oder Firma und vollständiger Anschrift, von wem die Ware allenfalls im Inland bezogen wurde.Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2,, für die gemäß Paragraph 5, kein Mindestpreis bekanntgemacht ist, haben dem Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft und dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels auf deren schriftliches und begründetes Verlangen binnen 14 Tagen richtig und vollständig Auskunft darüber zu geben, ob sie die Ware selbst importiert haben oder, unter Angabe von Namen oder Firma und vollständiger Anschrift, von wem die Ware allenfalls im Inland bezogen wurde.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 trifft auch Unternehmen, die Waren im Sinne des § 2 an Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer veräußert haben und von diesen als Bezugsquelle benannt wurden.Die Verpflichtung nach Absatz eins, trifft auch Unternehmen, die Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer veräußert haben und von diesen als Bezugsquelle benannt wurden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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