§ 13 BPrBG 2023 Übergangsbestimmungen

BPrBG 2023 - Buchpreisbindungsgesetz 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für Waren im Sinne des § 2, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, BGBl. I Nr. 45/2000, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt. Für Waren im Sinne des Paragraph 2,, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mit einem festen Letztverkaufspreis, der im Sinne des Paragraph 4, des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2000,, veröffentlicht war, in Verkehr gebracht wurden, gilt dieser Preis als von der Verlegerin oder vom Verleger oder vom Importeur oder der Importeurin festgesetzter Mindestpreis im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange diese oder dieser keinen neuen Mindestpreis festsetzt.

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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