Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einsVerlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig übernimmt;Verlegerin oder Verleger, wer die Herausgabe, das Herstellen und das Verbreiten einer Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig übernimmt;
2.Ziffer 2Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des § 2 gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;Importeurin oder Importeur, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig zum Vertrieb nach Österreich einführt oder eine Ware im Sinne des Paragraph 2, gewerbsmäßig im grenzüberschreitenden Handel an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher in Österreich veräußert;
3.Ziffer 3Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;Letztverkäuferin oder Letztverkäufer, wer gewerbsmäßig Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher veräußert;
4.Ziffer 4Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des § 2 zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;Letztverbraucherin oder Letztverbraucher, wer eine Ware im Sinne des Paragraph 2, zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt;
5.Ziffer 5Mindestpreis der Verkaufspreis inklusive Umsatzsteuer, der nicht unterschritten werden darf;
6.Ziffer 6Mängelexemplar eine Ware im Sinne des § 2, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;Mängelexemplar eine Ware im Sinne des Paragraph 2,, die versehentlich verschmutzt oder beschädigt worden ist oder einen sonstigen Mangel aufweist, sodass sie von einer durchschnittlichen Letztverbraucherin oder einem durchschnittlichen Letztverbraucher eindeutig nicht mehr als mängelfrei angesehen wird;
7.Ziffer 7ein elektronisches Buch (E-Book) ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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