§ 8 BPrBG 2023 Ausnahmen

BPrBG 2023 - Buchpreisbindungsgesetz 2023

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2 von dem nach § 4 festgesetzten Mindestpreis abweichen:In folgenden Fällen und in folgendem Umfang darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2, von dem nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis abweichen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Verkauf an jedermann zugängliche öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken im Ausmaß von maximal 10%;
    2. 2.Ziffer 2beim Verkauf an Hörerinnen und Hörer einer oder eines an einer Universität oder Hochschule Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines von der Vortragenden oder vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen der Hörerin oder des Hörers versehenen Hörerscheins oder einer gleichwertigen Bestätigung der besuchten Universität oder Hochschule, wenn für ein Buch in der Referenzdatenbank gemäß § 5 ein Hörerscheinpreis festgelegt ist, im Ausmaß von maximal 20%;beim Verkauf an Hörerinnen und Hörer einer oder eines an einer Universität oder Hochschule Vortragenden zum Eigenbedarf, gegen Vorlage eines von der Vortragenden oder vom Vortragenden unterschriebenen und mit dem Namen der Hörerin oder des Hörers versehenen Hörerscheins oder einer gleichwertigen Bestätigung der besuchten Universität oder Hochschule, wenn für ein Buch in der Referenzdatenbank gemäß Paragraph 5, ein Hörerscheinpreis festgelegt ist, im Ausmaß von maximal 20%;
    3. 3.Ziffer 3beim Verkauf von Mängelexemplaren im handelsüblichen Ausmaß im Verhältnis zum Mangel.
  2. (2)Absatz 2,In folgenden Fällen darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des § 2 von dem nach § 4 festgesetzten Mindestpreis nach freiem Ermessen abweichen:In folgenden Fällen darf die Letztverkäuferin oder der Letztverkäufer von Waren im Sinne des Paragraph 2, von dem nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis nach freiem Ermessen abweichen:
    1. 1.Ziffer einsbeim Verkauf an Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure von Waren im Sinne des § 2, Buchhändlerinnen und Buchhändler sowie an zu diesen in einem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für deren Eigenbedarf;beim Verkauf an Verlegerinnen und Verleger sowie Importeurinnen und Importeure von Waren im Sinne des Paragraph 2,, Buchhändlerinnen und Buchhändler sowie an zu diesen in einem Dienstverhältnis stehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für deren Eigenbedarf;
    2. 2.Ziffer 2beim Verkauf an Autorinnen und Autoren eines Verlags für Publikationen dieses Verlags für deren Eigenbedarf.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des § 2, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt Ic des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph 2,, die im Rahmen der Schulbuchaktion (Abschnitt römisch eins c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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