Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des § 2 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach § 4 festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen bei Veräußerung von Waren im Sinne des Paragraph 2, an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher den nach Paragraph 4, festgesetzten Mindestpreis höchstens bis zu 5% unterschreiten.
(2)Absatz 2,Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Abs. 1 nicht ankündigen.Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer dürfen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs eine Unterschreitung des Mindestpreises im Sinne des Absatz eins, nicht ankündigen.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für Waren im Sinne des § 2, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß § 5 bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.Die Verpflichtung nach Absatz eins, gilt nicht für Waren im Sinne des Paragraph 2,, deren Mindestpreis vor mehr als 24 Monaten zum ersten Mal gemäß Paragraph 5, bekannt gemacht wurde und deren Lieferzeitpunkt länger als sechs Monate zurückliegt. Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer können sich auf diese Ausnahme nur berufen, wenn sie den Verkauf solcher Waren ausdrücklich als „Lagerabverkauf“ ankündigen. Die Ausnahme gilt nicht für Letztverkäuferinnen und Letztverkäufer, die selbst zur Festsetzung und Bekanntmachung eines Mindestpreises für diese Ware nach diesem Gesetz verpflichtet sind.
(4)Absatz 4,Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3, ist von der Letztverkäuferin oder vom Letztverkäufer nachzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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