(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Parteienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.
(2) Begehren auf Parteienförderung für das Jahr 2013 dürfen bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden und sind bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. März 2013 einzubringen. Begehren, die im Jahr 2012 auf Grund des Bgld. Parteienförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, gestellt wurden, gelten als solche auf Parteienförderung für das Jahr 2013.
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