Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024
Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten gewährt auf deren Begehren den im Landtag von Burgenland vertretenen politischen Parteien für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Förderungen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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