§ 6 Bgld. PaFöG 2012 Spenden

Bgld. PaFöG 2012 - Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Für Spenden gelten die Bestimmungen des § 6 des Bundesgesetzes über die Finanzierung politischer Parteien, BGBl. I Nr. 56/2012.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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