(1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von der betreffenden politischen Partei durch einen von ihr bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Förderung ist bis spätestens 31. Mai des Folgejahres im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
(2) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist zulässig.
(3) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
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