§ 4 Bgld. PaFöG 2012 Kontrolle

Bgld. PaFöG 2012 - Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die politischen Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge genaue Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und alle dazugehörigen Unterlagen sind von der betreffenden politischen Partei durch einen von ihr bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Förderung ist bis spätestens 31. Mai des Folgejahres im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

(2) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Förderungsbetrages übersteigen, ist zulässig.

(3) Kommt eine politische Partei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumten Handlungen binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregierung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. PaFöG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. PaFöG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. PaFöG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. PaFöG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. PaFöG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 Bgld. PaFöG 2012
§ 5 Bgld. PaFöG 2012