§ 3 Bgld. PaFöG 2012 Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln

Bgld. PaFöG 2012 - Burgenländisches Parteien-Förderungsgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Begehren auf Zuerkennung von Fördermitteln nach § 2 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung bis spätestens 15. Dezember des Vorjahres einzubringen und müssen von dem Organ der Landtagspartei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist.

(2) Bei Versäumnis der Frist nach Abs. 1 ist der politischen Partei schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zu setzen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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