Der sich aus § 2 Abs. 1 und 2 ergebende Betrag vermindert oder erhöht sich in den folgenden Jahren in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index ändert. Als Bezugsgröße für die Verminderung oder Erhöhung dient dabei der Jahresdurchschnittswert.
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