Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.09.2025
(1)Absatz einsDieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die zwischen dem 1. September 2016 und der Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, ein Dienstverhältnis zu einer burgenländischen Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (Paragraph 151 a, Absatz eins,) begründen oder eine Erklärung nach Paragraph 157 g, abgegeben haben.
(2)Absatz 2Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß § 133a Abs. 3 getroffen haben, ist Abs. 1 in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß § 133a Abs. 3 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Auf die Dienstverhältnisse von Beschäftigten zu Gemeinden, die keinen Beschluss gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, getroffen haben, ist Absatz eins, in der bis zur Wirksamkeit des Beschlusses gemäß Paragraph 133 a, Absatz 3, geltenden Fassung weiter anzuwenden.
In Kraft seit 31.08.2025 bis 31.12.9999
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