Dieser Abschnitt ist auf jene Betreuungspersonen anzuwenden, die ab dem 1. September 2016 ein Dienstverhältnis zur Gemeinde als Betreuungsperson oder als pädagogische Fachkraft (§ 151a Abs. 1) begründen oder eine Erklärung nach § 157g abgegeben haben.
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